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BFH Urteil vom 06.10.1982 - I R 7/79

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Leitsatz (amtlich)

Der Inhaber eines Campingplatzes ist gewerbesteuerpflichtig, wenn er über die Vermietung der einzelnen Plätze für das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen hinaus wesentliche Nebenleistungen erbringt, wie die Zurverfügungstellung sanitärer Anlagen und ihre Reinigung, die Stromversorgung, Instandhaltung, Pflege und Überwachung des Platzes. Das gilt auch, wenn die Benutzer überwiegend sog. Dauercamper sind.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt auf einem gepachteten Grundstück einen Campingplatz. Das Grundstück ist umfriedet und in abgegrenzte Stellplätze für Wohnwagen und Zelte aufgeteilt. Die erforderlichen Anlagen -- Wege, Grünanlagen, Toilettenhaus mit Waschraum, Stromverteiler -- sind vom Kläger erstellt worden. Er vermietet die Stellplätze überwiegend für die Dauer jeweils eines Jahres an Dauercamper und in geringerem Umfang an Kurzbenutzer (Durchgangsreisende, Kurzurlauber). Für die Sauberhaltung der nichtvermieteten Flächen sowie für andere Aufgaben beschäftigt der Kläger einen Rentner in Teilzeitarbeit. Für die Müllbeseitigung stehen Container eines Müllabfuhrunternehmens zur Verfügung.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) sah in der Vermietung der Stellplätze eine gewerbliche Tätigkeit und erließ für den Erhebungszeitraum 1974 gegen den Kläger einen Gewerbesteuermeßbescheid. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, den Gewerbesteuermeßbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Über 90 v. H. seiner Einnahmen aus der Vermietung der Stellplätze stammten von Dauercampern. Es handele sich daher um eine private Vermögensverwaltung und nicht um eine gewerbliche Betätigung.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus, der Betrieb des Campingplatzes stelle einen Gewerbebetrieb dar. Er bestehe darin, daß dem einzelnen Benutzer ein Teil des Grundstücks zum Aufschlagen des Zeltes oder zum Abstellen des Wohnwagens vermietet und ihm bestimmte Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Toiletten und Waschräume, zur Benutzung überlassen würden. Der Kläger unterhalte die von ihm angelegten Zufahrtswege zu den einzelnen Stellplätzen und die ebenfalls von ihm errichteten Anlagen zur Stromversorgung der einzelnen Stellplätze. Außerdem lasse er die nichtvermieteten Stellplätze reinigen und in einem für ihre künftige Vermietung tauglichen Zustand erhalten. Er unterhalte und pflege die Grünanlagen und beaufsichtige den Campingplatz von einem eigens zu diesem Zweck aufgestellten eigenen Wohnwagen aus. Durch alle diese Maßnahmen betätige sich der Kläger in einer Art und Weise, die über die Vermietung von Grundstücksteilen und damit über eine bloße Vermögensverwaltung erheblich hinausgehe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Revision, die das FG zugelassen hat. Der Kläger rügt Verletzung materiellen Rechts. Mit der Überlassung der Stellplätze und mit der Zurverfügungstellung von Toiletten und Waschräumen erbringe er Leistungen, die jeder Vermieter von Wohnräumen zu erbringen habe. Selbst eine Vielzahl von Mietparteien, die für den Vermieter eine umfangreiche Verwaltungsarbeit mit sich brächte, begründe noch keine gewerbliche Betätigung. Nur solche Sonderleistungen könnten zu einer gewerblichen Tätigkeit führen, die bei einer Vermietung nicht üblich seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das FG hat zutreffend die Gewerbesteuerpflicht des Klägers bejaht.

Nach § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Was als Gewerbebetrieb zu verstehen ist, ergibt sich aus § 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) 1974: Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Diese Voraussetzungen müssen sämtlich erfüllt sein. Die selbständige nachhaltige und mit Gewinnabsicht unternommene Betätigung muß sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellen und über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgehen. Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, z. B. unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 9 GewStDV 1974). Die in §§ 1, 9 GewStDV 1974 aufgezeigten Abgrenzungsmerkmale zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung erweisen sich nicht immer als tauglich. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 17. Januar 1973 I R 191/72 (BFHE 108, 190, BStBl II 1973, 260) kann eine Vermögensverwaltung auch vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger selbständig, nachhaltig und mit Gewinnabsicht handelt und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (z. B. bei An- und Verkauf von Wertpapieren). Die Vermietung von Grundbesitz -- auch die Untervermietung -- bleibt selbst dann noch eine bloße Vermögensverwaltung, wenn der vermietete Grundbesitz sehr umfangreich ist und der Verkehr mit vielen Mietern erhebliche Verwaltungsarbeit mit sich bringt. Dabei ist zu beachten, daß bei der Vermietung von Wohnräumen nicht jede Sonderleistung über die bloße Zurverfügungstellung der Räume hinaus der Betätigung ihren Charakter als Vermögensverwaltung nimmt. Um der Tätigkeit des Grundstücksvermieters gewerblichen Charakter zu geben, müssen besondere Umstände hinzutreten. Diese können darin bestehen, daß die Verwaltung des Grundbesitzes infolge des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter eine Tätigkeit erfordert, die über das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgeht, oder der Vermieter zugleich Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten. Die Nutzung des Vermögens muß im Einzelfall hinter der Bereitstellung einer einheitlichen unternehmerischen Organisation zurücktreten (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. Dezember 1976 VIII R 27/72, BFHE 121, 60, BStBl II 1977, 244).

