Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 02.12.1980 - VIII R 197/78

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Haben die Parteien das Recht, die Barleistungen des Altenteils "bei wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse" "im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Hofes" durch das Landwirtschaftsgericht neu festsetzen zu lassen, können die Geldzahlungen nicht als Leibrente i. S. von § 22 Nr. 1 Buchst. a EStG beurteilt werden.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 S. 1, Nr. 1 Buchst. a

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Eltern der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) - ihr Vater war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes - setzten sich durch gemeinsames Testament gegenseitig als Alleinerben ein, ohne den Längstlebenden in der Verfügung über seinen Nachlaß zu binden. Nach dem Tode des Vaters bestimmte die Mutter der Klägerin durch Testament vom 9. Mai 1947 daß die - seinerzeit erstmals - verwitwete und auf den elterlichen Hof zurückgekehrte Klägerin ein lebenslängliches Altenteil unter Berücksichtigung eines zuvor erhaltenen Barbetrages erhalten solle, daß sie aber jederzeit Barablösung verlangen könne. Am 11. Juni 1950 ordnete die Mutter in einem handschriftlichen Testament an, daß ihr bisher als Erbe eingesetzter Sohn die Hälfte des Nachlasses erhalten und die andere Hälfte zu 1/3 ihrem anderen Sohn und zu 2/3 der Klägerin zufallen solle. Nach dem Tode der Mutter schloß die Klägerin am 18. November 1950 mit ihren beiden Brüdern vor dem Höfegericht einen Erbauseinandersetzungsvertrag, durch den der eine Bruder der Klägerin als Hoferbe anerkannt und der Klägerin Altenteilsleistungen mit einem monatlichen Taschengeld von 150 DM zugesichert wurden. Außerdem erhielt die Klägerin das Recht, anstelle der Naturalleistungen jederzeit die Zahlung von monatlich 100 DM in bar, also 250 DM insgesamt, monatlich zu wählen. Im Falle der Wiederverheiratung hatte die Klägerin wahlweise das Recht, eine Barabfindung der Altenteilsleistungen in acht Jahresraten zu verlangen. Der Auseinandersetzungsvertrag erhält sodann folgende Klausel:

"Bei wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse haben die Parteien das Recht, die Barleistungen des Altenteils und den Kapitalbetrag der Barabfindung durch das Landwirtschaftsgericht in A im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Hofes neu festsetzen zu lassen."

Die Klägerin machte nach ihrer Wiederverheiratung von der Möglichkeit, eine Barabfindung zu verlangen, keinen Gebrauch, sondern wählte die Geldrente. Im September 1966 schlossen die Klägerin und der Hoferbe vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - A einen Vergleich, in dem sie übereinkamen, ab 1. Januar 1965 den Betrag zur Abgeltung der Naturalien auf 125 DM und die Geldrente auf 200 DM monatlich zu erhöhen. Die Leistungen wurden in der Folgezeit - einvernehmlich - um 45 DM ab 1. Oktober 1970 und um weitere 10 DM ab 1. Januar 1973 heraufgesetzt.

Bei den erstmaligen Veranlagungen für die Streitjahre 1972 und 1973 schloß sich der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) der vom FA A vertretenen Auffassung, die von dem Hoferben erbrachten Leistungen seien als dauernde Last in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, an und erfaßte infolgedessen die streitigen Bezüge (1972: 4 440 DM und 1973: 4 560 DM) als dauernde Last in voller Höhe.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Klage führte zur Herabsetzung der Steuerfestsetzungen. Das Finanzgericht (FG) beurteilte die wiederkehrenden Leistungen als Leibrente und unterwarf sie daher nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung (§ 22 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Zur Begründung führt es aus, der Begriff "Leibrente" entspreche dem des bürgerlichen Rechts. Habe der Verpflichtete die Einzelleistungen von wirtschaftlichen Voraussetzungen abhängig gemacht, so fehle dem Rentenversprechen der Leibrentencharakter. Daraus folge umgekehrt, "daß ein Leibrentenversprechen vorliegt, sofern die Einzelleistungen nicht an künftige wirtschaftliche Voraussetzungen geknüpft sind".

