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BFH Urteil vom 06.05.1986 - VIII R 160/85

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Leitsatz (amtlich)

Erwirbt ein Kommanditist einer noch nicht werbend tätigen KG ein Grundstück in der Absicht, es später an die KG zu veräußern, so ist das Grundstück kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Eine Überlassung "zur Planung" oder "zur späteren Verwendung" ist keine Überlassung zur Nutzung i.S. des § 15 Abs.1 Nr.2 EStG.

 

Orientierungssatz

Zum notwendigen oder gewillkürten Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehören die in seinem Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter (Anteile an Wirtschaftsgütern), die dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen bestimmt sind (vgl. BFH-Urteil vom 24.9.1976 I R 149/74; Literatur). Ein Grundstück des Gesellschafters kann nicht gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen I sein, wenn es mangels entsprechender Widmung (BFH-Urteil vom 21.10.1976 IV R 71/73) nicht dazu bestimmt ist, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (fehlender Ausweis in der Buchführung, in einer Sonderbilanz, in der Gesamtbilanz der KG).

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG (Entscheidung vom 24.04.1985; Aktenzeichen V 210/82)

 

Tatbestand

Seit Anfang 1970 plante der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Errichtung eines Beleg-Krankenhauses in H. Zur Verwirklichung des Projekts führte er Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und mit dem Bauern L. Diesem und dessen Ehefrau gehörte das ca. 44 000 qm große unbebaute Grundstück Gemarkung H Flur 17 Flurstück 10/1, auf dem das Krankenhaus errichtet werden sollte.

Mit notariellem Vertrag vom 11.Februar 1971 erwarb der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau ein 22 303 qm großes Trennstück (später Flurstück 10/5) aus dem vorbezeichneten Grundstück. Die Anschaffungskosten betrugen 231 342 DM.

Am 25.Januar 1972 wurde die Klinik des Facharztzentrums H GmbH --später N-Klinik in H GmbH-- (GmbH) gegründet. Am Stammkapital der GmbH waren der Kläger mit 12 000 DM, der Kaufmann K.M. sowie Rechtsanwalt Dr.M mit je 4 000 DM beteiligt.

Mit Vertrag vom 10.Mai 1972 wurde die Beigeladene, die Klinik des Facharztzentrums in H GmbH & Co. KG, --später N GmbH & Co. KG-- (GmbH & Co. KG) gegründet. Das Gesellschaftskapital sollte 10 980 000 DM betragen. Als persönlich haftende Gesellschafterin waren die GmbH mit einer Einlage von 20 000 DM und als Kommanditisten der Kläger, K.M. und Dr.M mit einer Einlage von je 50 000 DM beteiligt. Zum Zwecke der Beteiligung weiterer Kommanditisten war die X als Gesellschafterin treuhänderisch eingeschaltet.

Die GmbH & Co. KG wurde am 18.Oktober 1972 ins Handelsregister eingetragen.

Mit Vertrag vom 16.Februar 1973 verkauften der Kläger und seine Ehefrau die von ihnen erworbene Teilfläche des Flurstücks 10/1 für 1 215 513,50 DM an die KG. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt noch unbebaut.

Am 19.Juni 1973 wurde die Baugenehmigung für das zu errichtende Krankenhaus erteilt. Die Schlußabnahme datiert vom 17.Juli 1975.

Die GmbH & Co. KG ist am 16.März 1979, die GmbH am 27.März 1979 im Handelsregister gelöscht worden, nachdem die Anträge auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen beider Gesellschaften Ende 1976 abgelehnt worden waren.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, der vom Kläger erworbene Miteigentumsanteil an einem Teil des Flurstücks 10/1 sei vom Zeitpunkt der Gründung der KG an notwendiges Betriebsvermögen dieser GmbH & Co. KG gewesen. Daraufhin wurde ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid für 1973 erlassen, in dem ein Veräußerungsgewinn des Klägers von ... DM und ein Verlust der KG von ... DM berücksichtigt wurden.

