Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 25.02.2005 - III B 13/04 (NV) (veröffentlicht am 05.05.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verfahrensmangel; Notwendigkeit eines vor internatsmäßiger Unterbringung eines Kindes erstellten amtsärztlichen Attests

 

Leitsatz (NV)

1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Aufwendungen für die internatsmäßige Unterbringung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden dürfen, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt und vor Einleitung dieser Maßnahme hierüber ein amtsärztliches Attest erstellt worden ist.

2. Für eine schlüssige Rüge, das FG habe seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet, muss der Beschwerdeführer insbesondere vortragen, dass die vermeintlich nicht berücksichtigten Umstände auch nach der insoweit maßgebenden materiell rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich waren.

 

Normenkette

EStG § 33; FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 27.10.2003; Aktenzeichen 14 K 3507/01 E)

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) teilweise nur sinngemäß angesprochenen Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt worden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat.

Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46, m.w.N.).

b) Die Beschwerdebegründung wird diesen Maßstäben nicht gerecht.

Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung den Abzug von Aufwendungen für eine internatsmäßige Unterbringung nur dann als zwangsläufig i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannt, wenn diese zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel, sie erträglicher zu machen, getätigt werden. Es muss sich um unmittelbare Krankheitskosten handeln. Außerdem hat der BFH für den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit ein vor Einleitung einer derartigen Maßnahme erstelltes amtsärztliches Attest verlangt. Ausnahmsweise hat er auch Bescheinigungen bestimmter weiterer amtlicher Stellen genügen lassen, wie solche des medizinischen Dienstes einer öffentlichen Krankenversicherung, einer Versicherungsanstalt oder einer behördlichen Beihilfestelle. Diesen qualifizierten Nachweis verlangt der BFH in langjähriger Rechtsprechung, um die Inanspruchnahme ungerechtfertigter steuerlicher Vorteile zu verhindern, mit der in besonderem Maße bei Aufwendungen zu rechnen ist, die ihrer Art nach nicht stets eindeutig unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, sondern mitunter auch aus anderen Erwägungen getätigt werden, z.B. um die sprachliche, soziale, psychologische oder pädagogische Entwicklung eines Kindes zu fördern und zu unterstützen (BFH-Urteil vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl II 2001, 94, m.w.N.).

Er hat weder die Bescheinigung eines Schulaufsichtsamtes oder der schulpsychologischen Beratung oder Atteste von Universitätskliniken allein als ausreichend anerkannt.

Soweit die Kläger auf anhängige Revisionsverfahren verweisen, wird damit noch kein weiterer Klärungsbedarf hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage dargetan.

Mit dem Hinweis auf Parallelverfahren wird zunächst nur ein individuelles Interesse der Kläger an einer Gleichbehandlung mit den Steuerpflichtigen in den bereits anhängigen Verfahren geltend gemacht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 7. Juni 2000 III B 24/99, BFH/NV 2001, 45).

Der von den Klägern ohne nähere Darlegung in Bezug genommene BFH-Beschluss vom 14. Juli 1977 IV B 27/77 (BFHE 123, 35, BStBl II 1977, 806) besagt lediglich, dass einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht entgegenstehe, dass der betreffende Senat bereits in einem anderen Fall, der die gleiche Rechtsfrage betreffe, die Revision zugelassen habe.

Damit wird indes noch nicht belegt, dass allein wegen der Zulassung oder der Anhängigkeit einer Revision ohne weiteres der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache anzunehmen ist.

Im Übrigen hat der Senat mit Urteil vom 17. Juli 2003 III R 5/02 (BFH/NV 2003, 1568), das die Anerkennung von Aufwendungen für eine Klimaheilbehandlung am Toten Meer als außergewöhnliche Belastung betrifft, die in der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Anerkennung derartiger Aufwendungen ausdrücklich bestätigt.

2. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO umfasst zum einen die Rüge der Divergenz im engeren Sinne sowie zum anderen die Geltendmachung eines sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers.

Eine zulässige Divergenzrüge verlangt zunächst einmal die bestimmte Bezeichnung einer Divergenzentscheidung. Daran fehlt es im vorliegenden Fall bereits.

Die Kläger haben mit der Behauptung, das Finanzgericht (FG) habe den ermittelten Sachverhalt nur unvollständig berücksichtigt, ebenso wenig einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder gar greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan (dazu BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.).

3. Soweit die Kläger mit der vorgenannten Rüge sinngemäß geltend machen wollen, das FG hätte seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet, so hätten sie für eine derartige Verfahrensrüge vor allem vortragen müssen, dass die nicht berücksichtigten Umstände auch nach der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich gewesen seien (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2002 III B 41/02, BFH/NV 2002, 1337).

Im Streitfall hat das FG indes schon wegen des fehlenden, vor Beginn der Internatsunterbringung erstellten amtsärztlichen Attestes sowie der fehlenden Veranlassung, ausnahmsweise ein solches Attest nachträglich zuzulassen (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543), die Klage als unbegründet abgewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1345125

BFH/NV 2005, 1065

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 1.4 Abgrenzung zu Beteiligungen an "verbundenen Unternehmen"
      0
    • Beteiligungen nach HGB, EStG und IFRS / 7.3 Bewertung
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 34c Steuerermäßigung bei auslän ... / 1.2 Systematische Stellung
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 36 Entstehung und Tilgung der E ... / 10.2 Bei der Veranlagung erfasste Einkünfte
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug / 3.20.2 Steuerabzug vom Kapitalertrag
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Einkommensteuergesetz / § 33 Außergewöhnliche Belastungen
    Einkommensteuergesetz / § 33 Außergewöhnliche Belastungen

      (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren