Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 18.11.2010 - VII B 12/10 (NV) (veröffentlicht am 02.02.2011)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage nach der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht grundsätzlich bedeutsam

 

Leitsatz (NV)

  1. Der Frage, ob ein Verwaltungsakt aufgrund eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO nichtig ist, kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil ihre Beantwortung von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig ist.
  2. Mit der bloßen Behauptung eines Verstoßes gegen die guten Sitten, die vermeintlich zur Nichtigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts führen soll, wird nicht hinreichend dargelegt, dass sich die Entscheidung des FG unter keinem denkbaren Aspekt als rechtlich vertretbar erweist, so dass sich zwingend der Schluss aufdrängen muss, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen.
  3. Behauptet der Beschwerdeführer, das FG habe bei seiner Entscheidungsfindung die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO übersehen, und hat er selbst diese Bestimmung im erstinstanzlichen Verfahren unerwähnt gelassen, so ist er zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gehalten, die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das FG diese Bestimmung in vorwerfbarer Weise übersehen hat.
 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3; AO § 125 Abs. 2 Nr. 4, § 287 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 08.12.2009; Aktenzeichen 12 K 3470/05)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat erhebliche Steuerrückstände. Vollstreckungsmaßnahmen blieben ohne Erfolg. Eine Zahlungsaufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ―FA―) vom 25. August 2004 blieb unbeachtet. Monate später fand durch Mitarbeiter des Landeskriminalamts (LKA) eine Durchsuchung der Wohnung statt, die der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter bewohnt. Über die Durchsuchung wurde das FA unterrichtet. Obwohl das FA keinen Durchsuchungsbeschluss nach § 287 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) beantragt hatte, nahmen zwei Vollziehungsbeamte und der zuständige Sachbearbeiter der Vollstreckungsstelle die Gelegenheit wahr, sich unter Annahme von Gefahr im Verzug an der Durchsuchung zu beteiligen und zahlreiche Gegenstände zu pfänden. Gegen die Vollstreckungsmaßnahmen legten alle Familienmitglieder Einspruch ein. Daraufhin hob das FA die Pfändung bezüglich der Ehefrau des Klägers auf, die unter Berufung auf § 262 AO zusammen mit ihrer Tochter zwei weitere Einsprüche einlegte. Sämtliche Einsprüche wies das FA zurück.

Rz. 2

Die daraufhin erhobene Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob die Sachpfändung auf und stellte die Rechtswidrigkeit der Wohnungsdurchsuchung fest. Im Streitfall habe keine Ausnahme vom Grundsatz der richterlichen Durchsuchungsanordnung vorgelegen, denn das FA habe ausreichend Zeit gehabt, eine solche Anordnung zu erwirken. Durch bloßes Zuwarten, bis Gefahr im Verzug entstanden sei, könne der Richtervorbehalt nicht umgangen werden. Der Verstoß sei jedoch nicht so schwerwiegend, dass er die Nichtigkeit der Pfändung zur Folge habe. Der Umstand, dass die Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug zu Unrecht bejaht worden seien, stelle keine so schwerwiegende Verletzung der an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen dar, dass von niemandem erwartet werden könne, die aufgrund der Durchsuchung ergangenen Vollstreckungsmaßnahmen als verbindlich anzuerkennen. Verstöße gegen § 287 AO machten die Vollstreckungshandlung zwar anfechtbar, jedoch nicht nichtig. Insoweit hat das FG die Klage abgewiesen.

Rz. 3

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―), zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Vorsätzliche Verstöße von Angehörigen der Polizei und der Finanzverwaltung gegen das Grundgesetz (GG) und gegen strafrechtliche Bestimmungen (§§ 123, 339 und 357 des Strafgesetzbuchs ―StGB―) seien nicht hinnehmbar. Im Streitfall sei durch die Verabredung eines grundgesetzwidrigen und strafbaren Vorgehens eine schuldlose fehlerhafte Rechtsauslegung durch die Beamten ausgeschlossen. Das FG habe die für diesen Fall einschlägige Bestimmung des § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO übergangen und verkannt, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht bloß rechtswidrig, sondern nichtig sei. Dies führe zu einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die nicht hingenommen werden könne und die geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Die Verabredung einer strafbaren Vorgehensweise durch das LKA und das FA verstoße in einem besonderen Maß gegen die guten Sitten. Auch sei Wiederholungsgefahr gegeben.

