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BFH Beschluss vom 27.12.1989 - V B 138/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsen für Fremdkapital nicht Teil der Herstellungskosten

 

Leitsatz (NV)

Nur wenn nachweislich in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Herstellung eines Wirtschaftsguts ein Kredit aufgenommen wird, können Zinsen für die Anschaffung der dabei genutzten Maschinen in die Herstellungskosten des Wirtschaftsguts einbezogen werden, soweit sie auf den Herstellungszeitraum entfallen und in der Handelsbilanz entsprechend verfahren wird.

 

Normenkette

EStG 1975 § 6 Abs. 1 Nrn. 1-2; HGB § 255 Abs. 2-3; BerlinFG § 7 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat dargelegt, die Frage, ob Zinsen für ein Darlehen zur Anschaffung von Maschinen, mit denen Halbfertigerzeugnisse in Berlin (West) hergestellt und in seine westdeutsche Betriebsstätte verbracht worden seien (§ 1 des Berlinförderungsgesetzes - BerlinFG -), zu den Herstellungskosten dieser Erzeugnisse gehörten und damit in die Bemessungsgrundlage für das Verrechnungsentgelt (115 v.H. der Herstellungskosten) gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BerlinFG eingingen, sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sei.

 

Entscheidungsgründe

Die dargelegte Rechtsfrage ist nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Satz 1 FGO klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt und durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist (vgl. z. B. Beschluß vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196 - zur Unbegründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender Klärungsbedürftigkeit -; Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, 1986, Rdnr. 50).

Die von einem Berliner Unternehmen geschuldete Umsatzsteuer bei Innenumsätzen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BerlinFG) ist um einen Vom-Hundert-Satz des Verrechnungsentgelts (§ 7 Abs. 3 BerlinFG) zu kürzen. Der Kürzung sind höchstens 115 v.H. der nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften berechneten Herstellungskosten zugrunde zu legen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Berlin FG), wenn der Marktpreis (ohne Umsatzsteuer) als Verrechnungsentgelt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BerlinFG) nicht zu ermitteln ist.

Der Begriff der nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften berechneten Herstellungskosten ist gesetzlich bestimmt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, § 255 Abs. 2, Abs. 3 des Handelsgesetzbuches - HGB - i.d.F. des BilanzrichtlinienGesetzes - BiRiLiG - ) und durch die Rechtsprechung geklärt (z. B. BFH-Beschluß vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620, 624 unter D II. 2. a) mit weiteren Nachweisen).

Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten (§ 255 Abs. 3 Satz 1 HGB i.d.F. des BiRiLiG). Dies entspricht der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung schon vor Inkrafttreten des BiRiLiG vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2355). Die Rechtsprechung des BFH geht davon aus, daß Fremdkapitalzinsen nicht zu den Anschaffungskosten der mit dem Fremdmitteleinsatz erworbenen Wirtschaftsgüter (vgl. z. B. Urteile vom 13. August 1957 I 18/57 U, BFHE 65, 304, BStBl III 1957, 349; vom 21. April 1971 I R 97/68, BFHE 102, 468, BStBl II 1971, 694), sondern zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben gehören (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101 unter B 2a).

Nur wenn nachweislich in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Herstellung eines Wirtschaftsguts ein Kredit aufgenommen wird, können Zinsen in die Herstellungskosten des Wirtschaftsguts einbezogen werden, soweit sie auf den Herstellungszeitraum entfallen (vgl. Abschn. 33 Abs. 7 Satz 5 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1975, Abschn. 33 Abs. 7 Satz 3, Abschn. 36 Abs. 1 Satz 7 EStR 1984) und in der Handelsbilanz entsprechend verfahren wird (Abschn. 33 Abs. 7 Satz 6 EStR 1975, 1984; nunmehr auch § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB). Diese Voraussetzungen liegen aber nach den Feststellungen des Finanzgerichts nicht vor. Daran ist auch das Revisionsgericht bei einer Revisionsentscheidung gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), weil dagegen keine begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 487

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