Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 22.12.2003 - VII B 358/02 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustellung einer Ladung nach neuem Zustellungsrecht

 

Leitsatz (NV)

  1. Einem Anwalt kann eine Ladung gegen Empfangsbekenntnis auch per Telefax zugestellt werden. Zu den Voraussetzungen und zum Nachweis der Zustellung einer solchen Ladung.
  2. In einer Terminsumladung bedarf es nicht des Hinweises nach § 91 Abs. 2 FGO, dass beim Ausbleiben des Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wenn die ursprüngliche Ladung (Erstladung) diesen Hinweis enthielt.
  3. Es genügt, dass das FG die Wirksamkeit der Ladung im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehalten hat; eine Wiederholung dieser Feststellung im Urteil ist nicht erforderlich.
 

Normenkette

FGO § 53 Abs. 2, § 91 Abs. 2; ZPO § 174 Abs. 1-2, 4

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 15.11.2002; Aktenzeichen 5 K 3743/99)

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Seine Klage, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Verlauf des Klageverfahrens nach Begleichung der streitigen Steuerschulden aufgehobenen Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ―FA―) zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begehrte, hat das Finanzgericht (FG) als unzulässig abgewiesen. Das FG urteilte, ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung sei nicht gegeben. Der Kläger habe zwar behauptet, dass ihm aus der streitigen Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Schadensersatzansprüche gegen das FA zuständen. Er habe jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass ein Schadensersatzprozess bevorstehe. Insbesondere habe er nichts dazu vorgetragen, in welcher Weise ihm bereits durch die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Schaden entstanden sei, da gewöhnlich erst die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, zu der es im Streitfall nicht gekommen sei, zu einem Schaden führen könne.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, die er auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) stützt.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die von ihm behaupteten Verfahrensfehler in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt hat, denn sie liegen jedenfalls nicht vor.

a) Der Kläger bringt vor, die mündliche Verhandlung sei unzulässigerweise in seiner Abwesenheit durchgeführt worden, da weder eine ordnungsgemäße Ladung noch eine ausdrückliche Belehrung i.S. des § 91 Abs. 2 FGO erfolgt seien. Es fehle an einer Zustellung der Ladung i.S. des § 174 der Zivilprozessordnung (ZPO), da ausweislich des Telefax-Empfangsbekenntnisses allenfalls eine Zustellung der Ausfertigung der Ladung erfolgt sein könne, was nicht genüge. Es fehle auch an der Zustellabsicht des FG, und es mangele an einem Empfangsbekenntnis i.S. des § 174 Abs. 2 ZPO. Daher sei ihm das rechtliche Gehör versagt worden, und er sei nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen.

b) Der Senat hat sich davon überzeugt, dass dem FG im Zusammenhang mit der Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung die gerügten Verfahrensfehler nicht unterlaufen sind. Die Feststellung des FG im Protokoll zur mündlichen Verhandlung, dass der nicht erschienene Kläger ordnungsgemäß geladen worden sei, ist zutreffend.

Anzuwenden sind im Streitfall über § 53 Abs. 2 FGO i.d.F. von Art. 2 Abs. 19 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz ―ZustRG―) vom 25. Juni 2001 (BGBl I, 1206) bereits die seit 1. Juli 2002 geltenden neuen Zustellungsvorschriften der §§ 166 bis 195 ZPO i.d.F. von Art. 1 Nr. 2 ZustRG. Hiernach kann einem Anwalt gemäß § 174 Abs. 1 ZPO ein Schriftstück wie die Ladung gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Die Zustellung kann nach § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch durch Telekopie bewirkt werden. Genau dies ist im Streitfall geschehen. Das Original der (sich in den Gerichtsakten befindlichen) Ladung vom 29. August 2002 zur mündlichen Verhandlung am 15. November 2002 ist dem Kläger per Telefax vom 29. August 2002 übermittelt worden, also durch Telekopie (§ 130 Nr. 6 ZPO). Die Übermittlung wurde auch mit dem ausdrücklichen Hinweis "Gegen Empfangsbekenntnis. Die Übersendung erfolgt zum Zwecke der Zustellung (§ 174 ZPO)" eingeleitet und lässt die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen der Justizbediensteten, die das Schriftstück zur Übermittlung aufgegeben hat, erkennen (§ 174 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Die Ladung ist dem Kläger auch ordnungsgemäß zugegangen. Nach § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, welches auch durch Telekopie an das Gericht zurückgesandt werden kann (§ 174 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Im Streitfall ist ein solches Telefax-Empfangsbekenntnis des Klägers, in dem er den Eingang der Ladung am 29. August 2002 bestätigt hat, dem FG zugegangen und befindet sich bei den Akten. Angesichts dieser Tatsachenlage geht der Vortrag des Klägers, die Ladung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, an der Realität vorbei. Hinsichtlich der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens verzichtet der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Alternative FGO auf eine weiter gehende Begründung und verweist den Kläger stattdessen auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Mai 2003 IV B 164/02 (BFH/NV 2003, 1426), der die Detailfragen behandelt (Verhältnis von richterlicher Terminsverfügung und Ladung durch die Geschäftsstelle, Zustellungsabsicht des FG bei Nichtbenennung des Rechtsanwaltsberufs eines Klägers, der in eigener Sache klagt, angeblich fehlende Zweckbestimmung für Zustellungen eines vom Empfänger benannten Faxanschlusses).

c) Soweit der Kläger auf der Ladung den Hinweis nach § 91 Abs. 2 FGO, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, vermisst, ist zu sagen, dass es sich bei dieser Ladung um eine sog. Umladung handelt. In der Erstladung des Klägers zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2002, der auf Antrag des Klägers zunächst auf den 30. Oktober 2002 und dann erneut mit der streitigen Ladung auf den 15. November 2002 verlegt worden ist, ist dieser Hinweis enthalten. Eine Wiederholung dieses Hinweises in den Umladungen war als überflüssige Förmelei entbehrlich.

d) Da die Ladung nach alldem ordnungsgemäß nach Vorschrift des Gesetzes erfolgt ist, hat sich der Kläger die Folgen, die durch sein Nichterscheinen zum Termin eingetreten sind, selbst zuzuschreiben, ohne dass es darauf ankäme, was der Kläger in diesem Termin noch Entscheidungserhebliches vorgebracht hätte. Das FG jedenfalls hat dem Kläger weder den Anspruch auf rechtliches Gehör versagt (§ 119 Nr. 3 FGO) noch hat es verhandelt, ohne dass der Kläger nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen wäre (§ 119 Nr. 4 FGO). Insoweit genügt es, dass das FG die Wirksamkeit der Ladung im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehalten hat; eine Wiederholung dieser Feststellung im Urteil war, anders als der Kläger meint, nicht erforderlich.

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Seine Auffassung, die allgemeinen tatbestandlichen Anforderungen an Zustellungen i.S. des § 174 Abs. 1 und 2 ZPO bedürften höchstrichterlicher Klärung, geht fehl, denn die vom Kläger vertretene Auslegung dieser Vorschriften ist angesichts der Gesetzeslage eindeutig unzutreffend.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1113514

BFH/NV 2004, 531

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Finanzgerichtsordnung / § 53 [Zustellung von Ladungen usw.]
    Finanzgerichtsordnung / § 53 [Zustellung von Ladungen usw.]

      (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.  (2) Zugestellt wird von Amts wegen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren