Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 30.08.2010 - III B 162/09 (NV) (veröffentlicht am 13.10.2010)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachaufklärungspflicht und Feststellung ausländischen Rechts

 

Leitsatz (NV)

An eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die unzureichende Feststellung ausländischen Rechts gerügt wird, sind die gleichen Darlegungsanforderungen zu stellen wie an eine Beschwerde, mit der die mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts geltend gemacht wird. Insoweit bedarf es eines substantiierten Vortrags u.a. dazu, welche Beweise das FG auch ohne Antrag hätte erheben müssen und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung ohne Antrag hätte aufdrängen müssen.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.08.2009; Aktenzeichen 1 K 1780/07)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Der im Jahr 2002 geborene Sohn (S) der aus Kamerun stammenden Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) besitzt die belgische Staatsangehörigkeit. Sein Vater lebt in Belgien. Im Februar 2007 erhielt die Klägerin eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern.

Rz. 2

Die Klägerin begehrte Kindergeld für S, zuletzt mit Antrag vom 20. Februar 2007. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 26. April 2007 ab. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg.

Rz. 3

Das Finanzgericht (FG) wies die anschließend erhobene Klage ab. Es war der Ansicht, die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld hätten bis einschließlich Januar 2007 nicht vorgelegen, weil die Klägerin erst im Februar 2007 eine Aufenthaltskarte erhalten habe. Ab März 2007 sei der Vater von S wieder erwerbstätig gewesen, so dass Kindergeld nach belgischem, nicht nach deutschem Recht zu leisten gewesen sei.

Rz. 4

Mit der Beschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensmangel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Rz. 5

Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob es für die Gewährung von Kindergeld auf den Besitz einer Aufenthaltskarte ankomme. S sei belgischer Staatsangehöriger, sie, die Klägerin, sei als Kindsmutter begleitende Familienangehörige. Die Familienkasse habe in der Einspruchsentscheidung, auf die sich das FG im angefochtenen Urteil bezogen habe, ausgeführt, dass ein Aufenthaltstitel tatsächlich in den Händen gehalten werden müsse, um nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden zu können. Eine Aufenthaltskarte habe jedoch nur deklaratorischen Charakter.

Rz. 6

Darüber hinaus habe das FG die Pflicht zur Sachaufklärung verletzt (§ 76 Abs. 1 FGO). Es habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass vorrangig Anspruch auf Kindergeld in Belgien bestehe. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Nach den belgischen Vorschriften werde grundsätzlich nur für ein in Belgien lebendes Kind Kindergeld geleistet. Auch sei der Kindergeldanspruch in Belgien von der elterlichen Gewalt abhängig. Das FG habe allein die Erwerbstätigkeit des Vaters geprüft. Es hätte die weiteren für die Gewährung von Kindergeld nach belgischem Recht zu erfüllenden Voraussetzungen aufklären müssen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 7

II. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Rz. 8

1. Hinsichtlich des Kindergeldes für die Monate August 2006 bis Januar 2007 ist die Revision zuzulassen. Insoweit ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO ohne Begründung.

Rz. 9

2. Hinsichtlich des Kindergeldes für die Monate März bis Juni 2007 ist die Beschwerde unzulässig, weil die Klägerin den Zulassungsgrund nicht ausreichend dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Rz. 10

a) Sie rügt, das FG habe die Pflicht zur Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, weil es die Voraussetzungen der Gewährung von Kindergeld nach belgischem Recht nicht ermittelt habe. Feststellungen des FG zum Inhalt ausländischen Rechts sind revisionsrechtlich wie die Feststellung von Tatsachen zu behandeln (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 1999 I R 11/99, BFHE 190, 419, BStBl II 2001, 822; BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2007 VI B 68/06, BFH/NV 2008, 977; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 14). Dementsprechend sind an eine Beschwerde, mit der die unzureichende Feststellung ausländischen Rechts geltend gemacht wird, die gleichen Anforderungen zu stellen wie an eine Beschwerde, mit der die mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts gerügt wird. Insoweit bedarf es eines substantiierten Vortrags u.a. dazu, welche Beweise das FG auch ohne Antrag hätte erheben müssen und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung ohne Antrag hätte aufdrängen müssen (s. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2010 III B 50/09, BFH/NV 2010, 919, m.w.N.).

Rz. 11

b) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich dem FG weitere Nachforschungen zu den rechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Kindergeld in Belgien hätten aufdrängen müssen, nachdem die Familienkasse nach einer Anfrage bei der zuständigen belgischen Behörde (Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés") unwidersprochen vorgetragen hatte, dass der Vater von S ab März 2007 in Belgien kindergeldberechtigt war.

Rz. 12

3. Soweit die Beschwerde unzulässig ist und der Klägerin insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, beruht die Kostenentscheidung auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2422212

BFH/NV 2010, 2292

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Bilanzfragen sicher gelöst: Rechnungslegung - Einzelabschluss
    Handbuch der Rechnungslegung_Einzelabschluss online

    Alle handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung und Prüfung – fundiert kommentiert, praxisnah aufbereitet. Mit 7.600 Gerichtsentscheidungen und über 2.000 Verwaltungsvorschriften. Inklusive Spezialfragen zu E-Bilanz, Factoring & IFRS. Jetzt kostenlos testen.

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren