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BFH Beschluss vom 27.10.1993 - III B 99/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Begründung einer NZB (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache)

 

Leitsatz (NV)

1. Die Rüge, das FG habe entgegen den gesetzlichen Vorschriften ohne mündliche Verhandlung entschieden und dadurch das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, ist schon nicht schlüssig erhoben, wenn das FG durch Gerichtsbescheid entschieden hat.

2. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist in der Regel nicht hinreichend dargelegt, wenn nicht vorgetragen wird, von welcher Seite und aus welchen Gründen die betreffende Rechtsfrage (hier: Verfassungswidrig- oder Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages für 1991) umstritten ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3, § 90a Abs. 2 Nr. 2; EStG 1990 § 32a Abs. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat - soweit er überhaupt Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht hat - keine den Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechende Begründung gegeben.

1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe entgegen den gesetzlichen Vorschriften ohne mündliche Verhandlung entschieden und dadurch das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, ist schon nicht schlüssig erhoben worden. Der Kläger hat insoweit nicht hinreichend berücksichtigt, daß das FG (am 27. Mai 1993) durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Bei dieser Art der Entscheidung war dem Kläger die Möglichkeit, vor dem FG weitere Ausführungen zu machen, gerade nicht genommen. Er hätte dazu lediglich mündliche Verhandlung beantragen müssen (§ 90a Abs. 2 Nr. 2 FGO). Darauf ist er auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2. In den Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kann eine Darlegung dieser Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht gesehen werden. Der Kläger hat insbesondere nicht vorgetragen, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Berücksichtigung des gesetzlichen Grundfreibetrages für das Jahr 1991 umstritten ist (vgl. den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1987 V B 77/87, BFH/NV 1989, 27). Dazu hätte gerade nach dem Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992 2 BvL 5/91 u.a. (BStBl II 1993, 413) Veranlassung bestanden, da er den Gesetzgeber zu einer Neuregelung erst ab 1993 bzw. 1996 verpflichtete.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung des Senats gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419546

BFH/NV 1994, 565

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