Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 29.11.2001 - II B 114/00 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollständiger Gesellschafterwechsel

 

Leitsatz (NV)

Bei einem vollständigen Gesellschafterwechsel kann gegen die Heranziehung der nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft zur Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i.V.m. § 42 AO 1977 nicht eingewendet werden, man sei zur Vermeidung bestimmter öffentlich-rechtlicher (einschließlich steuerrechtlicher) oder wirtschaftlicher Folgen zu der gewählten Gestaltung gezwungen gewesen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 1999 II B 104/98, BFH/NV 1999, 1640). Diese Frage ist durch Rechtsprechung geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, hatte zunächst zwei Gesellschafter A-GmbH und B-GmbH. Die Klägerin erwarb durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. Juli 1994 von der Stadt X eine Teilfläche eines Grundstücks von rd. 1 800 qm zur Errichtung von Sozialwohnungen.

Durch Vertrag vom 1. September 1994 teilten die Gesellschafter der Klägerin ―in ihrer Eigenschaft als künftige Gesamthänder― das Grundstück in Wohnungseigentum auf. In der Teilungserklärung wurde zum Ausdruck gebracht, dass eine Veräußerung der Gesellschaftsbeteiligungen vorgesehen war. Am Vermögen der Klägerin war die A-GmbH mit 96,001 v.H. und die B-GmbH mit 3,999 v.H. beteiligt. Die Abtretung einer Gesellschafterbeteiligung war zulässig, die Abtretung eines Teils der Gesellschafter-Beteiligung jedoch nur, wenn sie in einem Umfang erfolgte, dass dieser Teil dem Anteil am Gesellschaftsgrundstück entsprach, der mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbunden war und zugleich den bedingten Anspruch auf Eigentumsübertragung an dieser Wohnung nach Auflösung der Gesellschaft mitumfasste. Die A-GmbH sollte bei Auflösung der Gesellschaft Alleineigentum an den Eigentumseinheiten Nrn. 2 bis 28 erhalten und die B-GmbH die Eigentumseinheit Nr. 1. Durch notariell beurkundete Vereinbarungen, die zwischen dem 22. Dezember 1994 und dem 22. Dezember 1995 beurkundet wurden, übertrugen die A-GmbH und B-GmbH alle ihre Gesellschaftsbeteiligungen an der GbR auf unterschiedliche Erwerber. Dabei wurde jeweils eine einer Eigentumseinheit entsprechende Gesellschafterbeteiligung zusammen mit dem bedingten Anspruch auf Eigentumsübertragung an einer Wohnungseinheit veräußert. Bei den bis zum 14. Juli 1995 beurkundeten Veräußerungen wurde die Abtretung der Gesellschafterbeteiligung erst mit der Zahlung des nicht durch Kredit finanzierten Barkaufpreises und Bezugsfertigkeit der Teileigentumseinheit wirksam. Der Barkaufpreis war dabei nach schlüsselfertiger Herstellung des Bauwerks fällig, welche in diesen Vereinbarungen bis zum 30. September 1995 bzw. überwiegend bis zum 31. Dezember 1995 in Aussicht gestellt wurde. Bei den ab 14. September 1995 beurkundeten Veräußerungen war der Barkaufpreis angesichts der bereits erfolgten schlüsselfertigen Erstellung sofort fällig und erfolgte die Abtretung mit Wirkung ab der Zahlung und in den am 21. und 22. Dezember 1995 beurkundeten Veräußerungsfällen mit Wirkung zum 30. Dezember 1995 oder bei früherer Zahlung.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) sah in der Auswechslung aller Gesellschafter einen steuerpflichtigen Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 i.V.m. § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) und setzte auf der Grundlage eines Gesamtverkaufspreises Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin in Höhe von … DM fest.

Mit der dagegen gerichteten Klage wurde geltend gemacht, ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO 1977 sei nicht gegeben.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das FA habe zu Recht einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i.V.m. § 42 AO 1977 steuerpflichtigen Erwerb angenommen. Durch die Auswechslung aller Gesellschafter der Klägerin zwischen dem 22. Dezember 1994 und dem 22. Dezember 1995 sei dieser Tatbestand erfüllt worden. Mit dem Wirksamwerden der Vereinbarungen sei die jeweils gesamte Gesellschaftsbeteiligung an der Klägerin vollständig auf neue Gesellschafter übertragen worden. Damit seien alle Gesellschafter der Klägerin ausgewechselt. Dies sei mit Wirkung für einen verhältnismäßig engen zeitlichen Rahmen, nämlich zwischen September und Ende Dezember 1995, erfolgt. In diesem Zeitraum seien nach den einzelnen Verträgen die Abtretungen der Gesellschaftsanteile auf die neuen Gesellschafter wirksam geworden. Dieser Austausch sei nach einem vorgefassten Gesamtplan erfolgt. Der Streitfall unterscheide sich von den vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 31. Juli 1991 II R 79/88 (BFH/NV 1992, 410) und vom 17. Juni 1998 II R 30/96 (BFH/NV 1998, 1525) entschiedenen Sachverhalten. Im Unterschied zu der Entscheidung in BFH/NV 1992, 410 sei die Übertragung der Gesellschaftsanteile im Streitfall mit Wirkung auf einen erheblich engeren Zeitraum als von 11 Monaten erfolgt. Zudem hätten im Streitfall die Veräußerung der fertig gestellten Einheiten bzw. entsprechender Beteiligungen im Vordergrund gestanden, der Beitritt der neuen Gesellschafter sei nicht zur Finanzierung des Bauvorhabens erfolgt, der Barkaufpreis für die Gesellschaftsanteile sei erst bei Bezugsfertigkeit des Gebäudes fällig gewesen. Im Fall des BFH-Urteils in BFH/NV 1998, 1525 hätte sich der Neueintritt der Gesellschafter über einen Zeitraum von fast 18 Monaten erstreckt.

Die Revision hat das FG nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit der sie Divergenz und grundsätzliche Bedeutung als Gründe zur Zulassung der Revision geltend macht.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) zu beurteilen, wie sich aus Art. 4 dieses Gesetzes ergibt. Die angefochtene Entscheidung des FG ist vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden.

2. Die Entscheidung des FG weicht nicht ab i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. von den Urteilen des erkennenden Senats in BFH/NV 1992, 410 und in BFH/NV 1998, 1525.

Die Entscheidung des FG beruht auf keinem Rechtssatz, der zu einem vom BFH in den angezogenen Entscheidungen aufgestellten allgemeinen Rechtssatz in Widerspruch stünde. Das FG ist vielmehr bei seiner Entscheidung ausdrücklich von diesen BFH-Urteilen ausgegangen. Es ist lediglich aufgrund seiner Meinung nach bestehender Sachverhaltsunterschiede in dem von ihm zu beurteilenden Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass ausgehend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Streitfall der Tatbestand des § 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i.V.m. § 42 AO 1977 erfüllt sei. Einen den BFH-Entscheidungen entgegenstehenden Rechtssatz hat es nicht aufgestellt. Ob die vom FG, ausgehend von der Rechtsauffassung in den angezogenen BFH-Urteilen, getroffene Subsumtion im vom FG entschiedenen Einzelfall rechtlich zutreffend ist, ist im Rahmen der Entscheidung über eine Divergenzrüge nicht zu prüfen. Eine fehlerhafte Subsumtion im Einzelfall begründet noch keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Bei einem vollständigen Gesellschafterwechsel kann gegen die Heranziehung der nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft zur Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i.V.m. § 42 AO 1977 nicht eingewendet werden, man sei zur Vermeidung bestimmter öffentlich-rechtlicher (einschließlich steuerrechtlicher) oder wirtschaftlicher Folgen zu der gewählten Gestaltung gezwungen gewesen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 1999 II B 104/98, BFH/NV 1999, 1640). Damit ist auch die von der Klägerin herausgestellte Sachverhaltskonstellation mitentschieden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 682565

BFH/NV 2002, 536

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
FG Baden-Württemberg: Verkürzung der Beteiligungskette
Taschenrechner vor Bilanzen, Geld und Lesebrille
Bild: mauritius images / McPhoto/Bilderbox / Alamy

Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von 10 Jahren der Gesellschafterbestand so, dass mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.


BFH Kommentierung: Keine Zurechnung eines Anteils am Gesamthandsvermögen aufgrund einer Treuhandabrede
Mann unterzeichnet Vertrag
Bild: Corbis

Ein Anteil am Vermögen der Gesamthand i.S.d. § 6 GrEStG kann auch über eine mehrstöckige Beteiligung vermittelt werden. Bei Treuhandverhältnissen ist der Anteil am Vermögen der Gesamthand dem Treuhänder zuzurechnen.


BFH: Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder
Spatenstich Schaufeln Bauland Baugrundstück Grundstück
Bild: Pixabay

Ein Treuhänder kann den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt.


Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


BFH II R 69/89 (NV)
BFH II R 69/89 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Austausch aller Kommanditisten bei einer GmbH & Co. KG  Leitsatz (NV) 1. Die Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur Grundbesitz haltenden Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren