Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 23.07.2002 - X B 174/01 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine zulässige Sachaufklärungsrüge

 

Leitsatz (NV)

Zur schlüssigen Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen Übergehens von Beweisanträgen (§ 76 FGO) muss der Beschwerdeführer die ermittlungsbedürftigen Tatsachen genau bezeichnen und überdies substantiiert darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil ‐ ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG ‐ auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 76

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ―im Folgenden: FGO n.F.― entspricht.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben ihre Rüge, das Finanzgericht (FG) habe die von ihnen gestellten Anträge auf Vernehmung der Zeugen Oberregierungsrat X sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Y übergangen und damit gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 FGO verstoßen, nicht schlüssig erhoben. Hierzu hätten eine genaue Bezeichnung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen (präzise Angabe der Beweisthemen) sowie die substantiierte Darlegung gehört, inwiefern das Urteil des FG ―ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts― auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 69, m.w.N., i.V.m. § 116 Rz. 50).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Kläger, das FG habe Beweis darüber erheben müssen, ob auf den Kläger unzulässiger, auf das Zustandekommen der tatsächlichen Verständigung gerichteter Druck ausgeübt worden sei, und die Zeugen hätten dies bestätigt, nicht gerecht. Zur schlüssigen Sachaufklärungsrüge wäre es geboten gewesen, konkrete Tatsachen anzuführen, bei deren (tatsächlichem) Vorliegen das FG (unter Berücksichtigung seiner materiell-rechtlichen Auffassung) zu der Schlussfolgerung hätte gelangen können, dass der Kläger beim Abschluss der tatsächlichen Verständigung einem unzulässigen, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ―BGB―) den Wegfall der Bindung des Klägers an diese Verständigung bewirkenden Druck ausgesetzt war. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführten (Einzel-)Tatsachen (späte und plötzliche Eröffnung des Strafverfahrens; mitgeteilte Mehrergebnisse von bis zu 700 000 DM; Anwesenheit des Vertreters der Bußgeld- und Strafsachenstelle, Steueramtsrat A, in der Schlussbesprechung und Verhandlung über die tatsächliche Verständigung; Mitunterzeichnung der tatsächlichen Verständigung durch Steueramtsrat A; Einräumung der ihm vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Verfehlungen durch den Kläger "mit der Maßgabe eines strafrechtlichen Sicherheitsabschlages von 40 %"), die im Übrigen allesamt unstreitig waren und deshalb keines Beweises bedurften sowie vom FG bei seiner Entscheidung berücksichtigt wurden, rechtfertigen einen solchen Schluss nicht.

Die Kläger vermochten folglich keine konkreten Tatumstände zu behaupten und unter Beweis zu stellen, bei deren Vorliegen die Bindung des Klägers an die tatsächliche Verständigung wegen Einsatzes unzulässiger Mittel durch die Finanz- und Strafermittlungsbehörden ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) entfallen sein könnte (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 X R 93/95, BFH/NV 1999, 937; ferner BFH-Urteil vom 23. Oktober 1996 I R 63/95, BFH/NV 1997, 765).

 

Fundstellen

Haufe-Index 798136

BFH/NV 2002, 1486

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren