Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 22.10.1997 - XI R 26/97 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

 

Leitsatz (NV)

1. Das erkennende Gericht ist vorschriftsmäßig besetzt (§116 Abs. 1 Nr. 1 FGO), wenn sich die Zuständigkeit des Spruchkörpers aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt.

2. Die Mitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters ist nicht zu beanstanden, wenn der Antrag auf Ablehnung endgültig keinen Erfolg hat.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ... DM; der Zeitpunkt der Veräußerung war der 30. Juni 1991. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) belastete auch den Veräußerungsgewinn mit dem Solidaritätszuschlag. Demgegenüber machen die Kläger geltend, daß der Solidaritätszuschlag erst am 1. Juli 1991 wirksam geworden sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, ohne die Revision zuzulassen.

Mit der Revision rügen die Kläger die Zuständigkeit des ... Senats des FG, die Besorgnis der Befangenheit eines Richters sowie die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. In materieller Hinsicht seien die Vorentscheidungen rechtswidrig, da die Erhebung des Solidaritätszuschlags gegen das Rückwirkungsverbot verstoße.

Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf den erzielten Veräußerungsgewinn keinen Solidaritätszuschlag zu erheben.

Das FA beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht statthaft; die Voraussetzungen des §116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.

1. Das erkennende Gericht war vorschriftsmäßig besetzt (§116 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Die an dem Urteil beteiligten Richter gehörten dem zuständigen Senat an. Der zuständige Senat war nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig; klagen Eheleute, die keinen gemeinsamen Familiennamen haben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan des FG für beide Eheleute nach dem Zunamen, dessen Anfangsbuchstabe im Alphabet vorangeht.

Entgegen der Auffassung der Kläger geht aus dem Protokoll hervor, daß der Richter A nur an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt hat. Die im Protokoll gemachten Angaben stimmen im übrigen mit den Angaben im Rubrum der angefochtenen Entscheidung überein. Auch insoweit ist die Besetzung des FG-Senats nicht zu beanstanden.

2. An der Entscheidung hat kein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war (§116 Abs. 1 Nr. 2 FGO). Die Beschwerde, die der Kläger wegen der Besorgnis der Befangenheit eines Richters erhoben hat, hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tag zurückgewiesen.

3. Andere Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gegeben lassen sein könnten, liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66735

BFH/NV 1998, 596

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    BFH XI R 27/97 (NV)
    BFH XI R 27/97 (NV)

      Entscheidungsstichwort (Thema) Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts  Leitsatz (NV) 1. Das erkennende Gericht ist vorschriftsmäßig besetzt (§116 Abs. 1 Nr. 1 FGO), wenn sich die Zuständigkeit des Spruchkörpers aus dem Geschäftsverteilungsplan ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren