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BFH Beschluss vom 29.10.1997 - II B 117/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und mangelnder Sachaufklärung

 

Leitsatz (NV)

1. Zur schlüssigen Erhebung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gehört, daß substantiiert dargelegt wird, wozu sich der Beteiligte nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Außerdem muß dargelegt werden, daß bei Berücksichtigung des angeblich nicht beachteten Sachvortrags eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. Ferner ist vorzutragen, inwieweit der Beschwerdeführer alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem FG zu verschaffen (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398, m. w. N.). Sind die Kläger bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter der mündlichen Verhandlung vor dem FG ferngeblieben, kommt dem hierbei eine entscheidende Bedeutung zu.

2. Für die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§76 FGO) bedarf es der Darlegung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen, der angebotenen Beweismittel und der dazu angegebenen Beweisthemen, der genauen Fundstellen, in denen die Beweismittel und die Beweisthemen angeführt worden sind, und des voraussichtlichen Ergebnisses der Beweisaufnahme. Ferner ist auszuführen, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt wurde oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr gerügt werden konnte.

 

Normenkette

FGO §§ 76, 115 Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 66982

BFH/NV 1998, 597

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