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BFH Beschluss vom 23.01.2001 - V B 129/00 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbare Umsätze eines Vereins gegenüber seinen Mitgliedern

 

Leitsatz (NV)

Die Überlassung von Bootsliegeplätzen durch einen Anglerverein an seine Mitglieder gegen Entgelt ist steuerbar.

 

Normenkette

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein. Vereinszweck war u.a. die Förderung des Angelsports. In den Streitjahren 1993 bis 1995 überließ er seinen Mitgliedern vereinseigene Bootsliegeplätze (zu Wasser und zu Land) und erzielte daraus Einnahmen von 22 014 DM (1993), 22 822 DM (1994) und 23 364 DM (1995). Die Mitglieder hatten monatlich Beiträge zu leisten. Sie erhielten auf schriftlichen Antrag und nach vorhandenen freien Plätzen einen "Wasserstand", d.h. einen Bootsliegeplatz auf dem Wasser, für den monatlich "Wasserstandsgebühren" zu entrichten waren, die nach der Größe des jeweiligen Bootes zwischen 25 DM und 45 DM betrugen. Mitglieder, die keine Sportboote hatten, zahlten einen ermäßigten Beitrag. Die "Trockenstandsgebühren" stellten den Differenzbetrag zwischen dem normalen Vereinsbeitrag und dem ermäßigten Beitrag für Mitglieder ohne Boote dar. Durch die Bootsstandgebühren seien, wie der Kläger vorgetragen hat, nur die Kosten für die "Finanzierung" der Steganlage aufgebracht worden, die durch Vereinsbeiträge nicht hätten gedeckt werden können.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) besteuerte die Einnahmen des Klägers mit dem ermäßigten Steuersatz. Er wies den Einspruch des Klägers, der die Einnahmen als nicht steuerbare Mitgliedsbeiträge ansah, als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es beurteilte die Bootsstandgebühren als Entgelt für die Überlassung eines Bootsliegeplatzes. Dabei handele es sich um eine nach § 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 steuerpflichtige Leistung. Der Kläger habe für die dem bootsbesitzenden Mitglied zugewendete individuelle Nutzung eine gesonderte, von der Größe seines Bootes anhängige Gegenleistung erhalten.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) und wegen eines Verfahrensmangels durch unzureichende Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keine durchgreifenden Zulassungsgründe dargetan. Anwendbar ist die Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), weil die angefochtene Entscheidung des FG vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (Art. 4 2.FGOÄndG).

1. Der Kläger hat in der Beschwerde in erster Linie dargelegt, dass die Entscheidung des FG unrichtig sei, weil die Bootsstandgebühren Teil des einheitlichen Vereinsbeitrags und keine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung an ein Vereinsmitglied sei. Er beachtet damit nicht hinreichend, dass eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Urteil des FG nur erfolgreich sein kann, wenn einer der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt oder bezeichnet wird. In der Beschwerdeentscheidung hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob das angefochtene Urteil des FG sachlich richtig ist.

2. Für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat der Kläger dargelegt, der Bundesfinanzhof (BFH) habe bisher nicht entschieden, ob umsatzsteuerpflichtige Leistungen vorliegen, wenn alle Vereinsmitglieder den gleichen Vereinsbeitrag zahlen und nur diejenigen, die bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllen, einen ermäßigten Beitrag entrichten müssen. Zudem habe der BFH noch nicht geklärt, ob Sonderentgelte vorliegen, wenn Vereinsmitglieder Kosten, die über Beiträge nicht aufzubringen seien, zusätzlich im Zusammenhang mit einer Nutzung bezahlten.

a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erreicht ein Kläger nicht schon deshalb, weil er darlegt, eine bestimmte Rechtsfrage sei vom BFH noch nicht entschieden worden (BFH-Beschluss vom 20. April 2000 V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347, vom Bundesverfassungsgericht ―BVerfG― durch Beschluss vom 30. November 2000 1 BvR 1766/00, Steuer-Eildienst ―StEd― 2001, 2, nicht zur Entscheidung angenommen). Dies reicht auch im Streitfall nicht aus, um die Revision zuzulassen.

b) Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres aus dem Gesetz und der vorhandenen Rechtsprechung des Senats beantworten, so dass keine Notwendigkeit besteht, sie in dem angestrebten Revisionsverfahren zu entscheiden. Maßgebend ist, ob ein Verein einem Mitglied eine bestimmte Leistung zuwendet und dafür von diesem eine Gegenleistung erwartet (BFH-Urteile vom 8. September 1994 V R 46/92, BFHE 175, 467, BStBl II 1994, 957; vom 20. August 1992 V R 2/88, BFH/NV 1993, 204; vom 4. Juli 1985 V R 107/76, BFHE 145, 244, BStBl II 1986, 153). Dazu hat das FG ―für den Senat bindend (§ 118 Abs. 3 FGO)― festgestellt, dass der Kläger den Vereinsmitgliedern, die dies beantragt hatten, einen Bootsliegeplatz zur Nutzung überlassen hatte und dafür von ihnen ein ―von der Größe des Bootes anhängiges― Entgelt als Gegenleistung erhalten hatte. Für den dadurch vorhandenen Leistungsaustausch ist es unerheblich, ob einige Vereinsmitglieder einen geringeren Beitrag deshalb zahlen, weil sie die Leistung des Vereins nicht beanspruchen. Ein Leistungsaustausch ist selbst dann anzunehmen, wenn alle Vereinsmitglieder den gleichen Beitrag für beanspruchte Leistungen oder für die Leistungsbereitschaft des Vereins bezahlen (BFH-Urteil vom 9. Mai 1974 V R 128/71, BFHE 112, 430, BStBl II 1974, 530). Für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist es unerheblich, wie die Beiträge als Gegenleistung für eine steuerbare Leistung verwendet werden, z.B. zur Unterhaltung des zur Nutzung überlassenen Bootsstegs.

3. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen geltend gemachter Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Für die Verletzung der Sachaufklärungspflicht muss der Kläger darlegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen hätten aufgeklärt werden sollen, was die Aufklärung ergeben hätte, weshalb die Aufklärung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können und weshalb die Aufklärung nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb die Rüge nicht möglich gewesen war (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht; denn der Kläger begnügt sich damit auszuführen, das FG hätte prüfen müssen, inwieweit die Bootsstandgebühren aufzuteilen seien.

4. Nach dem Ablauf der Beschwerdefrist vorgebrachter neuer Vortrag ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1504).

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

 

Fundstellen

BFH/NV 2001, 940

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