Der hiergegen für die GmbH & Co. KG und den Kläger eingelegte Einspruch führte zunächst zur Bestellung eines Nachtragsliquidators für die KG. Das FA hat mit seiner Einspruchsentscheidung den Veräußerungsgewinn des Klägers auf ... DM und den Verlust der KG auf ... DM ermäßigt. Im übrigen wurde dem Einspruch nicht stattgegeben.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 24 veröffentlicht worden.

Mit der Revision wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der dem Kläger gehörende Miteigentümeranteil an dem Flurstück 10/5 (Gemarkung H, Flur 17) war vor der Veräußerung an die GmbH & Co. KG kein Sonderbetriebsvermögen des Klägers.

1. Zum notwendigen oder gewillkürten Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehören die in seinem Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter (Anteile an Wirtschaftsgütern), die dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen bestimmt sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24.September 1976 I R 149/74, BFHE 120, 208, 211, BStBl II 1977, 69; L.Schmidt, Einkommensteuergesetz, 4.Aufl., § 15 Anm.78; Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 15 Anm.180).

2. Sonderbetriebsvermögen II kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil der Mitunternehmeranteil des Klägers an dem Grundstück Flur 10/5 nicht dazu bestimmt war, seiner Beteiligung an der GmbH & Co. KG zu dienen. Ein solches Dienen setzt voraus, daß die betreffenden Wirtschaftsgüter zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung eingesetzt werden sollen (BFHE 120, 208, BStBl II 1977, 69). Der Miteigentumsanteil an dem Flurstück 10/5 war dazu nicht geeignet.

3. Der dem Kläger gehörende Grundstücksanteil ist kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen I; zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I gehören die im Eigentum eines Mitunternehmers stehenden Wirtschaftsgüter (Anteile an Wirtschaftsgütern), die der Personengesellschaft zur Nutzung überlassen sind (BFH-Urteil vom 5.April 1979 IV R 48/77, BFHE 128, 49, 52, BStBl II 1979, 554). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor; denn vor der Veräußerung des Flurstücks 10/5 an die GmbH & Co. KG war dieser das Grundstück nicht zur Nutzung überlassen worden.

a) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist eine "Überlassung zur Planung" keine Überlassung zur Nutzung. Sollte, wie zu vermuten ist, der GmbH & Co. KG und deren Beauftragten gestattet worden sein, in Vorbereitung der Krankenhausplanung und Bebauung das Grundstück zu betreten, wäre hierin keine Nutzungsüberlassung zu sehen. Derartige Gestattungen schränken die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückseigentümers nur unwesentlich ein.

b) Es liegt auch keine "Überlassung zur späteren Verwendung" vor; denn das Grundstück war nicht zur Nutzungsüberlassung, sondern zum Verkauf an die GmbH & Co. KG vorgesehen.

c) Entgegen der Ansicht des FG reicht es für die Annahme von notwendigem Sonderbetriebsvermögen I auch nicht aus, wenn sich die spätere Verwendung eines einem Mitunternehmer gehörenden Grundstücks für die Personengesellschaft dahingehend konkretisiert hat, daß die gewerbliche Betätigung der Gesellschaft ohne Verwendung dieses Wirtschaftsguts nicht denkbar ist; denn auch in diesem Fall liegt noch keine "Überlassung zur Nutzung" i.S. des § 15 Abs.1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor.

4. Der Miteigentümeranteil des Klägers an dem Flurstück 10/5 war auch kein gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen I. Solches setzt u.a. voraus, daß das betreffende Wirtschaftsgut durch entsprechende Widmung dazu bestimmt wird, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (BFH-Urteil vom 21.Oktober 1976 IV R 71/73, BFHE 120, 374, BStBl II 1977, 150). An einer solchen Widmung fehlt es im Streitfall. Das Grundstück war weder in der Buchführung noch in einer Sonderbilanz noch in der Gesamtbilanz der GmbH & Co. KG ausgewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61485

BStBl II 1986, 838

BFHE 147, 313

BFHE 1987, 313

DB 1986, 2469-2470

DStR 1986, 763-763 (LT)

HFR 1987, 13-14 (ST)

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