Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 19.10.2006 - VII B 78/06 (NV) (veröffentlicht am 20.12.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestandskraft einer Anrechnungsverfügung

 

Leitsatz (NV)

Feststellungen in der Anrechnungsverfügung eines Einkommensteuerbescheides, die über geleistete Zahlungen, Umbuchungen, Erstattungen und dergleichen abrechnen, ergehen nicht in Form eines Verwaltungsaktes und erwachsen folglich zwischen den Beteiligten nicht in Bestandskraft.

 

Normenkette

EStG § 36 Abs. 2; AO 1977 § 218 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 17.01.2006; Aktenzeichen 6 K 6098/02 AO)

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--); sie meinen, dass der dort vorgenommenen Abrechnung die Bestandskraft der zu den Einkommensteuerbescheiden für 1990 ergangenen Anrechnungsverfügungen entgegenstehe.

Die Vollziehung des gegen die zusammenveranlagten Kläger ergangenen --mehrfach geänderten-- Einkommensteuerbescheides war vom FA ausgesetzt bzw. aufgehoben worden, nachdem es zum Streit über die vom FA erlassenen Aufteilungsbescheide gekommen war. Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) endete jedoch nach den dazu getroffenen Entscheidungen im Mai 2001. Gleichwohl sind die ausgesetzten Beträge vom FA zunächst nicht von den Klägern angefordert worden. Erst im November 2001 ist dazu ein (Rückforderungs-)Bescheid des FA ergangen, der jedoch im Juli 2002 wieder aufgehoben und durch den angefochtenen Abrechnungsbescheid ersetzt wurde. Darin wird eine Zahlschuld der Kläger von rd. 51 000 € festgestellt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es urteilte, das FA habe die fehlerhafte Abrechnung in dem Einkommensteuerbescheid vom 2. Mai 2001, durch den die AdV beendet worden ist, in dem angefochtenen Bescheid ungeachtet der Voraussetzungen der §§ 130, 131 der Abgabenordnung (AO 1977) korrigieren dürfen. In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zwar unterschiedlich beurteilt worden, ob eine Anrechnungsverfügung in einem Einkommensteuerbescheid nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschriften geändert werden darf oder ob § 218 Abs. 2 AO 1977 diesen gegenüber eine vorgreifliche Sonderregelung darstellt und deshalb Anrechnungsverfügungen keine Bindungswirkung entfalten. Nach dem BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII B 147/04 (BFHE 208, 404, BStBl II 2005, 457) bestehe eine solche Bindungswirkung jedoch jedenfalls nicht über die gesetzlich (§ 36 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) vorgeschriebene Anrechnung von Steuerzahlungen hinaus für den Abrechnungsteil einer solchen Verfügung, in dem Zahlungen, Erstattungen und Verbuchungen berücksichtigt werden. Darum gehe es im Streitfall; das FA habe hingegen den Anrechnungsteil des Einkommensteuerbescheides vom 2. Mai 2001 unverändert in den angefochtenen Abrechnungsbescheid übernommen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wenden sich die Kläger mit der Beschwerde und machen geltend, angesichts divergierender Rechtsprechung des BFH zur Bindungswirkung der Anrechnungsverfügung eines Einkommensteuerbescheides habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist, sofern man von den Mängeln der Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) absieht, jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Feststellungen in der sog. Anrechnungsverfügung eines Einkommensteuerbescheides, die nicht auf § 36 Abs. 2 EStG beruhen, sondern über geleistete Zahlungen, Umbuchungen, Erstattungen und dergleichen abrechnen, nicht in Form eines Verwaltungsaktes ergehen und folglich zwischen den Beteiligten nicht in Bestandskraft erwachsen. Sie informieren den Steuerpflichtigen über den Kassenstand, so dass diesbezügliche Mitteilungen in einem nach § 218 Abs. 2 AO 1977 ergehenden Bescheid ohne weiteres richtiggestellt werden können.

Im Streitfall handelt es sich nach den klaren und überzeugenden Darlegungen des angefochtenen Urteils um einen Streit über die Richtigkeit solcher im vorgenannten Einkommensteuerbescheid erteilter Mitteilungen. Rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen stellen sich daher im Streitfall nicht. Die Beschwerde behauptet auch lediglich, dass dies anders sei, ohne nachvollziehbar darzulegen, inwiefern das Urteil des FG von der in der Beschwerdeschrift angeführten divergierenden Rechtsprechung des BFH betroffen wäre. Der beschließende Senat kann insbesondere keinen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem Vorbringen der Beschwerde, der Abrechnungsbescheid sei "faktisch" an die Stelle der Anrechnungsverfügung bzw. des vom FA aufgehobenen Rückforderungsbescheides getreten und er nehme "eine neue Steuererhebung" vor, und der in diesem Verfahren zu entscheidenden Frage erkennen, ob das FA in dem angefochtenen Bescheid berücksichtigen durfte, dass die AdV von dem Kläger geschuldeter Zahlungen auf die Einkommensteuer 1990 beendet ist, die demnach ausstehenden Zahlungen aber noch nicht geleistet worden sind, oder ob das FA daran dadurch gehindert ist, dass dieser Umstand in der Anrechnungsverfügung zu dem Einkommensteueränderungsbescheid vom 2. Mai 2001 versehentlich nicht berücksichtigt worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1644264

BFH/NV 2007, 200

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Einkommensteuergesetz / § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
    Einkommensteuergesetz / § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer

      (1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.  (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:   1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren