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BFH Beschluss vom 29.10.1997 - IV B 164/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerlegung der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde

 

Leitsatz (NV)

1. Eine beantragte Beteiligtenvernehmung kann unterbleiben, wenn lediglich behauptet wird, der Beteiligte habe die schriftliche Benachrichtigung über die Niederlegung der zuzustellenden Sendung nicht erhalten. Das gilt auch für einen nicht weiter substantiierten Antrag, den Postzusteller zu vernehmen.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Jahresfrist des §110 Abs. 3 AO 1977 kommt nur wegen Verhinderung durch höhere Gewalt in Betracht.

 

Normenkette

AO 1977 § 110 Abs. 3; FGO § 82; ZPO § 418 Abs. 2, § 450 ff.

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die gerügten Verfahrensverstöße (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) entsprechend den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und bezeichnet haben. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Durch die Rechtsprechung ist geklärt, daß die Postzustellungsurkunde gemäß §82 FGO i. V. m. §418 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen erbringt, also auch darüber, daß der Postbedienstete -- so auch im Streitfall -- die Sendung -- wie bei gewöhnlichen Briefen üblich -- in den Hausbriefkasten der Empfänger eingelegt habe. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Dazu ist der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs erforderlich. Dies erfordert die substantiierte Darlegung des abweichenden Geschehens. Die bloße Behauptung der Zustellungsadressaten, sie hätten die Mitteilung über die Niederlegung nicht erhalten, reicht zur Entkräftung nicht aus (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 28. September 1993 II R 34/92, BFH/NV 1994, 291; vom 7. Februar 1996 X R 79/95, BFH/NV 1996, 567; Beschlüsse vom 9. September 1994 III B 29/94, BFH/NV 1995, 276, und vom 17. Dezember 1996 IX R 5/96, BFH/NV 1997, 582, sowie Senatsbeschluß vom 6. April 1992 IV R 78/91, BFH/NV 1993, 300, jeweils m. w. N.). Daher genügt auch eine eidesstattliche Versicherung nicht, sie hätten die Benachrichtigung nicht erhalten (BFH- Beschlüsse in BFH/NV 1995, 276, und vom 4. Juni 1993 V B 9/93, BFH/NV 1994, 183; s. auch BFH-Urteil vom 19. Juli 1995 I R 87, 169/94, BFHE 178, 303, BStBl II 1996, 19). Aus den gleichen Gründen kommt auch eine Vernehmung der Beteiligten als Partei nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluß vom 23. November 1994 I B 78/94, BFH/NV 1995, 793, m. w. N.). Zwar kann nach §418 Abs. 2 ZPO der Beweis für die Unrichtigkeit der vom Postbediensteten beurkundeten Tatsachen angetreten werden, doch setzt das voraus, daß der Beweisantritt substantiiert ist. Die gebotene Substantiierung fehlt aber, wenn unter Benennung des Postzustellers lediglich der Zugang der schriftlichen Benachrichtigung bestritten wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1984 9 C 23/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Verwaltungszustellungsgesetz, §3, Rechtsspruch 55, und vom 16. Mai 1986 4 CB 8/86, StRK, Verwaltungszustellungsgesetz, §3, Rechtsspruch 57, sowie Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1991 2 BvR 511/89, StRK, Verwaltungszustellungsgesetz, §3, Rechtsspruch 75).

Grundsätzliche Bedeutung erlangt die Rechtssache auch nicht durch den Vortrag der Kläger, die Berufung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) auf die Ausschlußfrist des §110 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) verstoße wider den Grundsatz von Treu und Glauben, weil es die Kläger bewußt über die Existenz der Einkommensteuerbescheide nicht unterrichtet habe. Sieht man einmal davon ab, daß die Kläger damit lediglich die -- im übrigen vom Finanzgericht (FG) gerade so nicht festgestellten Besonderheiten ihres Falles -- herausstellen und damit die grundsätzliche Bedeutung nicht darlegen, ist die aufgeworfene Frage weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, daß der Berücksichtigung verspäteter Anträge durch §110 Abs. 3 AO 1977 eine zeitliche Grenze gesetzt ist, es sei denn, es läge ein Fall von höherer Gewalt vor (vgl. Senatsurteile vom 29. September 1988 IV R 217/85, BFHE 155, 94, BStBl II 1989, 196; vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833). Das FG hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und erörtert, ob den Klägern trotz Versäumung der Ausschlußfrist gleichwohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Es hat das verneint, weil kein Fall von höherer Gewalt gegeben sei und die Kläger mit dem Ergehen des Einkommensteuerbescheides hätten rechnen müssen. Geringstes Verschulden schließe aber bereits höhere Gewalt aus. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aber auch deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger ausweislich der ihnen vorgelegten Kopien bereits durch die Pfändungsverfügung vom 18. Oktober 1994 von der Existenz der Einkommensteuerschuld 1991 wußten, aber erst mit Schreiben vom 2. Januar 1995 Einspruch eingelegt haben.

2. Unabhängig davon, ob es sich bei den geltend gemachten Verfahrensmängeln um einen "error in procedendo" oder einen für die Zulassung der Revision unerheblichen "error in iudicando" (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 27. Februar 1986 IV B 6/85, BFHE 146, 204, BStBl II 1986, 492) handelt, ist die Revision auch nicht wegen Übergehens eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages zuzulassen. Denn dazu hätten die Kläger in der mündlichen Verhandlung substantiiert vortragen müssen, welche anderen als die in der Postzustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen der Postbedienstete hätte bezeugen sollen. Die Kläger haben es jedoch unterlassen, einen solch genau substantiierten Beweisantrag vor dem FG zu stellen. Daher hat das FG auch nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66991

BFH/NV 1998, 431

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