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BFH Urteil vom 06.03.1953 - III 26/52 S

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Verfahrensrecht, Abgabenordnung, Arbeitsrecht, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ob eine Steuerforderung im Konkurs anmeldbar, insbesondere ob sie im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nach § 3 Abs. 1 KO begründet ist, entscheiden im Feststellungsverfahren nach § 146 KO die Steuergerichte und nicht die ordentlichen Gerichte.

Die auf Grund des Soforthilfegesetzes rückwirkend mit Beginn des Währungsstichtags entstandene Abgabeschuld kann als im Zeitpunkt der Konkurseröffnung begründeter Vermögensanspruch auch dann im Konkurs geltend gemacht werden, wenn die Konkurseröffnung zwar nach dem Währungsstichtag, aber vor dem Tage des Inkrafttretens des Soforthilfegesetzes (18. August 1949) erfolgt ist.

 

Normenkette

KO § 3 Abs. 1, §§ 146, 61, 69; StAnpG § 3; SHG § 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Geltendmachung der Soforthilfeabgabe im Konkurs. über das Vermögen des Gemeinschuldners wurde am 10. Mai 1949 der Konkurs eröffnet. Das Finanzamt hat die allgemeine Soforthilfeabgabe des Gemeinschuldners mit dem vierfachen Jahresbetrag von 2.400 DM, d. s. 9.600 DM, die Soforthilfesonderabgabe mit 1.000 DM am 2. Februar 1950 im Wege der Nachmeldung zur Konkurstabelle angemeldet. Im Prüfungstermin vom 19. Mai 1950 hat der beschwerdeführende Konkursverwalter die Soforthilfeabgabeforderungen dem Grunde und vorsorglich auch der Höhe nach bestritten. Daraufhin hat das Finanzamt die Feststellung der streitig gebliebenen Forderungen nach § 146 Abs. 1, 2 und 5 der Konkursordnung (KO) betrieben und gegen den Bf. den Feststellungsbescheid vom 7. August 1950 erlassen, in dem die strittigen Forderungen in der angemeldeten Höhe als Konkursforderungen festgestellt wurden. Der Einspruch des Beschwerdeführers (Bf.) gegen den Feststellungsbescheid hatte keinen Erfolg, in der Berufung stellte das Finanzgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. April 1951 (Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 105) die Forderung bezüglich der allgemeinen Soforthilfeabgabe nur auf das Zweifache des Jahresbetrags, d. s. 4.800 DM, fest, wies aber im übrigen die Berufung als unbegründet zurück.

In der Rechtsbeschwerde (Rb.) erhebt der Bf. gegen die Höhe der festgestellten Forderungen keine Einwendungen mehr. Er bestreitet, wie bereits in den Vorinstanzen, die Zugehörigkeit der streitigen Forderungen zu den nach § 3 Abs. 1 KO anmeldefähigen Konkursforderungen, da das Soforthilfegesetz erst am 18. August 1949, also nach der Konkurseröffnung, in Kraft getreten sei und daher im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aus dem Soforthilfegesetz keine begründeten Vermögensansprüche des Finanzamts an den Gemeinschuldner bestanden hätten. Daraus ergebe sich in verfahrensrechtlicher Beziehung, daß in entsprechender Anwendung der vom Reichsgericht (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen - RGZ - Bd. 116 S. 368) für den Streit über das Vorrecht von Steuerforderungen aufgestellten Grundsätze über die Frage der Anmeldbarkeit, die nicht dem Steuerrecht, sondern dem materiellen Konkursrecht angehöre, ausschließlich die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten. Zur Frage der Entstehung der Soforthilfeabgabeansprüche führt der Bf. aus, unbeschadet des Rechts des Gesetzgebers zur Anordnung einer Rückwirkung der Steuergesetze habe das Soforthilfegesetz eine solche nicht nur nicht ausgesprochen, vielmehr sogar in § 84 des Soforthilfegesetzes (SHG) ausdrücklich bestimmt, daß das Gesetz am Tage seiner Verkündung (18. August 1949) in Kraft trete. Lediglich die Berechnung und Bemessung der Abgabe sei nach den §§ 1, 2 SHG auf den Währungsstichtag abgestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Zur Entscheidung über die Frage der Anmeldbarkeit einer Steuerforderung als Konkursforderung im Sinne des § 3 Abs. 1 KO sind die Finanzbehörden und Steuergerichte nach § 146 Abs. 5 KO zuständig.

Zwar haben der Reichsfinanzhof (Slg. Bd. 20 S. 240) und das Reichsgericht (RGZ Bd. 116 S. 368) übereinstimmend ausgesprochen, daß ein Streit über das Vorrecht einer Steuerforderung nach § 61 Nr. 2 KO in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle. Maßgebend für diese im Schrifttum umstrittenen Entscheidungen (vgl. Jäger, Konkursordnung, 6. und 7. Aufl., Anm. 16 zu § 146) war die überlegung, daß die in § 61 KO getroffene Regelung der vermögensrechtlichen Konkurrenz der Konkursgläubiger untereinander durch Aufstellung einer bestimmten Ranganordnung ihre Grundlage im Bereiche des dem bürgerlichen Recht zugehörigen Konkursrechts habe. Daher sei auch das Vorrecht der Steuerforderungen als Anspruch aus dem materiellen Konkursrecht und nicht aus dem materiellen Steuerrecht oder dem Steuerverfahrensrecht anzusehen und demgemäß der Streit über das Vorrecht als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

Anders liegt es bezüglich des Erfordernisses der Anmeldbarkeit einer Steuerforderung, hier des Begründetseins der Steuerforderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nach § 3 Abs. 1 KO. Die Frage, in welchem Zeitpunkt eine Steuerforderung begründet wird, deckt sich mit der Frage nach der Entstehung der Steuerschuld (Jäger a. a. O., Anm. 15a zu § 3), die als dem Steuerrecht angehörig in § 3 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) geregelt ist. § 3 Abs. 1 KO greift also, soweit es sich um die Anmeldbarkeit von Steuerforderungen im Konkurs handelt, auf den steuerlichen Begriff der "Entstehung der Steuerschuld" zurück, dessen Auslegung schon aus Gründen der Zweckmäßigkeit den Finanzbehörden und Steuergerichten zukommen muß. Zudem berührt sich die Frage nach der Entstehung der Steuerschuld aufs engste mit der Frage nach dem Grund derselben und muß schon deshalb im Streitfall vor die gleichen Instanzen, Finanzbehörden und Steuergerichte kommen (vgl. Entscheidung des Reichsgerichts in Juristische Wochenschrift 1933 S. 2518; Jäger a. a. O., Anm. 16 zu § 146).

Nach den gemäß § 21 Abs. 1 SHG auch auf die Soforthilfeabgaben anwendbaren Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 StAnpG entsteht die Soforthilfeabgabeschuld ohne Rücksicht auf die Festsetzung und Fälligkeit, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuer knüpft. In den Urteilen vom 16. November 1950 (BStBl. 1951 III S. 5) und vom 24. April 1951 (BStBl. 1951 III S. 105) hat der erkennende Senat entschieden, daß die Soforthilfeabgabeschuld auf Grund des Soforthilfegesetzes nach den §§ 2 ff. SHG mit Beginn des Währungsstichtags entstanden sei. Daran hält der Senat fest. Der Bf. verkennt die Bedeutung des § 84 SHG, wenn er aus dieser Bestimmung über das Inkrafttreten des Soforthilfegesetzes Schlüsse auf die Nichtrückwirkung dieses Gesetzes ziehen will. Die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens eines Gesetzes hat nur die Bedeutung einer Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt das betreffende Gesetz überhaupt wirksam geworden, d. h. nach außen hin als von nun an zu beachtende Rechtsnorm in Erscheinung getreten ist, und besagt nichts darüber, ob das betreffende Gesetz, nachdem es in Kraft getreten ist, rückwirkende Bedeutung hat oder nicht. Wenn auch dem Bf. zuzugeben ist, daß sich das Soforthilfegesetz bezüglich der Entstehung der Abgabeschuld nicht ausdrücklich rückwirkende Bedeutung beigelegt hat, so muß doch in übereinstimmung mit den genannten Entscheidungen des Senats angenommen werden, daß sich diese Rückwirkung aus dem Sinn und Zwecke des Soforthilfegesetzes zwingend ergibt. Damit steht nicht im Widerspruch, wenn der Senat in der Entscheidung III 153/50 S vom 19. Juli 1951 (BStBl. III S. 159) einer anderen Vorschrift des Soforthilfegesetzes die Rückwirkung mit der Begründung abgesprochen hat, daß im allgemeinen Rechtsvorschriften, die nicht ausdrücklich mit Rückwirkung ausgestattet sind, nur auf Tatbestände anzuwenden sind, die zur Zeit ihrer Gültigkeit verwirklicht werden. Die rückwirkende Entstehung der Abgabeschuld zur Soforthilfeabgabe beruht auf der notwendigen Verknüpfung mit dem Währungsstichtag und wäre auch dann als rechtswirksam anzuerkennen, wenn man entsprechend der insbesondere in jüngster Zeit in Schrifttum und Rechtsprechung erhobenen Bedenken gegen die unbeschränkte Zulässigkeit rückwirkender Gesetzeseingriffe zu gewissen Einschränkungen kommen würde. Sind aber hiernach die streitigen Forderungen aus dem Soforthilfegesetz bereits am 21. Juni 1948 entstanden, so konnten sie auch in dem am 10. Mai 1949 eröffneten Konkurs nach § 3 Abs. 1 KO so lange geltend gemacht werden, als noch die Möglichkeit ihrer An- bzw. Nachmeldung zur Konkurstabelle bestand.

Die Rb. mußte daher mit der Kostenfolge des § 307 der Reichsabgabenordnung als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407614

BStBl III 1953, 111

BFHE 1954, 282

BFHE 57, 282

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