Der Campingvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Eigentümer oder dem Mieter eines Campingplatzes und dem Benutzer über das Aufstellen von Wohnwagen, Kraftwagen und Zelten, in der Regel verbunden mit der Verpflichtung, den Benutzern des Platzes Wasch- oder Duschgelegenheit, Toilettenanlage, Müllplätze und Stromversorgungsanlagen zur Verfügung zu stellen. Die mietrechtlichen Elemente sind bürgerlichrechtlich wesensbestimmend für den Vertrag mit dem einzelnen Benutzer (Erman, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Aufl., vor § 535, Rdnr. 46; Urteil des Oberlandesgerichts -- OLG -- Koblenz vom 24. Mai 1966 6 U 702/65, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1966, 2017). Die bürgerlich-rechtliche Einordnung des Campingvertrags besagt aber entgegen der Auffassung des Klägers in der Revision nichts darüber, welcher Einkunftsart die Einkünfte aus der Vermietung von Stellplätzen auf einem Campingplatz zuzuordnen sind und ob demzufolge diese Vermietungstätigkeit eine Vermögensverwaltung oder gewerbliche Betätigung darstellt. Eine Einordnung unter die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen i. S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), insbesondere von Grundstücken, scheidet aus, wenn die Miet- und Pachteinnahmen zu Einkünften einer anderen Einkunftsart gehören (vgl. § 21 Abs. 3 EStG).

Der Kläger stellt in seiner Revision darauf ab, daß die von ihm erbrachten Leistungen mit den Leistungen solcher Vermieter vergleichbar seien, die in einem Mietshaus ihren Mietern Wohnungen vermieten, die nach ihrem heutigen Stand mit den erforderlichen sanitären Einrichtungen und den notwendigen Einrichtungen für die Energieversorgung ausgestattet sein müssen. Die Vermietung von Stellplätzen auf einem Campingplatz läßt sich aber mit der Vermietung von Wohnungen nicht vergleichen. Campingplätze sind typische Urlaubs- und Freizeiteinrichtungen. Sie sollen dem Benutzer des Platzes ermöglichen, seine mitgebrachte Unterkunft (Wohnwagen oder Zelt) ab- oder aufzustellen und sich dort für kürzere oder längere Zeit einzurichten. Denn Campingplätze werden gewöhnlich von Menschen aufgesucht, die ihren Urlaub oder ihre Freizeit nicht zu Hause, aber auch nicht in einem Hotel verbringen möchten. Stellt der Inhaber eines Campingplatzes diesem Interessentenkreis Stellplätze zu dem genannten Zweck zur Verfügung, ist lediglich ein Vergleich mit der Vermietung von unbebauten Grundstücken (Grund und Boden) angebracht. Über die Vermietung oder Verpachtung von Grund und Boden geht es aber hinaus, wenn der Vermieter der Stellplätze wesentliche Nebenleistungen erbringt, wie die Zurverfügungstellung sanitärer Anlagen und ihre Reinigung, die Stromversorgung, die Instandhaltung, Pflege und Überwachung des Platzes, ferner die Müllbeseitigung. Alle diese Einrichtungen und Dienstleistungen sind erforderlich, um einen Campingplatz zu betreiben. Es spielt keine Rolle, daß der Inhaber eines Campingplatzes durch landesrechtliche Vorschriften gehalten ist, seinen Platz mit einem bestimmten Bestand sanitärer Einrichtungen zu versehen.

Nach den Feststellungen des FG, die mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffen worden sind, erbringt der Kläger gegenüber den Benutzern seines Platzes die angeführten Nebenleistungen. Zur Bewirtschaftung des Platzes beschäftigt der Kläger noch eine Hilfskraft. Er stellt seine Leistungen gleichermaßen den nur kurze Zeit verweilenden Platzbesuchern und auch den sogenannten Dauercampern zur Verfügung. Der Kläger meint, weil die überwiegende Zahl der Benutzer (nach seiner Behauptung rund 90 v. H.) Dauercamper seien, beziehe er schon deshalb aus der Vermietung der Stellplätze Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und keine gewerblichen Einkünfte. Nach den Feststellungen des FG werden die Stellplätze an die Dauercamper nur für ein Jahr vermietet. Will der Camper das nächste Jahr auf dem Platz verbleiben, muß er einen neuen Campingvertrag schließen. Es handelt sich demnach auch hier im Vergleich zur bloßen Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken um kurzfristige Vermietungen, selbst wenn der eine oder andere Dauercamper seinen Stellplatz nach Ablauf des Jahres nochmals mietet. Alles dies -- das Erbringen von Nebenleistungen, ohne die ein Campingplatz nicht betrieben werden kann; der schnelle Wechsel der Benutzer oder der laufende Neuabschluß von Campingverträgen mit den Dauercampern -- erfordert die Bereitstellung einer unternehmerischen Organisation, die über eine bloße Gebrauchsüberlassung und damit über eine Vermögensverwaltung hinausgeht. Der Kläger erbringt Leistungen, die dem Betrieb eines Hotels oder einer Fremdenpension ähnlich sind. Er muß daher auch gewerbesteuerrechtlich wie diese behandelt werden.

Das FG hat ferner dem Umstand Rechnung getragen, daß der Kläger das Gelände des Campingplatzes gemietet und die erforderlichen Anlagen erst errichten mußte, um darauf den Campingplatz betreiben zu können. Hierin kommt ebenfalls zum Ausdruck, daß es dem Kläger nicht darauf ankam, Vermögen ertragbringend zu nutzen, sondern eine Marktchance wahrzunehmen (BFH-Urteil vom 18. Januar 1973 IV R 196/71, BFHE 109, 194, BStBl II 1973, 561).

 

Fundstellen

Haufe-Index 74480

BStBl II 1983, 80

BFHE 1983, 497

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