Die Vereinbarungen des Hoferben mit der Klägerin ergäben, "daß die Rentenbezüge der Klägerin mangels Abhängigkeit von wirtschaftlichen Voraussetzungen dem Grunde nach aus einem Rentenstammrecht" flössen, mithin als Leibrente anzusehen seien. Alleinige Rechtsgrundlage für die streitigen Bezüge sei der Auseinandersetzungsvertrag vom 18. November 1950. Es sei damals eine Versorgungsrente vereinbart worden. Die Zukunft der Klägerin habe durch die Einräumung des Alten teils, d. h. des monatlichen Taschengeldes von 150 DM und - für den Fall ihres Wegzugs vom Hofe - des Anspruchs auf Zahlung von 100 DM anstelle der Naturalleistungen unter allen Umständen wirtschaftlich gesichert werden sollen, und zwar unabhängig von etwaiger Bedürftigkeit bis an ihr Lebensende. Sei die Rente der Klägerin aber allein auf ihre Lebenszeit gestellt, so habe sie "ein Rentenstammrecht erworben und der Hoferbe sich mit einer einheitlichen Kapitalschuld belastet, die durch Erbringung monatlicher Teilleistungen aufgezehrt" werde. Die "Besserungsklausel" habe die Leistungen nicht von der "Leistungsfähigkeit des Hofes abhängig gemacht. "Der Senat versteht diese Klausel dahin, daß die Leistungsfähigkeit des Hofes den Rahmen für die Anpassung der Bezüge nach oben abgesteckt, eine Anpassung nach unten indes wegen des dem gesamten Vertragswerk innewohnenden Zwecks der lebenslänglichen Sicherstellung der Klägerin ausgeschlossen sein sollte . Der Sachverhalt entspreche daher demjenigen, über den der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73 (BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882) entschieden habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FA, mit der Verletzung des § 22 Nr. 1 EStG gerügt wird.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die vom FG zugelassene Revision ist begründet. Die wiederkehrenden Bezüge, die die Klägerin in den Jahren 1972 und 1973 erhalten hat, unterliegen als wiederkehrende Bezüge, die keine Leibrente sind, mit dem vollen Betrag der Einkommensteuer (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG).

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Begriff Leibrente dem bürgerlichen Recht entnommen ist und daß die Entscheidung, ob eine Leibrente vorliegt, somit nach bürgerlichem Recht zu treffen ist (BFH-Urteile vom 18. März 1980 VIII R 69/78, BFH 130, 446, BStBl II 1980, 501, und vom 20. Mai 1980 VI R 108/77, BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573).

Irrig ist zwar bereits die Auffassung des FG, ein Leibrentenversprechen läge bereits immer dann vor, sofern die Einzelleistungen bei einer Rente nicht an künftige wirtschaftliche Voraussetzungen geknüpft seien. Der Senat kann es im vorliegenden Fall dahinstehen lassen, ob die Leistungen, zu denen der Hoferbe verpflichtet ist, einheitlich auf einem Altenteil beruhen, wie es von den Eltern der Klägerin, von ihr selbst und ihrem Bruder immer wieder ausgedrückt wird, oder ob die Verpflichtung ungeachtet der Ausdrucksweise eine Leibrente sein könnte. Denn einer Beurteilung als Leibrente steht jedenfalls entgegen, daß die Klägerin und der Hoferbe hinsichtlich der Höhe der Leistungen im Erbauseinandersetzungsvertrag vereinbart haben, "bei wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse" sollten die Barleistungen des Altenteils und der Kapitalbetrag der Barabfindung durch das Landwirtschaftsgericht in A "im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Hofes" neu festgesetzt werden. Es trifft zwar zu, daß die Ansprüche der Klägerin nicht gegenständlich auf die Erträgnisse des Hofes beschränkt worden sind. Die Klausel, die die Klägerin und der Verpflichtete vereinbart haben, ist indes entgegen der Auffassung des FG nicht eine Vereinbarung, die ausschließlich eine Anpassung der Bezüge nach oben sichern soll, wie das im Sachverhalt des Urteils in BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882 vorgesehen war. Sie bezweckt vielmehr eine Anpassung der Vereinbarungen an veränderte Verhältnisse, die sich zur Zeit des Vertragsschlusses nicht vorhersehen ließen (vgl. dazu Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Mai 1965 10 WLw 73/64, Recht der Landwirtschaft 1965 S. 322). Eine Neufestsetzung ist dabei nicht etwa nur zur Aufrechterhaltung der Gleichmäßigkeit der Leistungen vorgesehen wie bei einer Wertsicherungsklausel. Eine Abänderung der Verpflichtung kann vielmehr auch verlangt werden, wenn es die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gebietet. Eine Abänderung der Zahlungspflicht ist also unter ähnlichen Voraussetzungen möglich, unter denen nach § 323 der Zivilprozeßordnung bei der Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen eine Abänderungsklage erhoben werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1973 VIII R 77/69, BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103). Die Vereinbarung einer solchen Abänderungsmöglichkeit ist mit der Begründung einer Leibrente unvereinbar (vgl. auch BFHE 130, 520, BStBl II 1980, 573).

Die Vorentscheidung, die mit diesen Grundsätzen nicht übereinstimmt, war aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif. Die Klage erweist sich als nicht begründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413511

BStBl II 1981, 263

BFHE 1981, 270

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 34 Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Einkommensteuergesetz / § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
    Einkommensteuergesetz / § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

    1Sonstige Einkünfte sind   1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden. 2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren