Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 24.01.1990 - I B 112/88 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rückstellung für Verpflichtung zur Nachanalyse sog. ,,Alt-Arzneimittel"

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Rückstellung muß ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Bezugspunkt in der Vergangenheit finden.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß die Verpflichtung zur Nachanalyse sog. ,,Alt-Präparate" gem. Art. 3 § 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts v. 24. 8. 1976 wirtschaftlich mit dem Vertrieb nach dem 31. 12. 1989 zusammenhängt.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts Art. 3 § 7 Abs. 3

 

Tatbestand

Im Hauptverfahren ist streitig, ob die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) zum 31. Dezember 1982 Rückstellungen für Nachanalyseverpflichtungen für Fertigarzneimittel bilden kann, die sie über den 31. Dezember 1989 hinaus vertreiben will.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat eine derartige Rückstellung im Körperschaftsteuerbescheid 1982 und im Bescheid über die gesonderte Feststellung gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 zum 31. Dezember 1982, beide vom 22. Juli 1987, nicht berücksichtigt. Die Antragstellerin legte gegen die Bescheide Einsprüche ein.

Am 20. August 1987 beantragte die Antragstellerin, die Vollziehung beider Bescheide auszusetzen. Der Antrag wurde vom FA mit Bescheid vom 27. August 1987 abgelehnt. Am 15. September 1987 stellte die Antragstellerin beim FA einen weiteren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und legte hilfsweise Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des FA vom 27. August 1987 ein.

Die Antragstellerin beantragte am 19. Mai 1988 beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 1982 und des Feststellungsbescheids gemäß § 47 KStG 1977 zum 31. Dezember 1982. Mit Schreiben vom 8. Juni 1988 nahm sie die am 15. September 1987 hilfsweise eingelegte Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid vom 27. August 1987 zurück.

Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit dem angefochtenen Beschluß als unbegründet ab. Es ließ die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu.

Die Antragstellerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, daß an der Rechtmäßigkeit der auszusetzenden Bescheide ernsthafte Zweifel bestünden.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das FG hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 1982 und des Feststellungsbescheids gemäß § 47 KStG 1977 zum 31. Dezember 1982 zutreffend als unbegründet abgewiesen.

1. Der Antrag war zulässig. Da das FA den Aussetzungsantrag der Antragstellerin vom 20. August 1987 abgelehnt hatte, war es zulässig, einen Aussetzungsantrag beim FG als dem Gericht der Hauptsache zu stellen (§ 69 FGO i. V. m. Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - VGFGEntlG - vom 31. März 1978, BGBl I 1978, 446, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1985, BGBl I 1985, 1274).

2. Der Antrag war jedoch unbegründet. Die Vollziehung angefochtener Verwaltungsakte kann durch das Gericht der Hauptsache ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 und 3 FGO).

3. Ernstliche Zweifel i. S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bestanden an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht.

a) Gemäß § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben Gewerbetreibende, die - wie die Antragstellerin - Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, für den Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH mit der Maßgabe, daß Passivposten in der Steuerbilanz nur angesetzt werden dürfen, wenn sie nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in der Handelsbilanz passivierungspflichtig sind (BFH-Beschluß vom 3. Februar 1969 GrS 2/68, BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291; BFH-Urteile vom 19. März 1975 I R 182/73, BFHE 115, 362, BStBl II 1975, 535; vom 25. August 1989 III R 95/87, BFHE 158, 58, BStBl II 1989, 893).

Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung dürfen Rückstellungen u. a. für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden (§ 152 Abs. 7 des Aktiengesetzes 1965 - AktG 1965). Entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift besteht handelsrechtlich nicht nur ein Recht, sondern eine Verpflichtung zur Passivierung (BFH-Urteil vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44 m. w. N., jetzt § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches - HGB - n. F.). Diese Grundsätze finden auch auf öffentlich-rechtliche Verpflichtungen Anwendung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848). Die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzt voraus, daß die künftigen Ausgaben wesentlich in der Zeit vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sind (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1983 IV R 168/81, BFHE 137, 489, BStBl II 1983, 375).

b) Im Streitfall ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß die Antragstellerin nicht verpflichtet war, in der Bilanz zum 31. Dezember 1982 eine Rückstellung wegen der Verpflichtung zur Nachanalyse gemäß Art. 3 § 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 - AMRNOG - (BGBl I 1976, 2445) zu bilden.

Nach dem Gesetz über den Verkehr von Arzneimitteln - AMG - (BGBl I 1976, 2445) dürfen seit dem 1. Januar 1978 Fertigarzneimittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch das Bundesgesundheitsamt (BGA) zugelassen sind (§ 21 Abs. 1 AMG). Fertigarzneimittel, die sich bei Inkrafttreten des AMG im Verkehr befunden haben (Altpräparate), gelten nach der Übergangsregelung des Art. 3 § 7 Abs. 1 AMRNOG nach Anzeige beim BGA ohne Einschränkung als zugelassen. Die Zulassung erlischt jedoch am 31. Dezember 1989, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Verlängerung der Zulassung beim BGA gestellt wird. Dem Verlängerungsantrag sind die Unterlagen nach § 22 Abs. 1 AMG (u. a. Sachverständigengutachten über die Ergebnisse physikalischer, chemischer, biologischer oder mikrobiologischer Versuche: analytische Prüfung) beizufügen (Art. 3 § 7 Abs. 4 AMRNOG).

c) Die Antragstellerin war zur Bildung einer Rückstellung in der Bilanz zum 31. Dezember 1982 nicht verpflichtet, weil die Verpflichtung nach Art. 3 § 7 AMRNOG nicht bis Ende 1982 wirtschaftlich verursacht war.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die wirtschaftliche Verursachung einer ungewissen Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr oder in den Vorjahren voraus, daß sie so eng mit dem betrieblichen Geschehen des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs verknüpft ist, daß sie wirtschaftlich als eine bereits am Bilanzstichtag bestehende Verpflichtung anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn das Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt und damit der Tatbestand, an den das Gesetz die Verpflichtung knüpft, im wesentlichen bereits verwirklicht ist (BFH in BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; BFHE 158, 58, BStBl II 1989, 893). Eine rückstellungspflichtige ungewisse Verbindlichkeit muß ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Bezugspunkt in der Vergangenheit finden; sie muß nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten (BFH in BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848).

Im Streitfall wird die Verpflichtung erst durch den Weitervertrieb der ,,Alt-Präparate" in der Zeit nach dem 31. Dezember 1989 ausgelöst. Werden die Präparate bis zu diesem Zeitpunkt produziert und vertrieben, so gelten sie aufgrund der Übergangsregelung des Art. 3 § 7 Abs. 1 AMRNOG als zugelassen. Der zukunftsorientierte Charakter der Verpflichtung und ihre fehlende Zugehörigkeit zu den bereits im Streitjahr 1982 realisierten Erträgen zeigt sich daran, daß die Verpflichtung nur entsteht, wenn die Antragstellerin in der Zeit nach dem 31. Dezember 1989 ,,Alt-Präparate" in Verkehr bringen will. Die Verpflichtung ist somit untrennbar mit den am 31. Dezember 1989 noch vorhandenen ,,Alt-Präparaten" und den daraus zu erzielenden Erträgen verbunden.

d) Es ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, daß die Antragstellerin in der Bilanz zum 31. Dezember 1982 auch keine Rückstellung wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden hatte. Ein beiderseitig nicht erfüllter gegenseitiger Vertrag, aus dem sich Verluste ergeben konnten, lag nicht vor.

e) Nach Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Ablehnung der Aussetzung eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 FGO).

4. Auch der erste Hilfsantrag der Antragstellerin ist unbegründet. Bereits vor dem BFH-Urteil vom 25. August 1989 in BFHE 158, 58, BStBl II 1989, 893 bestanden bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran, daß die für eine Zulassung der ,,Alt-Präparate" ab dem 1. Januar 1990 aufzuwendenden Analysekosten nicht in der Zeit vor dem 31. Dezember 1982 wirtschaftlich begründet waren. Der BFH hatte bereits im Urteil vom 19. Mai 1987 in BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848 eingehend zur wirtschaftlichen Verursachung künftiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen in der Vergangenheit Stellung genommen und sich dabei auf frühere Entscheidungen (Urteile vom 19. Mai 1983 IV R 205/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670; vom 20. Januar 1983 IV R 168/81, BFHE 137, 489, BStBl II 1983, 375) bezogen. Bereits in diesen Urteilen waren Rückstellungen für künftige Verpflichtungen nur bei wirtschaftlicher Verursachung im abgelaufenen oder in vorangegangenen Wirtschaftsjahren anerkannt worden.

5. Auch der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen gerichtete zweite Hilfsantrag ist unbegründet, da die Entscheidungen des FA und des FG nach den obigen Ausführungen rechtmäßig waren.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63045

BFH/NV 1991, 434

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]
    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]

      (1) 1Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren