Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 29.04.2010 - VI B 153/09 (NV) (veröffentlicht am 07.07.2010)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer bei Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten

 

Leitsatz (NV)

Die Abzugsbegrenzung für das häusliche Arbeitszimmer gilt auch in Fällen, in denen nicht der den Abzug begehrende Arbeitnehmer selbst, sondern sein bei ihm angestellter Ehegatte das Arbeitszimmer im gemeinsamen Haus beruflich nutzt. Darin liegt weder eine Diskriminierung der Ehe noch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

 

Normenkette

GG Art. 3, 6, 13; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 5

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 16.10.2009; Aktenzeichen 14 K 728/08 E)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat --bei Zweifeln an deren Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Rz. 2

Der nach der Beschwerdeschrift des Klägers allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

Rz. 3

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2005 II B 37/04, BFH/NV 2005, 1116). Vorliegend ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, "ob die Anwendungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b) EStG auf die mit dem Steuerpflichtigen im Haushalt lebenden von dem Steuerpflichtigen angestellten Angehörigen genutzten Räume eine unzulässige Benachteiligung bzw. Diskriminierung der Ehe darstellt", nicht klärungsbedürftig. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt ist und neue Gesichtspunkte, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung erfordern, nicht erkennbar sind (BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 2006 VII B 19/06, BFH/NV 2006, 1795; vom 14. November 2006 IV B 13/04, BFH/NV 2007, 728).

Rz. 4

b) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer auch auf den vom --den Abzug begehrenden-- Arbeitnehmer wirksam angestellten Ehegatten anzuwenden ist, wenn dieser das Büro im gemeinsamen Wohnhaus zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten nutzt,ist eindeutig zu bejahen und bereits durch den BFH geklärt.

Rz. 5

aa) Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass die Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Fällen anwendbar ist, in denen der Arbeitnehmer-Ehegatte beim Arbeitnehmer beschäftigt ist und das Büro zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nutzt (BFH-Entscheidungen vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677; vom 27. August 2002 XI B 9/02, BFH/NV 2003, 151; vom 12. Juli 2002 IV B 36/01, BFH/NV 2002, 1570; vom 21. Juni 2002 XI B 190/01, BFH/NV 2003, 146). Die gesetzliche Abzugsbegrenzung für das häusliche Arbeitszimmer verfolgt den Zweck, die betriebliche von der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen abzugrenzen und den Verwaltungsvollzug zu vereinfachen (BTDrucks 13/1686, S. 16). Dieser Zweck schließt es aus, für die Frage, ob es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt, danach zu differenzieren, ob der Steuerpflichtige selbst oder dessen angestellter Ehegatte das Büro tatsächlich nutzt. Genau wie beim Steuerpflichtigen selbst ist das Büro Teil der durch Art. 13 des Grundgesetzes (GG) geschützten Privatsphäre des im Haushalt lebenden Ehegatten. Die Kontrollmöglichkeiten der Verwaltung, welcher Sphäre des Steuerpflichtigen das Büro zuzurechnen ist, sind sehr begrenzt. Bei einer familien- oder haushaltsfremden Arbeitskraft stellt sich die Frage der Sphärenabgrenzung nicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen die berufliche Sphäre des Arbeitgebers betroffen ist. Dies macht eine Kontrolle der Verwaltung entbehrlich.

Rz. 6

bb) Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die vom BFH vorgenommene Auslegung der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch nicht gegen Art. 6 oder Art. 3 GG. Die Vereinbarkeit mit der Verfassung ist zu bejahen und ebenfalls bereits durch den BFH geklärt (Beschluss vom 26. September 2005 XI B 57/04, BFH/NV 2006, 517). Folglich ist die vom Kläger gestellte Rechtsfrage auch hinsichtlich dieses Teilaspekts nicht klärungsbedürftig. Der Arbeitnehmer-Ehegatte, der das Büro für seine Arbeitnehmertätigkeit nutzt, nimmt an der privaten Haushaltsführung des Steuerpflichtigen teil. Dies ist insofern entscheidend, als dass sich dieselben Abgrenzungsprobleme ergeben wie bei einer Nutzung durch den Arbeitgeber selbst. Es liefe dem Gesetzeszweck zuwider, wenn allein die Anstellung, der mit dem Kläger zusammenlebenden Ehefrau, die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ausschließen würde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 517). Die Anknüpfung an die Familien- oder die Haushaltszugehörigkeit ist zudem ein sachlicher Grund, der im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes eine Ungleichbehandlung mit familien- oder haushaltsfremden Beschäftigten i.S. des Art. 3 GG rechtfertigt.

 

Fundstellen

BFH/NV 2010, 1442

DStZ 2010, 581

NZA 2010, 1112

BFH-ONLINE 2010

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Fehler vermeiden: Rechnungen und Gutschriften richtig buchen
    Rechnungen und Gutschriften richtig buchen

    Vorsteuer sichern, Fehler vermeiden, Kosten sparen! Das neue Buch erklärt Rechnungsprüfung, Kontierung und Buchung praxisnah – von Kleinbetragsrechnungen bis E-Rechnungspflicht. Checklisten und Praxistipps helfen, Fehler frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.


    Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
    Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

      (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.  (2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.  (3) ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren