Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 25.01.1990 - IV B 140/88 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung in Schätzungsfällen

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob das FG trotz mangelnder Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung von einer Hinzuschätzung absehen durfte, weil es den Umfang der baren Betriebseinnahmen für gering hielt, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 162

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Gründe

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) mißt der Frage grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei, ob in dem ,,Verzicht auf eine ordnungsgemäße Kassenführung" eine derart schwere Verletzung der steuerlichen Pflichen zu sehen ist, daß in einem solchen Fall stets der Ansatz eines sog. Sicherheitszuschlags geboten ist. Die Frage ist durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. November 1981 VIII R 174/77 (BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430) geklärt. Dort heißt es, daß formelle Mängel der Kassenführung nur insoweit zur Schätzung berechtigen, als sie Anlaß geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. Es handelt sich hierbei um einen allgemein geltenden Grundsatz und nicht um eine Aussage, die lediglich für den seinerzeit vom BFH entschiedenen Fall, daß lediglich für beide Kassen zweier Betriebe desselben Unternehmers zusammen ein Kassensturz möglich war, Bedeutung hat. Das ergibt sich u.a. aus der unveröffentlichten BFH-Entscheidung vom 3. Mai 1983 VIII R 222/81 (Sachverhalt wiedergegeben bei Reichel, Betriebs-Berater - BB - 1982, 1981). In diesem Fall hat der BFH unter Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430 entschieden, daß der - als schwerwiegend angesehene - Mangel einer nicht zeitnahen Kassenbuchführung nicht zwangsläufig zu einer Hinzuschätzung führen muß. Das Urteil des Finanzgerichts (FG), das eine solche Hinzuschätzung vorgenommen hatte, wurde vielmehr mit der Begründung aufgehoben, daß die schätzende Behörde trotz der Buchführungsmängel einleuchtend darlegen müsse, wie die geschätzten Besteuerungsgrundlagen verwirklicht worden sein sollten.

Diese Entscheidungen stehen nicht in Widerspruch zu dem vom FA zitierten BFH-Urteil vom 9. März 1967 IV 184/63 (BFHE 88, 212, BStBl III 1967, 349). Aus diesem Urteil läßt sich nicht entnehmen, welcher Art die Pflichtverletzungen gewesen sind, die das FG nach Auffassung des BFH verpflichteten, bis zur oberen Grenze des gegebenen Schätzungsrahmens zu gehen. Die Entscheidung äußert sich unmittelbar nur zur Höhe einer auch vom FG für notwendig gehaltenen Schätzung. Letzteres gilt auch für die BFH-Entscheidung vom 20. September 1989 X R 39/87 (BFHE 158, 301).

Dem Grunde nach zu Recht hat das FG für die Frage, ob eine Hinzuschätzung in Betracht kommt, u.a. auf die Bedeutung der Barkasse für den Betrieb des Steuerpflichtigen abgestellt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14. Juni 1963 VI 2/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, 9). Ob es den Umfang der baren Betriebseinnahmen zu Recht für unwesentlich gehalten hat, ist eine Frage der Sachverhaltswürdigung, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Ob das Urteil des FG sachlich richtig ist, kann der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision nicht entscheiden. Von einer weiteren Begründung wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423026

BFH/NV 1990, 484

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren