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BFH Beschluss vom 26.11.1990 - X B 54-59/90 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erneuter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist

 

Leitsatz (NV)

Ein erneuter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist zurückzuweisen, wenn er auf fehlerhafte Rechtsanwendung gestützt wird.

 

Normenkette

FGO § 110 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Gründe

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.

Der Zulässigkeit dieses Antrags steht die Rechtskraft des Beschlusses des erkennenden Senats vom 19. Juni 1990 in derselben Rechtssache entgegen. Der Beschluß des BFH, mit dem dieser die Beschwerden als unzulässig verworfen hat, ist materiell rechtskräftig. Denn dieser Beschluß entscheidet selbständig und endgültig über die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerden (BFH-Beschluß vom 17. Juli 1987 IX B 87/87, BFH/NV 1988, 180). Die Beteiligten sind gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden.

Der Streitgegenstand jenes Beschlusses ist identisch mit dem Streitgegenstand dieses Verfahrens. Die Reichweite der Rechtskraft des Beschlusses vom 19. Juni 1990 wird durch die Entscheidungsformel bestimmt, wobei für ihre Auslegung Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen sind (BFH-Beschluß vom 14. September 1967 V S 9/67, BFHE 89, 332, BStBl III 1967, 615 m.w.N.). Diese ergeben für den Streitfall, daß über die Ablehnung des Begehrens der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erneut befunden werden kann. Im Beschluß vom 19. Juni 1990 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Nichteinhaltung der Beschwerdeeinlegungsfrist abgelehnt worden. Demgemäß kann die Klägerin nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, diese Ablehnung hätte aus Rechtsgründen nicht ausgesprochen werden dürfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417463

BFH/NV 1991, 547

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    Finanzgerichtsordnung / § 110 [Bindungswirkung]
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      (1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,   1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,   2. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten ...

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