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BFH Beschluss vom 24.07.1996 - VIII B 95/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsfähigkeit; Drittaufwand bei eigenkapitalersetzenden Darlehen

 

Leitsatz (NV)

Rechtsfragen, die sich nur stellen könnten, wenn von einem anderen als dem vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Der BFH ist als Revisionsgericht grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, es werden in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen geltend gemacht.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1, 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3, § 118 Abs. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanz gerichtsordnung -- FGO --), wenn in dem zuzulassenden Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall voraussichtlich klärungsfähig ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Juni 1994 VII B 239/93, BFH/NV 1995, 89, 90, m. w. N., ständige Rechtsprechung).

Rechtsfragen, die sich nur stellen könnten, wenn von einem anderen als dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Der BFH ist als Revisionsgericht grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, es werden in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen geltend gemacht (vgl. § 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschlüsse vom 3. August 1993 VII B 29/93, BFH/NV 1994, 326, 327; vom 4. Mai 1993 V B 13/93, BFH/NV 1994, 181, 182).

Im Streitfall hat das FG ausschließlich Feststellungen zu der von ihm im Ergebnis negativ entschiedenen Rechtsfrage getroffen, daß der Verlust des Stammkapitals der Klägerin nicht in der vollen nominellen Höhe anerkannt werden kann, weil die vom Sohn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) der GmbH gewährten Darlehen im Zeitpunkt der Umbuchung wertlos gewesen seien. Soweit die Beschwerde nunmehr die Rechtsfrage aufwirft, ob diese Darlehen unter dem Gesichtspunkt der Gewährung eigenkapitalersetzender Darlehen durch nahestehende Personen als nachträgliche Anschaffungskosten der Klägerin bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen seien, fehlt es an den zur Prüfung erforderlichen Feststellungen, ob die Hingabe der Darlehen oder ihr Stehenlassen zu einem späteren Zeitpunkt durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt und deshalb kapitalersetzend war und welcher Wert den Darlehensforderungen zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt zukam (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juli 1992 VIII R 24/90, BFHE 168, 551, BStBl II 1993, 333, 334; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 17 Rdnr. 170, m. w. N.).

Die Kläger haben hinsichtlich dieser, vom Rechtsstandpunkt des FG und der im erst instanzlichen Verfahren angesprochenen Rechtsfragen her auch nicht gebotenen fehlenden Feststellungen keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben.

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421653

BFH/NV 1997, 127

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