Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 25.10.1979 - V B 5/79

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 2. UStDV i. d. F. der Verordnung vom 17. April 1972 (BGBl I 1972, 611) ist als kombinierte Regelung des Ausfuhrnachweises und des buchmäßigen Nachweises für den sog. Export über den Ladentisch von der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 UStG 1967/1973 gedeckt.

 

Normenkette

UStG 1967/1973 § 6 Abs. 2; 2. UStDV § 1 Abs. 2 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin betreibt in Deutschland Filialen, in denen sie mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen handelt und Kfz-Reparaturen durchführt. Für eine Reihe von Lieferungen in den Jahren 1974 und 1976 nahm sie Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1973 - UStG 1973 -) in Anspruch, die ihr das Finanzamt (Beschwerdegegner) aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung versagte; in den - teilweise - berichtigten Umsatzsteuerbescheiden 1974 und 1976 vom 10. April 1978 forderte es die Umsatzsteuer nach. Es handelt sich dabei um Lieferungen in einem Ladengeschäft oder in einer anderen im Einzelhandel üblichen Weise (sog. Exporte über den Ladentisch i. S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes [Mehrwertsteuer] - 2. UStDV -).

Die Beschwerdeführerin hat gegen die Bescheide vom 10. April 1978 ohne Erfolg Einspruch eingelegt. Das Klageverfahren ist noch anhängig. Aussetzung der Vollziehung wurde vom Finanzamt und der Oberfinanzdirektion abgelehnt.

Der beim Finanzgericht gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen berichtigten Umsatzsteuerbescheide vom 10. April 1978 ist mit dem angefochtenen Beschluß abgelehnt worden. Das Finanzgericht bejaht das Erfordernis eines Belegnachweises auch für die Eigenschaft eines ausländischen Abnehmers (Wohnsitz im Ausland), weil dieser ein Teil des verlangten Buchnachweises sei. Die Vorlage einer Rechnungsdurchschrift reiche nicht aus, weil aus ihr kein Nachweis über die Richtigkeit der Wohnsitzangaben des Abnehmers folge. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f der 2. UStDV sei eine Vereinfachungsregelung zu sehen. Wenn - wie hier in einer Reihe von Fällen - ein ausländischer Abnehmer noch eine Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland besitze, lasse dies vermuten, daß er noch einen inländischen Wohnsitz habe. Der ausländische Wohnsitz müsse also auch dann belegmäßig nachgewiesen werden.

Das Finanzgericht hat die Beschwerde zugelassen, weil klärungsbedürftig sei, ob der Buchnachweis nur eine Aufzeichnung in Büchern verlange oder auch einen belegmäßigen Nachweis umfasse.

Mit der Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung weiter. Im wesentlichen begründet sie auch die Beschwerde damit, nach dem Umsatzsteuergesetz sei für den Nachweis, daß der Abnehmer seinen Wohnsitz im Ausland habe (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG 1973), kein belegmäßiger Nachweis erforderlich, sondern der Buchnachweis genüge. Dies folge daraus, daß § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1973 nur für die Ausfuhr selbst einen Belegnachweis verlange, im übrigen nach Abs. 1 Nr. 4 jedoch einen Buchnachweis "genügen" lasse. Der Verordnungsgeber habe daher mit der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f der 2. UStDV die Ermächtigung in § 6 Abs. 2 UStG 1967/1973 überschritten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unbegründet.

Im Sinne des § 69 FGO bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Das Finanzamt hat zutreffend den erforderlichen Nachweis der materiell-rechtlichen Voraussetzungen von Ausfuhrlieferungen für nicht erbracht angesehen. Umstritten ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob die Beschwerdeführerin für die streitigen Lieferungen "über den Ladentisch" den erforderlichen Nachweis für die Voraussetzung der Steuerbefreiung erbracht hat, daß der Abnehmer seinen Wohnsitz im Ausland hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG 1973). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1973 muß auch diese Voraussetzung buchmäßig nachgewiesen sein. Unter einem solchen Nachweis ist allgemein ein Nachweis durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen zu verstehen (Eckardt/Weiß, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 6 Tz. 92), so daß der Buchnachweis stets mehr verlangt als den bloßen Nachweis durch Aufzeichnungen oder Belege. Belege werden durch die entsprechenden - und erforderlichen - Hinweise und Bezugnahmen in den stets notwendigen Aufzeichnungen Bestandteil der Buchführung (oder gesonderter Aufzeichnungen) und damit des Buchnachweises, so daß beide eine Einheit bilden.

Von diesem seit Jahrzehnten anerkannten Grundsatz ist auch der Gesetzgeber des Umsatzsteuergesetzes 1967/1973 ausgegangen. Aus der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1973 einerseits, die für die Ausfuhr des Gegenstands der Lieferung einen Belegnachweis (Ausfuhrnachweis) verlangt, und aus der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1973 andererseits, wonach "die vorstehenden Voraussetzungen" - also die der Nrn. 1 bis 3 - buchmäßig nachgewiesen werden müssen, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (so auch Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 1979, Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 519 - EFG 1979, 519 - sowie Tillmanns in Umsatzsteuer-Rundschau 1977 S. 109 - UStR 1977, 109 - und Raithel in Der Betrieb 1978 S. 1422 - DB 1978, 1422 -) nicht der Schluß gezogen werden, der Gesetzgeber habe außerhalb der Nr. 3 im Rahmen des für alle Voraussetzungen verlangten buchmäßigen Nachweises keine Belege verlangt, so daß die in § 6 Abs. 2 UStG 1973 enthaltene Ermächtigung auch entsprechend auszulegen sei. Vielmehr sollte durch diese Fassung klargestellt werden, daß der buchmäßige Ausfuhrnachweis nach Nr. 3 nur in Verbindung mit Belegen geführt werden kann, während für die anderen Voraussetzungen im Rahmen des buchmäßigen Nachweises gegebenenfalls auch andere Nachweise genügen können oder gar bei Offenkundigkeit der Richtigkeit der Eigenschaft als ausländischer Abnehmer ein belegmäßiger Nachweis entbehrlich ist (z. B. bei Lieferung an einen ausländischen Staat).

Dem entspricht auch die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e und f der 2. UStDV, die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der 2. UStDV vom 17. April 1972 (BGBl I 1972, 611, BStBl I 1972, 276) eingefügt worden ist, um einerseits Mißbräuchen bei der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen über den Ladentisch zu begegnen, andererseits aber, um durch die Zulassung gewisser Bestätigungen anstelle anderer Belege die Belastung des Einzelhandels durch verkaufshemmende Formalitäten zu mildern (vgl. Bundesrats-Drucksache 106/72 vom 11. Februar 1972). Ungeachtet des redaktionellen Standorts der Regelung handelt es sich dabei um eine Bestimmung i. S. des § 6 Abs. 2 UStG 1967/1973 darüber, wie der buchmäßige Nachweis zu führen ist; die Regelung hätte daher (zumindest teilweise) zutreffend in § 2 der 2. UStDV gehört, was aber offensichtlich aus redaktionellen Gründen nicht in Erwägung gezogen worden ist. Aus dem Standort der Regelung können aber keine rechtlichen Folgerungen abgeleitet werden. Letztlich wurde durch die Regelung auch klargestellt, daß bei der Ausfuhr über den Ladentisch der Ausfuhrnachweis nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und der buchmäßig zu führende Abnehmernachweis nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 aus Vereinfachungsgründen mit Hilfe nur eines einzigen Belegs geführt werden können (vgl. Hartmann/Metzenmacher, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz [Mehrwertsteuer], 6. Aufl., E § 6, 109/14).

Die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e und f der 2. UStDV, die für den nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1973 erforderlichen buchmäßigen Nachweis der Voraussetzung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG 1973 (Wohnsitz des Abnehmers der Lieferung im Ausland) die in Buchst. f genannten Bestätigungen verlangt, aber auch genügen läßt, ist daher durch die Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 2 UStG 1967/1973 gedeckt und rechtswirksam. Da die Beschwerdeführerin außer Rechnungsdurchschriften keinerlei Nachweise zur Richtigkeit der Wohnsitzangaben der jeweiligen Abnehmer erbracht hat, hat das Finanzamt ihr mit Recht die in Anspruch genommene Steuerbefreiung für angebliche Ausfuhrlieferungen versagt. Denn auch der in § 6 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1973 geforderte Nachweis ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung, die zu versagen ist, wenn der Nachweis nicht geführt ist.

 

Fundstellen

BStBl II 1980, 110

BFHE 1980, 226

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Umsatzsteuergesetz / § 6 Ausfuhrlieferung
    Umsatzsteuergesetz / § 6 Ausfuhrlieferung

      (1) 1Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung   1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren