Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 29.10.2012 - I S 11/12 (NV) (veröffentlicht am 09.01.2013)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründetheit einer Anhörungsrüge

 

Leitsatz (NV)

1. Ist ein Revisionszulassungsgrund bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise gerügt worden, verletzt das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch, dass es den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingehenden Vortrag nicht berücksichtigt und eine der weiteren Begründung dienende Akteneinsicht vor seiner Entscheidung nicht abwartet.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, um nach Ablauf der Begründungsfrist einen einzelnen Zulassungsgrund erstmals in der gebotenen Weise zu rügen.

3. Die Anhörungsrüge dient nicht dem Zweck, die angefochtene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 2, §§ 56, 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 133a Abs. 2 S. 5, Abs. 4 Sätze 2-3; GG Art. 103 Abs. 1

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Das Hessische Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 13. September 2011 die unter dem Aktenzeichen 4 K 1488/09 geführte Klage der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin), einer GmbH, ab.

Rz. 2

Die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 12. Juni 2012 I B 148/11 als unzulässig verworfen. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass an der vorangegangenen Entscheidung des FG ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter mitgewirkt habe, ein Verstoß des Gerichts gegen den klaren Inhalt der Akten vorliege, das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen habe und das FG-Urteil einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler enthalte.

Rz. 3

Gegen den Senatsbeschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge, die sie insbesondere damit begründet, dass es ihr mangels vollständiger Akteneinsicht nicht möglich gewesen sei näher darzulegen, dass der Richter am Finanzgericht X von der Mitwirkung im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen gewesen sei und dass sie im Jahre 2000 eine Bareinlage in Höhe von 760.000 DM geleistet habe.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 4

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Rz. 5

1. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren nicht deshalb verletzt, weil der Senat ihr vor seiner Entscheidung nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, gestützt auf die Ergebnisse einer vorherigen umfassenden Akteneinsicht den Ausschluss des X von dem FG-Verfahren weiter gehend darzulegen.

Rz. 6

a) Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. November 2009 VI S 17/09, BFH/NV 2010, 226; vom 15. Dezember 2010 II S 31/10, BFH/NV 2011, 619; vom 28. November 2011 III S 9/11, BFH/NV 2012, 433; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2012 I S 8/12, juris). Dieses Recht wird dann i.S. des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wenn der BFH bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2011 XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824; in BFH/NV 2012, 433).

Rz. 7

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat durch seinen Beschluss vom 12. Juni 2012 den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Denn er durfte einen nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingehenden Vortrag zu dem Vorliegen eines Ausschlusses des X bei dem vorangegangenen FG-Verfahren bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigen und musste daher eine weitere Akteneinsicht nicht abwarten.

Rz. 8

aa) Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde dürfen nur die innerhalb der Begründungsfrist vom Beschwerdeführer dargelegten oder bezeichneten Gründe beachtet werden. Eine am Fristende fehlende Darlegung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO kann später nicht mehr nachgeholt werden (BFH-Beschluss vom 11. Januar 1995 V B 45/94, BFH/NV 1995, 804; Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 116 Rz 54). Nach Ablauf der Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 FGO sind nur noch Erläuterungen, Ergänzungen und Vervollständigungen von solchen Zulassungsgründen möglich, die innerhalb der Frist mit dem gebotenen Mindestmaß an eine ordnungsgemäße Darlegung geltend gemacht worden sind (BFH-Beschlüsse vom 17. April 1997 VII B 200/96, BFH/NV 1997, 693; vom 24. April 2007 X B 169/06, BFH/NV 2007, 1504; Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 I B 88/11, BFH/NV 2012, 1089).

Rz. 9

Obwohl die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde i.S. des § 56 FGO grundsätzlich wiedereinsetzungsfähig ist (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 56 FGO Rz 6; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 56 Rz 2), scheidet eine Wiedereinsetzung aus, wenn lediglich ein einzelner Zulassungsgrund nach Ablauf der Begründungsfrist erstmals ordnungsgemäß gerügt wird. In solchen Fällen wird keine verfristete Prozesshandlung nachgeholt, sondern nur ein nicht rechtzeitig vorgebrachter Revisionszulassungsgrund nachgeschoben (s. zur Revisionsbegründung Senatsurteil vom 6. Dezember 1978 I R 9/78, BFHE 126, 383, BStBl II 1979, 184; BFH-Beschluss vom 21. Februar 2007 VII R 51/04, BFH/NV 2007, 1161; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 45; so bereits Urteil des Reichsgerichts vom 24. März 1928 V 420/27, RGZ 121, 5 zum Zivilprozessrecht).

Rz. 10

bb) Gemessen an diesen prozessrechtlichen Vorgaben war eine weitere Substantiierung des Ausschlussgrundes mit Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 5. Januar 2012 endgültig ausgeschlossen, so dass der Senat eine weitere Akteneinsicht der Klägerin vor seiner Entscheidung nicht abwarten musste. Denn die Klägerin hat bis zum Ablauf der Begründungsfrist den Ausschluss des X gemäß § 51 Abs. 2 FGO nicht in einer durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise gerügt.