Rz. 4

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 5

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

Rz. 6

1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag aus dem ersichtlich wird, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.).

Rz. 7

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage, die in dem angestrebten Revisionsverfahren einer Klärung zugeführt werden könnte, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Vielmehr wendet er sich gegen die rechtliche Bewertung des Vorgehens des FA durch das FG und gegen dessen Rechtsauffassung, dass im Streitfall keine Nichtigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen festgestellt werden könne. Etwaige Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen jedoch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.). Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2007 VII B 3/06, BFH/NV 2007, 1324).

Rz. 8

Im Übrigen hängt die Beurteilung der Frage, ob ein Verwaltungsakt an einem solch schweren Fehler leidet, dass dies zu seiner Nichtigkeit führt, von den konkreten Umständen des jeweiligen Streitfalls ab. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO in Betracht käme.

Rz. 9

2. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen einer vermeintlich willkürlichen bzw. greifbar gesetzwidrigen Entscheidung des FG begehrt, genügen die Darlegungen ebenfalls nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nur dann betroffen, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler unterlaufen sind, die von so erheblichem Gewicht sind, dass sie, würden sie von einem Rechtsmittelgericht nicht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, etwa weil Verfahrensgrundrechte verletzt worden sind, das aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Recht eines Beteiligten auf eine willkürfreie gerichtliche Entscheidung durch das Urteil des FG nicht befriedigt wird (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, m.w.N.) oder wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Norm übersehen hat (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597, m.w.N.).

Rz. 10

Die vom Kläger behauptete Verabredung des LKA und des FA zur Begehung mehrerer Straftaten hat das FG nicht festgestellt. Weder zu den subjektiven noch zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen der §§ 123, 339 und 357 StGB hat es Feststellungen getroffen. Verfahrensrügen hat der Kläger ausdrücklich nicht erhoben. Die bloße Behauptung, das FG habe § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO übersehen und die Sittenwidrigkeit des Vorgehens des FA nicht erkannt, genügt nicht zur Darlegung, dass die Entscheidung des FG unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, so dass sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. In den Entscheidungsgründen hat das FG ausgeführt, dass die AO ―unter bestimmten Voraussetzungen― eine Durchsuchung ohne richterliche Anordnung in § 287 Abs. 4 Satz 2 AO ausdrücklich vorsieht und dass im Streitfall die Annahme von Gefahr in Verzug von den Vollziehungsbeamten des FA zu Unrecht bejaht worden sei. Unter diesen Umständen bestand aus der maßgeblichen Sicht des FG kein Anlass, der Frage nachzugehen, ob im Streitfall von einer Verabredung des LKA und des FA zur Begehung von Straftaten auszugehen ist und ob sich das Vorgehen des FA als Verstoß gegen die guten Sitten darstellen könnte.

Rz. 11

Dass nach den Feststellungen des FG die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO im Streitfall offensichtlich einschlägig ist, so dass sie vom FG in vorwerfbarer Weise übersehen werden konnte, vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen. Auch wird dies durch die Ausführungen des Klägers nicht hinreichend belegt. Nach dem Akteninhalt hat auch er diese Bestimmung im erstinstanzlichen Verfahren für seine Überlegungen nicht nutzbar gemacht und von einer ausdrücklichen Inbezugnahme abgesehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift im Steuerrecht äußerst geringe Bedeutung hat (v.Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, § 125 Rz 25). Tipke weist darauf hin, dass die Bestimmung, die an den Rechtsgedanken des § 138 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anknüpft, im Steuerrecht kein Anwendungsfeld haben dürfte (Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 125 AO Rz 29). Bei diesem Befund werden die Ausführungen des Klägers den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht gerecht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2602136

BFH/NV 2011, 406

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    IFRS-Wissen auf Knopfdruck: Rechnungslegung nach IFRS
    Rechnungslegung nach IFRS online

    Testen Sie jetzt kostenlos den führenden IFRS-Kommentar für die Praxis. Über 100 Autor:innen, aktuelle Standards, Checklisten, Anwendungshinweise für die Praxis und IFRS/HGB-Synopse – alles in einer Datenbank. Kein Installationsaufwand. Direkt loslegen!

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren