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BFH Beschluss vom 31.05.1989 - II B 31/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung von SchenkSt

 

Leitsatz (NV)

1. Eine freigebige Zuwendung kann darin zu sehen sein, daß jemand einem anderen die Beteiligung an einer GmbH gegen eine Einlage ermöglicht, die hinter dem Wert des erworbenen Anteils zurückbleibt.

2. Zur Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf ernstliche Zweifel wegen unklarer Tatsachenlage (Akten und präsente Beweismittel).

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Ant. und G gründeten die Z-GmbH, die am 30. Januar 1981 in das Handelsregister eingetragen wurde. Das Stammkapital betrug 50 000 DM. Der Ant. übernahm eine Stammeinlage von 5 000 DM. Alle Stammeinlagen wurden bar erbracht.

Die Gründung der GmbH diente, soweit erkennbar, der Aufspaltung des vorher allein von G betriebenen Einzelunternehmens, das sich mit der Herstellung, dem Verkauf und dem Vertrieb von . . . befaßte. Nach einem vorliegenden Mietvertrag zwischen G und der GmbH vermietete G der GmbH eine Reihe von Maschinen.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung der Kapitalverkehrsteuerstelle des FA A nahm der Ag. (das FA) an, daß die GmbH als Betriebsunternehmen den Betrieb des Einzelunternehmens fortführte. Darin sah es den Übergang eines Firmenwerts von dem Einzelunternehmen auf die GmbH, den es mit . . . DM ansetzte. Das FA ging demzufolge davon aus, daß die Anteile, die der Ant. bei der Bargründung der GmbH erwarb einen wesentlich höheren Wert hatten, als dies der von ihm geleisteten Einlage entsprach. Es nahm eine freigebige Zuwendung an den Ant. in Höhe von . . . DM an und setzte gegen den Ant. eine SchenkSteuer in Höhe von . . . DM fest.

Der Ant. hat Einspruch eingelegt. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides ist vom FG abgelehnt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die vom FG zugelassene Beschwerde ist begründet.

Nach dem gegenwärtigen Stand der vom FA und vom FG getroffenen Feststellungen können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides nicht ausgeschlossen werden. Denn die Tatsachenlage ist bei Berücksichtigung der Akten und der präsenten Beweismittel unklar.

Eine freigebige Zuwendung kann darin zu sehen sein, daß jemand einem anderen die Beteiligung an einer GmbH ermöglicht gegen eine Einlage, die hinter dem Wert des übernommenen Anteils zurückbleibt. Ob ein solcher Fall vorliegt, wird im Hauptverfahren zu klären sein.

Der Wert des erworbenen Anteils wird im vorliegenden Fall nicht nur durch die Einlage, sondern auch durch die Ertragsaussichten der GmbH bestimmt. Diese Ertragsaussichten bleiben nicht etwa deshalb außer Ansatz, weil es sich bei der GmbH um ein neu gegründetes Unternehmen handelt (vgl. hierzu das Senats-Urteil vom 23. April 1986 II R 215/83, BFHE 146, 467, BStBl II 1986, 594). Dafür, wie die Ertragsaussichten der GmbH bei ihrer Gründung unter Berücksichtigung der Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen waren, gibt es gegenwärtig keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Behauptung der Kapitalverkehrsteuerstelle des FA A, daß der übergegangene Firmenwert im Rahmen der durchgeführten Kapitalverkehrsteuerprüfung mit . . . DM ermittelt worden sei, ersetzt nicht konkrete Angaben über die Gewinnaussichten der GmbH. Unter diesen Umständen muß die Vollziehungsaussetzung wegen des bisher fehlenden ausreichenden Tatsachenvortrages gewährt werden.

Ob die gewährte Vollziehungsaussetzung nach weiterer Klärung der Tatsachen geändert werden kann, muß der zukünftigen Entscheidung des dafür zuständigen FG gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO überlassen bleiben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422970

BFH/NV 1990, 235

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