Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 18.04.1989 - VII B 226/88 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungsaufschub durch einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (NV)

1. Drohende Vollstreckungsmaßnahmen, die sich noch nicht in Form eines aussetzungsfähigen (Vollstreckungs-) Verwaltungsakts konkretisiert haben, können unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO durch eine einstweilige Anordnung abgewendet werden.

2. Eine einstweilige Anordnung kommt grundsätzlich jedoch nur in Betracht, wenn die wirtschaftliche und persönliche Existenz des Betroffenen bedroht ist. In jedem Fall müssen die den Anordnungsanspruch rechtfertigenden Umstände über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind.

 

Normenkette

AO 1977 § 258; FGO § 114 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrte vor dem Finanzgericht (FG), die Vollstreckung rückständiger Umsatz- und Einkommensteuer sowie Ergänzungsabgabe von insgesamt . . . DM im Wege der einstweiligen Anordnung einzustellen.

Zur Begründung brachte er vor, die Steuerbescheide aus dem Jahr . . . für die Jahre . . . habe er nicht erhalten. Er wohne seit . . . in Österreich. Die Steuern einschließlich der Ergänzungsabgabe habe der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) mangels wirksamen Leistungsgebots zu Unrecht beigetrieben. Im übrigen seien alle Steueransprüche verjährt.

Der Anordnungsgrund für die einstweilige Anordnung ergebe sich daraus, daß wegen der Steuerrückstände ein Paßeinzugsverfahren eingeleitet worden sei und er deshalb erhebliche Nachteile zu befürchten habe.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Steuerforderungen seien zu Unrecht beigetrieben worden. Aufgrund des Paßeinzugsverfahrens, gegen das er sich erstinstanzlich mit Erfolg gewehrt habe, habe er wegen des eingelegten Rechtsmittels noch immer mit erheblichen Nachteilen zu rechnen.

Den Ausführungen des FG hinsichtlich der teilweisen Unzulässigkeit seines Antrags könne nicht gefolgt werden, weil gerade Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei, daß die Gerichte und nicht die Verwaltungsbehörde außerhalb des Vollstreckungsverfahrens wegen drohender erheblicher Nachteile zu befinden habe.

Soweit das FG die Versendung des Einkommensteuerbescheids . . . für bewiesen erachtet hat, trägt der Antragsteller vor, gerade diese Tatsache habe er ausdrücklich bestritten. Die Entscheidung des FG beruhe in diesem Punkt auf einem Verstoß gegen den klaren Akteninhalt.

Die erst . . . erhobene Rüge mangelnder Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids beruhe darauf, daß er in steuerlichen Angelegenheiten und Problemen ein Laie sei. Der Zugang des Steuerbescheids bei der geschiedenen Ehefrau spreche im Gegensatz zur Auffassung des FG gerade für den Nichtzugang des Steuerbescheids bei ihm, da er bereits zu diesem Zeitpunkt im Ausland gewohnt habe und die Ehefrau ihn nicht vom Erhalt des Steuerbescheids verständigt habe. Von einem vom FA geführten Anscheinsbeweis könne deshalb keine Rede sein.

Der Antragsteller beantragt, die Vollstreckung wegen Umsatzsteuer . . ., Einkommensteuer . . . und Ergänzungsabgabe . . . einzustellen.

Das FA beantragt, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Dem Antrag auf einstweilige Anordnung kann nicht entsprochen werden, weil es im Streitfall zumindest an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds i. S. von § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO fehlt.

Den Ausführungen des Antragstellers ist zu entnehmen, daß er eine Vollstreckung aus dem Einkommensteuerbescheid . . . und dem Umsatzsteuerbescheid . . . für unbillig hält und sich deshalb auf § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) ein Anspruch (Anordnungsanspruch) auf Aufschub der Vollstreckung ergebe.

Ein solcher Antrag ist zulässig; denn drohende Vollstreckungsmaßnahmen, die sich - wie im Streitfall - noch nicht in Form eines aussetzungsfähigen (Vollstreckungs-)Verwaltungsakts konkretisiert haben, können unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO durch eine einstweilige Anordnung abgewendet werden (Koch / Szymczak, Abgabenordnung, 3. Aufl., 1986, § 256 Rdnr. 18; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 258 AO 1977 Rdnr. 4, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).

Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. Beschlüsse vom 29. November 1984 V B 44/84, BFHE 142, 418, BStBl II 1985, 194, und vom 18. März 1986 VII B 115/85, BFH/NV 1986, 479, 480) erforderlich, daß zunächst der Anordnungsanspruch schlüssig dargelegt wird und daß außerdem die Tatsachen, die für die Entscheidung erheblich sind, durch präsente Beweismittel in dem für die Glaubhaftmachung erforderlichen Maße (dazu Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 46. Aufl., § 294 Anm. 1 A, m.w.H.) nachgewiesen werden. Den Ausführungen des Antragstellers ist zu entnehmen, daß er einen Anordnungsanspruch aufgrund des § 258 AO 1977 insbesondere deshalb für gegeben hält, weil er gegen die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Steuerbescheide Einwendungen erhoben hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen für eine schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ausreichend ist, denn der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO setzt neben dem Anordnungsanpruch auch einen Anordnungsgrund voraus. Dabei ist zu beachten, daß die in § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO genannten Gründe Maßstäbe für die Beurteilung der Frage setzen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt (BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 1986 VII B 42/86, BFH/NV 1987, 39; vom 30. Juli 1986 V B 31/86, BFH/NV 1987, 42, und Senatsbeschluß vom 14. Juni 1988 VII B 15/88, BFH/NV 1989, 75, 76). Danach kommt eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen bedroht ist (BFH-Beschlüsse vom 12. April 1984 VIII B 115/82, BFHE 140, 430, BStBl II 1984, 492, und vom 17. Januar 1985 VI B 106/84, BFH/NV 1986, 219). In jedem Fall müssen die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind.

Derartige Gründe sind im Streitfall nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung wegen der fraglichen Steuerbeträge der Existenzvernichtung vergleichbare Nachteile für ihn bringt. Die Belastungen infolge des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich des Paßeinzugs und der damit zusammenhängenden Prozesse, auf die sich der Antragsteller beruft, gehören zumindest nicht ohne weiteres zu den Nachteilen der genannten Art. Gegen die Einziehung seines Passes stehen dem Antragsteller ausreichend Rechtsbehelfe zur Verfügung. Das gilt auch gegenüber den vom FA vorgenommenen einzelnen Vollstreckungshandlungen. Mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen (Beschwerde, Aussetzung der Vollziehung) kann der Antragsteller einer Zahlung der streitigen Beträge im Vollstreckungswege entgegentreten, wenn er das für gerechtfertigt hält.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416387

BFH/NV 1990, 687

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Abgabenordnung / § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
    Abgabenordnung / § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

    Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren