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BFH Beschluss vom 27.08.1968 - II B 13/68

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Leitsatz (amtlich)

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daß wegen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Stillegung eines Steinkohlenbergwerks im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GrERatG nur der erste Erwerb eines Grundstücks begünstigt ist.

 

Normenkette

Nordrhein-westfälisches Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau - GrERatG - vom 5. Mai 1964 (GVBl 1964, 169) § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin hat im September 1966 ein Grundstück erworben, das der Veräußerer im Jahre 1964 von einer Hütten- und Bergwerks-AG aus deren stillgelegter Schachtanlage gekauft hatte. Dem Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau - GrERatG - vom 5. Mai 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1964 S. 169) entsprach das FA nicht, sondern forderte eine Grunderwerbsteuer an. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.

Den beim Finanzgericht (FG) gemäß § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stützte die Beschwerdeführerin darauf, daß es sich bei dem Vorerwerb ihres Veräußerers nur um eine im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GrERatG unschädliche Zwischenstufe gehandelt habe.

Das FG wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und half der Beschwerde nicht ab (§ 130 Abs. 1 FGO).

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Aussetzung der Vollziehung durch das FG konnte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 FGO auch schon vor Abschluß des außergerichtlichen Vorverfahrens beantragt werden (vgl. Beschluß des BFH I B 16/66 vom 15. November 1966, BFH 87, 270, BStBl III 1967, 130).

Zur Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO ist zwar eine überwiegende Erfolgsaussicht der Klage nicht zu fordern. Es genügt vielmehr, daß sowohl für das eine als auch für das andere Ergebnis gewichtige Gründe sprechen, so daß dem Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids das Merkmal der Ernstlichkeit nicht abgesprochen werden kann (BFH-Beschluß III B 21/66 vom 30. Juni 1967 zu III 3, BFH 89, 92, BStBl III 1967, 533). Das FG hat jedoch das Vorliegen solcher gewichtiger Gründe, die eine für die Aussetzung der Vollziehung ausreichende Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids hervorrufen könnten (BFH-Beschluß III B 9/66 vom 10. Februar 1967, BFH 87, 447, BStBl III 1967, 182), zutreffend verneint.

Der Senat vertritt zwar in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß Befreiungsvorschriften nicht schon wegen ihrer Eigenschaft als Befreiungsvorschriften eng auszulegen sind (BFH-Urteil II 68/63 vom 9. Mai 1967, BFH 88, 567, BStBl III 1967, 493, mit weiteren Nachweisen), sondern unter sinnvoller Würdigung des mit der Ausnahmevorschrift verfolgten Zwecks. Andererseits läßt sich bei eindeutigem Gesetzeswortlaut eine ausdehnende Auslegung durch die an Gesetz und Recht gebundene Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht rechtfertigen, wenn die Anwendung des Gesetzes nicht zu einem sinnwidrigen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führt (BFH-Urteil II 116/63 vom 5. Oktober 1966, BFH 87, 91, BStBl III 1967, 29).

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GrERatG ist aber der Erwerb eines Grundstücks nur dann von der Besteuerung nach dem GrEStG ausgenommen, wenn es im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Stilllegung eines Steinkohlenbergwerks veräußert wird. Der Senat hat vergleichsweise in dem Urteil II 30/62 U vom 14. April 1965 (BFH 82, 478, BStBl III 1965, 420) entschieden, daß wegen der auch für die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a GrEStG geforderten Unmittelbarkeit der Zweckerfüllung Zwischenerwerbe sich steuerschädlich auswirken müssen. Wie als "unmittelbar" dort nur der letzte, so kann in den streitigen Fällen nur der erste Erwerb begünstigt sein. (Vgl. auch die Rechtsprechung des Senats zur Grunderwerbsteuerbefreiung grundsätzlich nur des ersten Erwerbers, der als solcher das Grundstück unmittelbar zur Errichtung steuerbegünstigter Wohnungen erwirbt, z. B. Urteile II 151/59 U vom 26. Juli 1961, BFH 73, 571, BStBl III 1967, 473; II 139/63 vom 20. Juni 1967, BFH 89, 485, BStBl III 1967, 677; insoweit auch II 146/64 vom 20. Februar 1968, BFH 91, 491, BStBl II 1968, 386). Nach der amtlichen Begründung zum GrERatG (Landtag Nordrhein-Westfalen, 5. Wahlperiode, Drucksache Nr. 343, A. Allgemeines) sind Rationalisierungsmaßnahmen insbesondere die weitere Zusammenfassung benachbarter Schachtanlagen zu größeren Förderungseinheiten, die Erweiterung oder Abrundung des oft zu kleinen oder schlecht abgegrenzten Grubenfeldbesitzes durch Zusammenlegung oder Austausch benachbarter Felder, sowie Maßnahmen zur bestmöglichen Ausnutzung betriebener Schachtanlagen; dazu gehört auch die Stilllegung dauernd unwirtschaftlicher Schachtanlagen. Das GrERatG ist Befreiungsvorschriften des Bundesgesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (BGBl I 1963, 549) zur Umsatzsteuer und zur Gesellschaftsteuer angepaßt worden (vgl. Amtliche Begründung zum GrERatG, a. a. O., Abschn. A am Ende). Auch nach §§ 34 Nr. 1, 35 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sind nur Maßnahmen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Stillegung eines Steinkohlenbergwerks begünstigt. Demgemäß ist in der amtlichen Begründung dieses Bundesgesetzes (Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/1080, Abschn. II zu § 30 S. 29 rechte Spalte) ausgeführt, daß die Vergünstigung nur für solche Veräußerungsvorgänge in Betracht kommt, die als Rationalisierungsmaßnahmen anzusehen sind und daß dies regelmäßig der Fall ist, wenn die Veräußerungen eine Folge der Stillegung eines Steinkohlenbergwerks sind.

Das FG hat deshalb zutreffend entschieden, daß nach dem eindeutigen Wortlaut und nach dem Sinn und Zweck der GrERatG zwar der Vorerwerb des Veräußerers, also die erste Veräußerung durch die Hütten- und Bergwerks-AG, im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Stillegung einer Schachtanlage stand, daß aber weitere Erwerbe wegen allenfalls mittelbaren Zusammenhangs nicht begünstigt sein können, da solche nachfolgenden Erwerbe nicht mehr als eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Stillegung angesehen werden können.

Ohne daß die streitige Frage in diesem Aussetzungsverfahren abschließend entschieden werden kann, so konnten doch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes somit nicht bejaht werden. Aus den gleichen Erwägungen kann auch die Vollziehung des Steuerbescheides, der offensichtlich dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers entspricht, keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben. Eine Härte in der Sache ist zu verneinen. Persönliche Billigkeitsgründe sind weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Schon deshalb erübrigen sich für den Streitfall weitere Erörterungen über das Verhältnis der beiden Tatbestandsmerkmale in § 69 Abs. 2 FGO - ernstliche Zweifel, unbillige Härte - zueinander (vgl. hierzu BFH-Beschluß V B 26/67 vom 21. Dezember 1967, BFH 90, 318, BStBl II 1968, 84; IV B 3/66 vom 19. April 1968, BFH 92, 314, BStBl II 1968, 538).

 

Fundstellen

Haufe-Index 67760

BStBl II 1968, 752

BFHE 1968, 246

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