Rz. 11

In der vor Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Beschwerdebegründung hat die Klägerin nicht in hinreichender Weise dargelegt, dass X von der Ausübung des Amtes als Richter in dem Verfahren 4 K 1488/09 gemäß § 51 Abs. 2 FGO ausgeschlossen war, weil er bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hatte. Sie hat lediglich gemutmaßt, dass X zuvor an dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren mitgewirkt hatte, weil sein Name nachträglich handschriftlich auf Blatt 177 der Finanzamtsakte hinzugefügt worden war; sie hat jedoch keinen konkreten Bezug des nicht die Streitjahre betreffenden Schreibens mit den konkreten Verwaltungs- oder Einspruchsverfahren hergestellt, die der Klage gegen die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2002 und 2003 vorangegangen waren. Eine solche Behauptung eines Verfahrensfehlers "auf Verdacht" ist für eine ordnungsgemäße Rüge nicht hinreichend. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Gesetzgeber auf die Gesetzmäßigkeit richterlichen Handelns vertraut und daher von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens in der Vorinstanz auszugehen ist. Daher obliegt es dem Beschwerdeführer, konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Besetzung des Gerichts zu ermitteln und auf dieser Grundlage Tatsachen darzulegen, die seiner Meinung nach einen Besetzungsmangel begründen (BFH-Urteil vom 15. Juli 1987 X R 15/81, BFH/NV 1988, 446, m.w.N.).

Rz. 12

Hierdurch werden die Darlegungsanforderungen im konkreten Fall nicht überspannt. Auch wenn eine endgültige Gewissheit über das Vorliegen des Ausschlussgrundes erst durch finanzverwaltungsinterne Unterlagen oder eine Auskunft des X hätte erlangt werden können, wäre es der Klägerin zumindest möglich gewesen, weitere Darlegungen zu dem Vorliegen des Ausschlussgrundes zu machen. Sie hätte insbesondere darlegen können und sollen, warum der Umstand, dass der Name des X nachträglich handschriftlich auf einem die Jahre 1999 und 2000 --und damit nicht die Streitjahre-- betreffenden Schreiben hinzugefügt wurde, dafür sprechen soll, dass X auch mit den Einspruchsverfahren gegen die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2002 und 2003 befasst war. Weitere Erläuterungen wären der Klägerin insbesondere deshalb möglich gewesen, weil sie den Inhalt dieses Schreibens nicht nur durch eine vor der mündlichen Verhandlung erfolgten Akteneinsicht kannte, sondern es sich um ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 14. April 2007 handelt.

Rz. 13

Da die Darlegungen bis zum Ablauf der Begründungsfrist nicht den Vorgaben des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprochen haben und deshalb endgültig nicht mehr ergänzt werden konnten, ist es unerheblich, dass die Klägerin nach Ablauf der Begründungsfrist mit Schreiben vom 30. März 2012 weitere Ausführungen zu dem Ausschlussgrund gemacht hatte.

Rz. 14

2. Soweit die Klägerin vorträgt, mangels Akteneinsicht sei es ihr auch nicht möglich gewesen, die Bareinlage in Höhe von 760.000 DM im Jahre 2000 darzulegen, hat sie eine Gehörsverletzung nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

Rz. 15

a) Nach § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO muss die Rüge die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift genannten Voraussetzungen und damit darlegen, dass der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Hierzu muss der Rügeführer insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (BFH-Beschlüsse vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467; vom 14. Oktober 2010 X S 24/10, BFH/NV 2011, 279; in BFH/NV 2011, 824). Diese Ausführungen müssen innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO erfolgen (BFH-Beschluss vom 1. September 2010 V S 26/09, BFH/NV 2011, 51).

Rz. 16

b) Die Klägerin hat nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, dass sie sich zu entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen nicht hat äußern können, bevor der Senat mit Beschluss vom 12. Juni 2012 über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hat. Sie hat lediglich erklärt, sie habe zu keinem Zeitpunkt Einsicht in die beim Registergericht A geführten Akten über die Gründung sowie die Kapitalerhöhungen bei der Z AG erhalten, obwohl das Urteil zentral auf diesen Akten aufbaue und mehrfach Akteneinsicht beantragt worden sei. Hiermit hat die Klägerin jedoch nicht erläutert, weshalb eine Einsicht in diese Unterlagen für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu neuen entscheidungserheblichen Erkenntnissen hätte führen können, zumal die Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde den Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten auf Unterlagen über eine Kapitalerhöhung stützte, die sie selbst durchgeführt hatte. Dass und inwieweit sie nicht über Abschriften dieser Unterlagen verfügte und deshalb auf eine Akteneinsicht angewiesen war, hat sie nicht substantiiert vorgetragen.

Rz. 17

3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird auch nicht dadurch hinreichend dargelegt, dass es der Senat unterlassen habe, die Frage des Ausschlusses des X in der Sache weiter aufzuklären und festzustellen, ob X in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bereits mit der Sache beschäftigt war. Im Kern rügt die Klägerin hiermit keine Gehörsverletzung, sondern einen Verstoß des Senats gegen eine von der Klägerin angenommene Sachaufklärungspflicht, der im Rahmen einer Anhörungsrüge keine Berücksichtigung finden kann.

Rz. 18

4. Soweit die Klägerin darüber hinaus der Auffassung ist, der Senat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Bezug des Blatts 177 der Finanzamtsakten zu dem Einspruchsverfahren nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden sei, trägt sie ebenfalls keine Gehörsverletzung vor, die Gegenstand einer Anhörungsrüge sein könnte. Vielmehr wendet sie sich gegen die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Senats. Die Anhörungsrüge dient aber nicht dem Zweck, die angefochtene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (BFH-Beschluss vom 27. März 2008 VI S 1/08, juris; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2012 I S 8/12, juris; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz 13).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3536274

BFH/NV 2013, 394

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 51 [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]
    Finanzgerichtsordnung / § 51 [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]

      (1) 1Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. 2Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren