Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.10.2003 - VII S 20/03 (PKH) (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Steuerstaffel nicht gleichheitswidrig oder wegen Unverständlichkeit verfassungswidrig

 

Leitsatz (NV)

  1. Für die Beurteilung der Schadstoffemissionen und die Beurteilung eines Fahrzeuges als schadstoffarm ist ebenso wie für die Feststellung sonstiger Besteuerungsgrundlagen technischer Art allein das Urteil der Verkehrsbehörde maßgeblich.
  2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, als schadstoffarm E2/nachgerüstet eingestufte Fahrzeuge höher zu besteuern als Fahrzeuge, die der Abgasnorm Euro-2 genügen.
  3. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ist bei Entschlüsselung seiner Verweisungsketten in der Rechtsfolgeanordnung eindeutig und daher aus der Sicht des Rechtstaatsprinzips nicht zu beanstanden. Es gibt kein Gebot, dass Rechtsvorschriften ungeachtet der Komplexität des zu regelnden Lebensbereichs so gestaltet werden müssen, dass jedermann, auch wenn er mit der Materie nicht vertraut ist, sie ohne weiteres verstehen und, ohne fachkundige Hilfe zu Rate zu ziehen, anwenden kann.
  4. Die unrichtige Beurteilung eines Befangenheitsantrages kann mit der Revision grundsätzlich nicht gerügt werden.
 

Normenkette

StVZO § 47 Abs. 3; FGO § 124 Abs. 2, § 128 Abs. 2; KraftStG § 9 Abs. 1; EWGRL 220/70

 

Gründe

Der beschließende Senat versteht den von den Klägern und Antragstellern (Kläger) gestellten Prozesskostenhilfeantrag dahin, dass diese Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines zum Auftreten vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) befugten Vertreters für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) vom … begehren, welche Beschwerde die Kläger bereits zu dem Az. … offenbar in der Erwartung anhängig gemacht haben, der ihnen beigeordnete Vertreter werde die bislang unwirksame Rechtsmitteleinlegung genehmigen. Die in der Antragsschrift angegebenen Aktenzeichen … und … betreffen andere ―mit heutigem Beschluss vom Senat rechtskräftig abgeschlossene― Verfahren, für welche die Kläger offenbar keine PKH begehren wollen und für die sie im Übrigen PKH auch nicht hätten erhalten können.

Der Antrag auf Gewährung von PKH für eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das vorgenannte Urteil des FG ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung ―ZPO―).

Die Revision gegen das Urteil des FG kann nach § 115 Abs. 2 FGO nur dann zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Zu den von diesen im Streitfall ernsthaft in Betracht zu ziehenden Gründen gehört in erster Linie der in Nr. 1 genannte, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die hier strittige Rechtssache hat indes keine grundsätzliche Bedeutung, insbesondere nicht unter den Gesichtspunkten, unter denen die Kläger in ihrer Verfassungsbeschwerde, auf deren Begründung sie sich für ihren PKH-Antrag berufen, den Bescheid des Beklagten (das Finanzamt ―FA―) angegriffen haben.

Im Einzelnen ist dazu Folgendes zu bemerken:

Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren und ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, ob die für die Besteuerung des Fahrzeuges der Kläger einschlägige Vorschrift, nämlich § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ―GG―) vereinbar ist. Denn diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen. § 9 Abs. 1 KraftStG legt in seiner Nr. 2 gestaffelte Steuersätze für Personen-Kfz fest. Diese zuletzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1790) geänderte, im Wesentlichen jedoch durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 ―KraftStÄndG 1997―(BGBl I 1997, 805) gestaltete Steuerstaffel sieht ―jeweils für 100 ccm Hubraum und gesondert für Otto- und Dieselmotoren― gestaffelte Steuersätze vor je nachdem, in welchem Umfang ein Fahrzeug Schadstoffe emittiert. Dabei ist für die Beurteilung der Schadstoffemissionen sowie für die in der Steuerstaffel des § 9 KraftStG in Bezug genommene Beurteilung als schadstoffarm ebenso wie für die Feststellung sonstiger Besteuerungsgrundlagen technischer Art nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG allein das Urteil der Verkehrsbehörde maßgeblich, die das Vorliegen oder Nichtvorliegen solcher Besteuerungsgrundlagen ―anders als in der Regel das FA― am besten beurteilen kann.

Nach den Feststellungen des FG, die in einem künftigen Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO für den BFH bindend wären, ist das Fahrzeug der Kläger ―ausgedrückt durch die Vergabe der Schlüsselnummer 77 in der verkehrsrechtlichen Zulassung und eine entsprechende Eintragung in dem Fahrzeugschein in der Rubrik "Fahrzeug- und Aufbauart"― als ein solches beurteilt worden, dessen Emissionswerte der Kategorie "Schadstoffarm E2/nachgerüstet" entsprechen. Diese rechtliche Beurteilung hat ihre Grundlage nicht im Steuerrecht, sondern im Verkehrsrecht, hier der 52. Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ―StVZO― (BGBl I 1996, 1319), wonach bestimmte, nachträglich mit einem Abgasreinigungssystem ausgestattete Fahrzeuge als schadstoffarm gelten, obwohl sie die Anforderungen an schadstoffarme Fahrzeuge, die in § 47 Abs. 3 StVZO definiert sind, an sich nicht erfüllen. Die Beurteilung ist, wie erwähnt, für das FA bindend; ihre Richtigkeit könnte nur im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden. Die Emissionswerte von Fahrzeugen, die nach der vorgenannten Verordnung als schadstoffarm gelten wollen, um gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG besteuert werden zu können, dürfen nach deren § 1 Satz 2 Nr. 2 die in Nummer 7.1.1 des Anhanges III der Richtlinie 70/220/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ―ABlEG― Nr. L 76 S. 1, neu gefasst durch die Richtlinie 93/59/EWG, ABlEG 1993 Nr. L 186 S. 21) für die Fahrzeugklasse M angegebenen Grenzwerte nicht übersteigen (Masse des Kohlenmonoxids 3,16 g/km, Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide 1,13 g/km, Partikelmasse 0,18 g/km). Ihr Emissionsverhalten entspricht folglich nicht dem Emissionsverhalten derjenigen Fahrzeuge, die steuerrechtlich nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG behandelt werden, welche Vorschrift nämlich unter anderem voraussetzt, dass die in der Richtlinie 94/12 der Europäischen Gemeinschaften ―EG― (ABlEG 1994 Nr. L 100 S. 42) unter Nr. 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M aufgeführten Schadstoffgrenzwerte eingehalten werden (Masse des Kohlenmonoxids 2,2 g/km, Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide 0,5 g/km). Dementsprechend werden die von der vorgenannten 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO erfassten Fahrzeuge im Schrifttum der sog. Euro-1-Norm zugeordnet, während Fahrzeuge, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG besteuert werden wollen, der sog. ―strengeren― Euro-2-Norm entsprechen müssen (vgl. Recktenwald, Umsatz- und Verkehrsteuer-Rundschau 1997 S. 185, 188 ff.).

Trifft danach die von den Klägern in ihrer Verfassungsbeschwerde erhobene Behauptung nicht zu, auch die Fahrzeuge der Schlüsselnummer 77 ―wie das ihre― gehörten der Euro-2-Gruppe an, so ist ihrer Rüge die Grundlage entzogen, es verstoße gegen den Gleichheitssatz, von der Verkehrsbehörde als schadstoffarm E2/nachgerüstet eingestufte Fahrzeuge ―allein deshalb, weil sie mit einem Abgasreinigungssystem nachgerüstet worden sind― höher zu besteuern als Fahrzeuge nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG besteuert werden, die (von vornherein) der Abgasnorm Euro-2 genügten.

Soweit die Kläger ferner rügen, dass eine Anerkennung als schadstoffarm für nach dem 1. Oktober 1995 erstmals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge im Falle der Nachrüstung mit einem Abgasreinigungssystem nicht gewährt werde, ist nicht erkennbar, inwiefern die Kläger von dem insofern angeblich vorliegenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG betroffen sein könnten; denn abgesehen davon, dass ihr Fahrzeug bereits 1985 erstmals in den Verkehr gekommen ist, ist ihnen eine steuerliche Begünstigung aufgrund dessen relativ günstiger Emissionswerte gerade gewährt worden, obwohl diese Werte erst aufgrund der Nachrüstung des Fahrzeuges mit einem Abgasreinigungssystem erzielt worden sind.

Die von den Klägern erstrebte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung käme schließlich auch nicht deshalb in Betracht, weil § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG, wie die Kläger meinen, überhaupt nicht verstanden, geschweige denn nachvollzogen werden könne. Dass dieser Vorwurf ―unbeschadet der allerdings beträchtlichen Kompliziertheit in einschlägigen Vorschriften― nicht zutrifft, hat der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 5. März 2002 VII R 18/01 (BFHE 198, 155, BStBl II 2002, 398) entschieden. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG zwar aus einer Fülle von (stillschweigenden) Verweisungen auf die StVZO besteht, insbesondere § 47 StVZO und Anlage XXIV zur StVZO, sowie u.a. auf die eben schon erwähnten und weitere Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, die von den eben genannten straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ebenfalls in weitem Umfange in Bezug genommen werden und ihrerseits komplexe, in umfangreichen Anlagen gefasste Vorschriften enthalten. Diese Vorschriften, in deren Komplexität sich freilich die Komplexität der wirtschaftlichen und technischen Zusammenhänge spiegelt und bei deren Nachvollzug fachkundiges Spezialschrifttum ―seiner Aufgabe entsprechend― zu Rate gezogen werden kann (vgl. u.a. Recktenwald, a.a.O., sowie Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Kommentar), sind indes bei Entschlüsselung ihrer Verweisungsketten in der Rechtsfolgeanordnung eindeutig und daher aus der Sicht des Rechtsstaatsprinzips im Ergebnis nicht zu beanstanden; ihr praktischer Vollzug wird zudem durch die Vergabe bereits erwähnter Schlüsselnummern seitens der Verkehrsverwaltung erleichtert. Es gibt kein weitergehendes Gebot, dass Rechtsvorschriften ungeachtet der Komplexität des zu regelnden Lebensbereichs so gestaltet werden müssen, dass jedermann, auch wenn er mit der Materie nicht vertraut ist, sie ohne weiteres verstehen und ohne fachkundige Hilfe zu Rate zu ziehen anwenden kann, und dass der Gesetzgeber folglich gegebenenfalls auf die ihm an sich wünschenswert erscheinende differenzierte Regelung eines Lebensbereichs verzichten muss, wenn diese "komplizierte", sich nicht jedermann ohne weiteres erschließende Vorschriften zu erlassen erfordern würde.

Die Zulassung der Revision käme ferner auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des FG beruhen kann, in Betracht. Die Kläger rügen insofern, dass das Gericht ihren Befangenheitsantrag, der sich gegen sämtliche Berufsrichter des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers richtete, "negiert" habe, ohne den Ausgang des Verfahrens über die sofortige Beschwerde beim BFH abzuwarten, die die Kläger erst im Nachhinein hätten einlegen können. Mit diesem Vorbringen können die Kläger indes nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass das FG die Befangenheitsanträge mit triftigen Gründen zurückgewiesen hat, übersehen die Kläger, dass nach § 128 Abs. 2 FGO Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen (wegen Befangenheit) mit der Beschwerde nicht angefochten werden können. Der Beschluss des FG über die Ablehnung der Befangenheitsanträge der Kläger ist im Übrigen von diesen auch nicht angefochten worden. Folglich könnten die Kläger auch im Rahmen der Revision die unrichtige Beurteilung ihrer Befangenheitsanträge nach § 124 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht rügen, weil nach dieser Vorschrift der Beurteilung nur solche dem Endurteil vorausgegangene Entscheidungen des FG unterliegen, die nicht nach den Vorschriften der FGO unanfechtbar sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1090330

BFH/NV 2004, 375

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Straßenverkehrs-Zulassungs-... / § 47 Abgase
    Straßenverkehrs-Zulassungs-... / § 47 Abgase

      (1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h – mit Ausnahme von land- oder ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren