Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 21.09.2009 - I E 7/09 (NV) (veröffentlicht am 20.01.2010)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten bei Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Entscheidung

 

Leitsatz (NV)

Ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Entscheidung über eine Anhörungsrüge löst eine Gerichtsgebühr von 50 € aus. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Entscheidung über eine Beschwerde.

 

Normenkette

GKG § 3 Abs. 2; KostV Nrn. 6400, 6502

 

Tatbestand

1

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte sich mit zwei von ihr als "Nichtigkeitsklagen" bezeichneten Rechtsbehelfen gegen insgesamt vier voraufgegangene Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) gewandt, von denen sich zwei auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Finanzgerichts und zwei weitere auf Anhörungsrügen der Erinnerungsführerin bezogen. Der beschließende Senat hatte diese Rechtsbehelfe als Anträge gedeutet, die angegriffenen Beschlüsse für nichtig zu erklären, und jene Anträge als unzulässig verworfen. Die Kosten der betreffenden Verfahren wurden der Erinnerungsführerin auferlegt.

2

Die Kostenstelle des BFH hat daraufhin gegen die Erinnerungsführerin Kosten in Höhe von 200 € festgesetzt. Sie hat dabei jeweils zwei Beträge in Höhe von 50 € nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses (KostV) und nach Nr. 6502 KostV angesetzt. Gegen die entsprechende Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung.

3

Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH ist der Erinnerung entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

4

II. Die Erinnerung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die mit ihr angefochtene Kostenrechnung ist rechtmäßig.

5

1. Die Kostenrechnung bezieht sich auf Rechtsbehelfe, mit denen die Erinnerungsführerin begehrt hat, die Nichtigkeit von Entscheidungen festzustellen. Ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Entscheidung löst diejenige Gebühr aus, die kostenrechtlich für das Verfahren vorgesehen ist, in dem die beanstandete Entscheidung ergangen ist. Das hat der BFH zur Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines im Revisionsverfahren ergangenen Urteils (BFH-Beschluss vom 20. November 1984 VII E 3/84, BFHE 142, 411, BStBl II 1985, 222) und zum Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII E 18/97, BFH/NV 1998, 619) entschieden; für den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Entscheidung über eine Anhörungsrüge gilt dasselbe.

6

Im Streitfall bezieht sich die angefochtene Kostenrechnung zum einen auf zwei Anträge, die sich auf die Feststellung der Nichtigkeit von Entscheidungen über Anhörungsrügen richteten. Für das Verfahren über die Anhörungsrüge sieht das KostV jeweils eine Gebühr von 50 € vor (Nr. 6400 KostV), weshalb die durch jene Anträge ausgelösten Gebühren sich auf 100 € belaufen. Zwei weitere Anträge betrafen die Feststellung der Nichtigkeit von Entscheidungen über Beschwerden der Erinnerungsführerin; die durch sie ausgelösten Gebühren richteten sich mithin nach Nr. 6502 KostV, wonach bei Verwerfung oder Zurückweisung einer weder besonders im KostV aufgeführten noch nach anderen Vorschriften gebührenfreien Beschwerde ebenfalls eine Gebühr von 50 € anfällt. Die genannten Anträge haben mithin ebenfalls zu Gebühren von 100 € geführt. Dem entspricht die angefochtene Kostenrechnung, die deshalb insoweit nicht zu beanstanden ist.

7

2. Das weitere Vorbringen der Erinnerungsführerin geht dahin, dass die vom Senat ergangenen Entscheidungen rechtsfehlerhaft seien und dass deshalb gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Erhebung von Gebühren unterbleiben müsse. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind jedoch unbegründet. Der Senat verweist dazu zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf seinen die Erinnerungsführerin betreffenden Beschluss vom 30. Juni 2009 I E 3/09; die darin enthaltenen Ausführungen gelten für das vorliegende Verfahren entsprechend.

8

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Kosten werden nicht erstattet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2280639

BFH/NV 2010, 440

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Bilanzfragen sicher gelöst: Rechnungslegung - Einzelabschluss
    Handbuch der Rechnungslegung_Einzelabschluss online

    Alle handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung und Prüfung – fundiert kommentiert, praxisnah aufbereitet. Mit 7.600 Gerichtsentscheidungen und über 2.000 Verwaltungsvorschriften. Inklusive Spezialfragen zu E-Bilanz, Factoring & IFRS. Jetzt kostenlos testen.


    Gerichtskostengesetz / § 3 Höhe der Kosten
    Gerichtskostengesetz / § 3 Höhe der Kosten

      (1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.  (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren