Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 29.09.2008 - III B 115/07 (NV) (veröffentlicht am 03.12.2008)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des Ausbildungsfreibetrages durch das 2. FamFördG

 

Leitsatz (NV)

Der Gesetzgeber ist auch dann nicht verpflichtet, benachteiligende Gesetzesänderungen zu unterlassen, wenn andere Steuerpflichtige zugleich Verbesserungen erfahren (hier: Anhebung des Freibetrags gem. § 32 Abs. 6 EStG und Kürzung des Ausbildungsfreibetrags).

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 6, § 33a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.06.2007; Aktenzeichen 4 K 2094/03; EFG 2008, 955)

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre beiden volljährigen Töchter befanden sich im Streitjahr 2002 in Ausbildung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Kläger erklärungsgemäß und gewährte für die auswärts studierende Tochter einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 €. Den Einspruch, mit dem die Kläger die Gewährung von zwei Ausbildungsfreibeträgen in Höhe von jeweils 1 236 € unter Aufrechnung mit der Kindergelderhöhung ab 1. Januar 2002 beanspruchten, wies das FA als unbegründet zurück.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem Urteil vom 21. Juni 2007 4 K 2094/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 955) aus, die Kläger hätten über den gesetzlich vorgesehenen Freibetrag hinaus keinen Anspruch auf die Gewährung zusätzlicher Ausbildungsfreibeträge. Die Freistellung des Existenzminimums ihrer Kinder sei durch das Kindergeld bewirkt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung der Ausbildungsfreibeträge in § 33a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestünden nicht.

Mit ihrer auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde tragen die Kläger vor, das Zweite Gesetz zur Familienförderung (2. FamFördG) vom 16. August 2001 (BGBl I 2001, 2074, BStBl I 2001, 533) habe ihre steuerliche Belastung um 298 € erhöht, da der Kindergeldanhebung von 384 € eine Steuererhöhung von 682 € infolge des Wegfalls der Ausbildungsfreibeträge gegenüberstehe. Das Gesetz habe aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (Beschluss vom 10. November 1988 2 BvR 1057/91 u.a., BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) eine höhere Entlastung des Kinderbedarfs bewirken müssen, tatsächlich aber für sie zu einer Mehrbelastung geführt. Eltern mit geringeren Einkommen würden in einer mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbaren Weise zur Gegenfinanzierung von Steuervorteilen einkommensstärkerer Eltern herangezogen. Die Einbeziehung der Komponente "Ausbildung" in die kindbedingten Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG und damit in die Günstigerprüfung führe bei vergleichbaren Eltern mit einem Grenzsteuersatz unter 36,2 v.H. zu einer Belastung. Der "Verlust" durch das 2. FamFördG steige mit abnehmendem Grenzsteuersatz, während Eltern, die einem hohen Steuersatz unterlägen, trotz Verringerung der Ausbildungsfreibeträge entlastet würden. Das Gesetz müsse daher verfassungskonform dergestalt ausgelegt werden, dass es nicht zu einer Schlechterstellung gegenüber der zuvor geltenden Rechtslage führe. Derartige Günstigerprüfungen zur Vermeidung von Schlechterstellungen durch Gesetzesänderungen habe der Gesetzgeber in verschiedenen Fällen ausdrücklich vorgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob einkommensschwächere Eltern im Gegensatz zu einkommensstärkeren Eltern durch ein Familienförderungsgesetz benachteiligt werden dürften, hat mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Die Besteuerung von Familien unterliegt verschiedenen verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. u.a. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, betr. Kinderbetreuungskosten und Haushaltsfreibetrag; vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, betr. Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder und Kinderfreibetrag; vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356, betr. erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten). Mit ihrer Beschwerde rügen die Kläger jedoch keinen Eingriff in ihre Grundrechte (z.B. die ungenügende steuerliche Berücksichtigung ihrer kindbedingten Aufwendungen infolge Abschmelzung der Ausbildungsfreibeträge ab 2002), sondern machen einen "relativen Bestandsschutz" geltend, der dem Gesetzgeber jegliche Schlechterstellung jedenfalls dann verbieten will, wenn andere Gruppen von Steuerpflichtigen zugleich Verbesserungen erfahren. Eine derartige Verpflichtung des Gesetzgebers, benachteiligende Gesetzesänderungen zu unterlassen, besteht jedoch eindeutig nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2081446

BFH/NV 2009, 147

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Fehler vermeiden: Rechnungen und Gutschriften richtig buchen
    Rechnungen und Gutschriften richtig buchen

    Vorsteuer sichern, Fehler vermeiden, Kosten sparen! Das neue Buch erklärt Rechnungsprüfung, Kontierung und Buchung praxisnah – von Kleinbetragsrechnungen bis E-Rechnungspflicht. Checklisten und Praxistipps helfen, Fehler frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.


    Einkommensteuergesetz / § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
    Einkommensteuergesetz / § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder

      (1) Kinder sind   1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,   2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren