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BFH Beschluss vom 24.03.2000 - X B 92-94/99 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

 

Leitsatz (NV)

  1. Der Grundsatz, dass § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO eine eigenständige, im Inhalt von einer Revisionsbegründung zu unterscheidende Darlegung erfordert, gilt für alle in § 115 Abs. 2 FGO aufgezählten Zulassungsgründe.
  2. Die Unabkömmlichkeit eines Prozessbevollmächtigten rechtfertigt eine Terminsverlegung jedenfalls dann nicht, wenn dieser einer Rechtsanwaltssozietät angehört, auf die auch die Vollmacht lautet, und der (nicht verhinderte) Sozius in der im Termin zu verhandelnden Sache schon wiederholt für den Kläger aufgetreten ist.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3, § 155; ZPO §§ 227, 294

 

Gründe

Die in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind teils unzulässig, weil sie nicht in der nach dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) erforderlichen Weise begründet wurden, teils unbegründet, weil die ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. In diesem Verfahren von vornherein nicht gehört werden können die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einwänden, die allein gegen die Richtigkeit der angefochtenen Urteile gerichtet sind (s. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 18. November 1998 X B 78/98, BFH/NV 1999, 651; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.). Das gilt vor allem auch für die Fragen, inwieweit

- das Finanzgericht (FG) den Verfahrensgegenstand zutreffend abgegrenzt bzw. dem Umstand der (teilweisen) Erledigung hinreichend Rechnung getragen hat;

- die zwischen den Beteiligten streitigen Hinzuschätzungen rechtlich haltbar sind oder

- das Sachverständigengutachten zu Recht in die Würdigung einbezogen wurde (in diesem Zusammenhang hat im Übrigen der Beklagte und Beschwerdegegner, das Finanzamt ―FA― zutreffend darauf verweisen, dass nur ein Gutachten in Rede steht).

2. Die Divergenz zum BFH-Urteil vom 14. Oktober 1975 VII R 150/71 (BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48) ist nicht ausreichend "bezeichnet" (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, zu welchen tragenden Gründen dieser Entscheidung das angefochtene FG-Urteil in Widerspruch steht (zum Erfordernis der Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze in diesem Zusammenhang: BFH-Beschlüsse vom 26. August 1998 X B 78/97, BFH/NV 1999, 479, und vom 19. Mai 1999 X B 206/98, BFH/NV 1999, 1495, 1496; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.).

3. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Dem Inhalt der Akten zufolge war ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nicht gegeben bzw. nicht glaubhaft gemacht (§ 227 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 294 ZPO) worden.

Das FG hat in der Begründung der angefochtenen Urteile (jeweils unter 1.) ausführlich dargelegt, warum es eine Terminverlegung nicht für gerechtfertigt hielt. Dem tritt der Senat bei. Schon allein der Umstand, dass (worauf auch der Vorsitzende in seinem Schreiben vom 14. April 1999 ausdrücklich hingewiesen hatte) widersprüchliche Angaben zur Verhinderung von Rechtsanwalt A, einem der Prozessbevollmächtigten der Kläger, gemacht und diese Ungereimtheiten bis zum Schluss nicht beseitigt wurden, rechtfertigte die Durchführung der mündlichen Verhandlung zum festgesetzten Termin. Dasselbe gilt für die letztlich ungeklärt gebliebene Frage, warum der Termin nicht von dem ebenfalls bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. B, dem Sozius von Rechtsanwalt A, hätte wahrgenommen werden können (zur prinzipiellen Zumutbarkeit einer solchen Terminvertretung: BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626, 627; s. im Übrigen auch hierzu das schon erwähnte Vorsitzendenschreiben), zumal dieser laut Akteninhalt in dieser Sache immer wieder für die Kläger aufgetreten war (z.B. als Unterzeichner der Klageschriften, des Einspruchs vom 16. Oktober 1995, der (Teil-Erledigungserklärung vom 16. Oktober 1995 und des Schriftsatzes vom 11. September 1997 zur Erledigung der auf § 79b FGO gestützten richterlichen Aufklärungsverfügung vom 20. August 1997).

Die Kläger übersehen weiterhin, dass die Verlegung eines Termins im Regelfall eine Interessenabwägung unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (BFH-Beschluss vom 2. Juli 1998 III B 12/98, BFH/NV 1999, 317, m.w.N.) und aus diesem Grunde substantiierte Darlegungen sowie, nachdem der Vorsitzende dies in seinem Schreiben vom 14. April 1999 ausdrücklich verlangt hatte (§ 227 Abs. 3 ZPO), außerdem Glaubhaftmachung der geltend gemachten Vertagungsgründe voraussetzt (s. BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; vom 12. August 1998 IV B 94/97, BFH/NV 1999, 324, 325, und vom 9. Dezember 1998 IV B 90/97, BFH/NV 1999, 799, jeweils m.w.N.). An alledem fehlt es hier.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 426201

BFH/NV 2000, 1219

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