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BFH Beschluss vom 24.05.1989 - V S 2/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßführungsbefugnis des FA im Aussetzungsverfahren bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit nach Klageerhebung

 

Leitsatz (NV)

1. Das im Klageverfahren prozeßführungsbefugte FA bleibt nach einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit (§ 21 AO) auch Antragsgegner im Aussetzungs- und Aufhebungsverfahren.

2. Für die Kostenentscheidung im erledigten Aussetzungsverfahren ist im Rahmen des billigen Ermessens (§ 138 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu berücksichtigen, daß einerseits das FA dem Antrag des Antragstellers teilweise durch Aussetzung der Vollziehung entsprochen, daß aber andererseits der Antragsteller sein dadurch erledigtes Begehren auf Aufhebung der Vollziehung für erledigt erklärt hat.

 

Normenkette

AO 1977 § 21; FGO § 69 Abs. 2-3, § 138 Abs. 1-2; VGFGEntlG Art. 3 § 7

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hob die Umsatzsteueränderungsbescheide gegen die Klägerin, Revisionsbeklagte und Antragstellerin (Antragstellerin) für 1971 und 1972 vom 10. November 1978 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung antragsgemäß auf. Über die Revision, die der Beklagte, Revisionskläger und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) gegen das Urteil eingelegt hat (V R 43/87), ist noch nicht entschieden worden.

Die Antragstellerin hatte beim Bundesfinanzhof (BFH) zunächst mit Schriftsatz vom 16. Februar 1988 beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide für 1971 und 1972 auszusetzen bzw. aufzuheben. Mit ihnen hatte das FA die Umsatzsteuer für 1971 um 99 208 DM und die Umsatzsteuer für 1972 um 59 901,77 DM erhöht. Davon ist Umsatzsteuer für 1972 in Höhe von 30 446,19 DM bisher noch nicht entrichtet worden.

Das FA hatte zuvor einen Antrag vom 25. März 1987 auf Aufhebung und Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide für 1971 und 1972 durch Bescheid vom 9. April 1987 abgelehnt. Das nach Klageerhebung wegen einer Verlegung des Unternehmersitzes zuständig gewordene Finanzamt A teilte der Antragstellerin mit, daß es nach Ablehnung des bezeichneten Aussetzungsbegehrens gehalten sei, das Vollstreckungsverfahren fortzusetzen. Während des beim erkennenden Senat anhängigen Antragsverfahrens erklärte das FA in einem Schreiben vom 26. April 1988, es werde das in der Sache ergangene Urteil des FG bis zur Revisionsentscheidung beachten und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der im Verfahren V R 43/87 streitigen Umsatzsteuer absehen. Mit Bescheid vom 22. März 1989 setzte es die Vollziehung des Umsatzsteueränderungsbescheides für 1972 in Höhe von 30 446,19 DM ab 12. Februar 1987 aus. Dem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide für 1971 und 1972 - so führte das FA weiter aus -, könne es nicht entsprechen, weil die Antragstellerin damit im Ergebnis die Auszahlung von Vorsteuern begehre, die ihr nach ihrer eigenen Rechtsansicht zu Unrecht gewährt worden seien. Das FA hatte in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden 1971 und 1972 die von der Antragstellerin für die Herstellung von 20 Einfamilienhäusern und 16 Eigentumswohnungen empfangenen Entgelte der Umsatzsteuer unterworfen, in den Umsatzsteuerbescheiden für 1970 und 1973 den Abzug der mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuern zugelassen und die entstandenen negativen Umsatzsteuerschulden mit den Ansprüchen auf Zahlung der Umsatzsteuer für 1971 und 1972 verrechnet. Die Antragstellerin hat dagegen die - vom FG bestätigte - Ansicht vertreten, die bezeichneten Umsätze seien steuerfrei, weil sie unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fielen (§ 4 Nr. 9a des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1967).

Nunmehr erklärt die Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 1. Juni 1988 ,,wegen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1971 und 1972" die Hauptsache für erledigt.

Das FA, das ursprünglich beantragt hatte, das Begehren der Antragstellerin abzulehnen, erklärte danach den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls für erledigt. Es weist darauf hin, bei der Kostenentscheidung müsse beachtet werden, daß hinsichtlich der bereits getilgten Umsatzsteuerschuld objektiv keine Erledigung vorliege. Eine Aufhebung der Vollziehung lehne es weiterhin ab.

Zu dieser Erklärung des FA nahm die Antragstellerin dadurch Stellung, daß sie dem BFH die Aussetzungsverfügung des FA vom 22. März 1989 in Ablichtung übersandte.

 

Entscheidungsgründe

Die Kosten des insgesamt erledigten Verfahrens hat nach billigem Ermessen (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) zu 4/5 die Antragstellerin, zu 1/5 das FA zu tragen.

1. Das Verfahren wegen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide für 1971 und 1972 ist infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt.

Im Streitfall hat die Antragstellerin die Hauptsache zwar für erledigt erklärt, obwohl das FA dem Begehren der Antragstellerin nur durch Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteueränderungsbescheids 1972, nicht jedoch durch Aufhebung der Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide für 1971 und 1972 stattgegeben hatte. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, daß die Antragstellerin ihren Antrag - soweit ihm nicht entsprochen worden ist - teilweise zurückgenommen hat. Sowohl ihre Erledigungserklärung vom 1. Juni 1988 als auch der folgende Schriftsatz vom 11. April 1989 umfaßt ausdrücklich auch die Aufhebung der Vollziehung der bezeichneten Umsatzsteueränderungsbescheide.

2. Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist der BFH nicht mehr befugt, über den Antrag auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 FGO) zu entscheiden. Er hat nur noch über die Kosten des erledigten Verfahrens zu befinden. Darüber ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 FGO).

a) Die summarische Prüfung (vgl. BFH-Beschluß vom 25. November 1986 V S 10/84, BFH / NV 1987, 174) ergibt, daß die Antragstellerin nach der Ablehnung ihres Antrags durch das FA die Zugangsvoraussetzungen für das Aussetzungs- und Aufhebungsverfahren (Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - VGFGEntlG -) erfüllt und daß sie den Antrag auch zutreffend gegen das beklagte FA gerichtet hat.

Zwar war das Finanzamt A im Zeitpunkt der Antragstellung wegen des in seinen Bezirk verlegten Unternehmersitzes das für die Umsatzsteuer der Antragstellerin örtlich zuständige Finanzamt (§ 21 Satz 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Die Prozeßführungsbefugnis des im Hauptsacheverfahren beklagten Finanzamts für das vorliegende Verfahren auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung wird davon aber nicht berührt. Für das Aussetzungs- und Aufhebungsverfahren gilt § 63 FGO nicht unmittelbar. Wegen des engen Zusammenhangs zum Klageverfahren gegen die Steuerbescheide, deren Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung begehrt werden, ist das im Klageverfahren prozeßführungsbefugte Finanzamt auch Antragsgegner im Aussetzungs- und Aufhebungsverfahren (BFH-Beschluß vom 25. April 1985 IV S 10/84, BFH / NV 1986, 665).

b) Für die zu treffende Kostenentscheidung ist davon auszugehen, daß die vom FA während des Revisionsverfahrens verfügte Aussetzung der Vollziehung nur eine teilweise Erledigung des Antragsbegehrens der Antragstellerin herbeigeführt hat. Ihrem weitergehenden Begehren auf Aufhebung der Vollziehung wurde nicht entsprochen. Gleichwohl hat die Antragstellerin auch insoweit Erledigung in der Hauptsache erklärt. Für die Kostenscheidung des erledigten Aussetzungsverfahrens ist die Regelung in § 138 Abs. 2 FGO nicht unmittelbar anwendbar (vgl. Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 69 Rz. 175; Gräber / Ruban, a. a. O., § 138 Rz. 7 mit weiteren Nachweisen). Der Senat hält es jedoch für angemessen, im Rahmen des billigen Ermessens nach § 138 Abs. 1 FGO zu berücksichtigen, daß einerseits das FA dem Antrag der Antragstellerin teilweise durch Aussetzung der Vollziehung entsprochen, daß aber andererseits die Antragstellerin ihr dadurch nicht erledigtes Begehren auf Aufhebung der Vollziehung für erledigt erklärt hat (vgl. auch BFH-Beschluß vom 7. April 1988 IV R 203/85, BFH / NV 1989, 118). Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten im Umfang des jeweiligen Nachgebens aufzuteilen (vgl. auch BFH-Beschluß vom 13. August 1986 V R 112/80, BFH / NV 1986, 54).

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 255

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