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BFH Beschluss vom 24.01.1967 - VII B 9/66

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein rechtskräftiges Urteil eines Steuergerichts durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage angegriffen, ist § 69 FGO, der die Aussetzung der Vollziehung angefochtener Verwaltungsakte regelt, sinngemäß anzuwenden.

 

Normenkette

FGO §§ 69, 134, 150

 

Tatbestand

Gleichzeitig mit seiner Restitutionsklage gegen die Urteile des Finanzgerichts (FG) vom 25. September 1961 und des BFH VII 13/62 vom 12. März 1963 beantragte der Bf. beim FG gemäß § 69 Abs. 3 FGO in Verbindung mit § 114 FGO, die Vollziehung der ihm durch die genannten Urteile auferlegten Abgaben- und Kostenbeträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Restitutionsklage auszusetzen. Der Antrag wurde als unzulässig abgelehnt.

über die Beschwerde ist mündlich verhandelt worden. Der Bf. hat beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Vollziehung in dem begehrten Umfange auszusetzen.

Das Hauptzollamt (HZA) hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Der Beschwerde war der Erfolg nicht zu versagen. Nach § 150 FGO richtet sich, wenn zugunsten des Bundes, eines Landes usw. als Abgabenberechtigten vollstreckt werden soll, die Vollstreckung nach den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Nach Satz 3 a. a. O. gilt § 69 FGO sinngemäß. Das heißt, daß es auch dann, wenn nicht nur Verwaltungsakte zu vollziehen sind, sondern Entscheidungen von Steuergerichten vollstreckt werden sollen, eine Aussetzung dieser Vollstreckung gibt. Zwar bezieht sich § 69 FGO nur auf Fälle, in denen ein Verwaltungsakt angefochten ist, also nicht durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder infolge rechtskräftiger Bestätigung durch gerichtliche Entscheidung unangreifbar geworden ist. Dementsprechend ist für seine sinngemäße Anwendung gegenüber rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen grundsätzlich kein Raum. Wenn aber, wie im Streitfall, ein rechtskräftiges Urteil mit einer - in § 134 FGO in Verbindung mit § 580 ZPO vorgesehenen - Restitutionsklage angegriffen ist, ist eine Lage eingetreten, wie sie auch bei der Anfechtung nicht rechtskräftiger Urteile mit den vorgesehenen Rechtsmitteln gegeben ist. Denn es ist nunmehr immerhin mit der Möglichkeit zu rechnen, daß das angegriffene Urteil nicht bestehen bleibt, so daß etwaige Vollstreckungsmaßnahmen sich aus diesem Grunde als ungerechtfertigt erweisen können. Für solche Fälle aber, daß eine Entscheidung, auf die sich Vollstreckungsmaßnahmen gründen, möglicherweise wieder entfällt, ist durch § 69 FGO die Handhabe geschaffen, eine Aussetzung der Vollziehung bzw. der Vollstreckung zu erreichen. Diese Vorschrift ist daher auch dort, wo ein rechtskräftiges Urteil durch Nichtigkeits=- oder Restitutionsklage angegriffen ist, sinngemäß anzuwenden. Es kommt deshalb auf die von der Vorinstanz aufgeworfene, aber verneinte Frage, ob § 707 ZPO auf dem Wege über § 155 FGO Anwendung finden kann, nicht an. Die Vorinstanz hätte demgemäß im Hinblick auf die schwebende Restitutionsklage des Bf. prüfen müssen, ob sein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der angegriffenen Urteile nach den von § 69 FGO geforderten Voraussetzungen begründet ist.

Da die Vorinstanz das unterlassen hat und den Antrag des Bf. als unzulässig abgelehnt hat, war ihre Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, damit die Vorinstanz als das Gericht der Hauptsache in der Restitutionsklage die unterlassene Prüfung, ob die eine oder andere der in § 69 Abs. 2 FGO genannten Voraussetzungen erfüllt ist, nachholt und entscheidet, ob der Antrag als begründet anzusehen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424210

BStBl III 1967, 253

BFHE 1967, 18

BFHE 88, 18

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