Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 21.01.2005 - II B 6/04 (NV) (veröffentlicht am 05.05.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG

 

Leitsatz (NV)

Ein Pauschbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann nur abgezogen werden, wenn dem Erwerber dem Grunde nach Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG entstanden sind, ihre Höhe aber nicht nachgewiesen ist.

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen IV 300/2002)

 

Tatbestand

I. Den in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten … gehörte ein Grundstück an der X-Straße in Y. Mit dem Tode des Ehemanns im Jahr 1969 ging dessen Gesamtgutsanteil auf die Ehefrau als beschränkte Vorerbin über. Nacherben wurden zunächst der Sohn bzw. Stiefsohn der Eheleute und nach dessen Tod die beiden Enkelinnen, nämlich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie ihre Schwester. Die Ehefrau ist im Februar 2000 verstorben und von einem anderen Verwandten allein beerbt worden. Hinsichtlich der ihrem Gesamtgutsanteil entsprechenden Mitberechtigung am Grundstück waren die Enkelinnen zu Vermächtnisnehmern bestimmt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ermittelte den steuerpflichtigen Erwerb der Klägerin aufgrund des Todes der Ehefrau mit 1 500 DM und setzte die Erbschaftsteuer durch Bescheid vom 6. Juni 2002 auf 53,69 € fest. Bei der Besteuerung des Alleinerben waren Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) von mehr als 20 000 DM abgezogen worden. Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin die Aufhebung des Steuerbescheides verlangt hatte, weil ihr der Pauschbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG zustünde, blieben erfolglos. Das Finanzgericht war der Ansicht, der Pauschbetrag stehe der Klägerin weder in voller Höhe noch anteilig zu, da beim Alleinerben bereits derartige Kosten in einer Höhe abgezogen worden seien, die den Pauschbetrag überstiegen habe.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, zur Fortbildung des Rechts sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Frage erforderlich, ob sich das Wort "insgesamt" in der Pauschbetragsregelung des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG sachlich nur auf die letzten der in Satz 1 der Vorschrift genannten Kosten oder auf alle drei dort genannten Kostenarten bezieht und ob der Pauschbetrag jedem Erwerber --unabhängig von der Anzahl der Erwerber und der Art seines Erwerbs (also auch bei einem Erwerb als Vermächtnisnehmer oder Auflagebegünstigter)-- in voller Höhe zusteht oder nur sämtlichen Erwerbern gemeinsam.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht dem § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, wonach eine Revision zuzulassen ist, wenn die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert, dient nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen; vielmehr ist auch eine Revision nach dieser Vorschrift, wie bisher eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, nur zuzulassen, wenn die zu klärenden Rechtsfragen im Streitfall entscheidungserheblich sind (vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 1972 III R 40/71, BFHE 105, 335, BStBl II 1972, 575). Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Pauschbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG nur abgezogen werden, wenn dem Erwerber dem Grunde nach Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG entstanden sind, ihre Höhe aber nicht nachgewiesen ist. Ein Abzug des Pauschbetrages scheidet daher aus, wenn Kosten i.S. des Satzes 1 der Vorschrift nicht entstanden sind. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass der Klägerin derartige Kosten entstanden sind. Auch die Vorentscheidung enthält darüber keine Feststellungen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1345124

BFH/NV 2005, 1092

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Erbschaftsteuer- und Schenk... / § 10 Steuerpflichtiger Erwerb
    Erbschaftsteuer- und Schenk... / § 10 Steuerpflichtiger Erwerb

      (1)[1] 1Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18)[2] [Bis 30.06.2016: (§§ 5, 13, 13a, 13c, 16, 17 und 18)]. 2In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren