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BFH Beschluss vom 20.10.2005 - II B 32/05 (NV) (veröffentlicht am 30.11.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an Begründung grundsätzlicher Bedeutung; Erbschaftsteuer bei Erwerb eines Nacherbenanwartschaftsrechts

 

Leitsatz (NV)

1. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist.

2. Der bei Eintritt des Nacherbfalles eintretende Erwerb des entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerbers eines Nacherbenanwartschaftsrechts fällt diesem unmittelbar als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers an und ist daher als Erwerb i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative ErbStG anzusehen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 6

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 06.12.2004; Aktenzeichen 1 K 3174/04)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und sein Vetter wurden von ihrer Großmutter zu gleichen Teilen als Nacherben nach dem Vater des Klägers eingesetzt. Noch zu dessen Lebzeiten kaufte der Kläger seinem Vetter dessen Nacherbenanwartschaftsrecht ab. Nach Eintritt des Nacherbfalles rechnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die gesamte Nacherbschaft dem Kläger als Erwerb zu und zog den für die Anwartschaft gezahlten Kaufpreis als Erwerbskosten ab. Das Finanzgericht wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 965 abgedruckten Urteil ab. Der Kläger stützt seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung. Die Besteuerung des entgeltlichen Erwerbes eines Nacherbenanteiles sei gesetzlich nicht geregelt.

Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht hinreichend dargelegt.

1. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hinreichend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2004 II B 156/03, BFH/NV 2005, 71).

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat sich mit Rechtsprechung und Literatur zu der Problematik nicht hinreichend auseinander gesetzt.

Entgegen seinem Vorbringen hat sich der BFH im Urteil vom 28. Oktober 1992 II R 21/92 (BFHE 169, 456, BStBl II 1993, 158) nicht nur mit der unentgeltlichen Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts auf einen Dritten befasst. Er hat vielmehr ausgeführt, dass nicht nur der Erwerb des Nacherben selbst, sondern auch der des entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerbers eines solchen Anwartschaftsrechts als Erwerb i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) anzusehen ist. Er hat dies mit der Zivilrechtslage, wonach mit der Übertragung des Anwartschaftsrechts der Erwerber voll in die Rechtsstellung des Nacherben eintritt und mit dem Eintritt des Nacherbfalles die Erbschaft als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, also ohne Durchgangserwerb des Nacherben, erwirbt, gerechtfertigt und zur Begründung auch auf die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG verwiesen. Danach gilt als vom Erblasser zugewendet auch, was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird. Nach Ansicht des BFH kommt in dieser Regelung der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die beim späteren Eintritt der Nacherbfolge ausgelöste Steuerpflicht nicht (nochmals) den Veräußerer (Nacherben), sondern den Anwartschaftserwerber treffen soll.

Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Kläger ebenso wenig auseinander gesetzt wie mit der (zustimmenden) Literatur dazu (vgl. z.B. Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl., § 3 Anm. 103; Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 3 Rz. 314; Gebel in Groll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 3 Tz. 344; Hübner in Viskorf/Glier/ Hübner/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 3 ErbStG Rdnr. 223).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1455523

BFH/NV 2006, 304

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