Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 18.02.1994 - VIII E 5/93 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Einheitsbewertung des Betriebsvermögens

 

Leitsatz (NV)

Im Verfahren der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ist der Streitwert i. d. R. mit 30 v. T. des Unterschieds zwischen dem festgestellten und dem beantragten Einheitswert zu bemessen. Dieser Vom-Tausend-Satz gilt auch, wenn der festgestellte oder der erstrebte Einheitswert negativ ist.

Der Streitwert ist im Rahmen des Kostenansatzes für jede Verfahrensstufe selbständig zu ermitteln und festzusetzen. Auch wenn die Sachanträge im Klage- und Revisionsverfahren übereinstimmen, ist der Kostenbeamte des BFH im Kostenansatzverfahren nicht an die Streitwertermittlung des FG gebunden.

 

Normenkette

GKG §§ 4, 13-14

 

Tatbestand

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin zu 1 (Erinnerungsführerin zu 1) ist die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen A. A und die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin zu 2 (Erinnerungsführerin zu 2) waren im Jahr 1974 zu je 50 v. H. an der ... OHG beteiligt. Das Finanzamt stellte den Einheitswert des Betriebsvermögens der OHG aus Gewerbebetrieb auf den 1. Januar 1975 auf 362 000 DM fest.

Einspruch, Klage und Revision, mit denen die Erinnerungsführer die Feststellung eines um 1 281 031 DM niedrigeren Einheitswert zum 1. Januar 1975 beantragten, hatten keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision der Erinnerungsführer gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) durch Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 227/84 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Kostenrechnung vom 5. November 1990 (KostL 1971/90) die Kosten für das Revisionsverfahren VIII R 227/84 auf der Grundlage eines Streitwerts von 12 810 DM angesetzt.

Mit Schriftsatz vom 18. April 1991 haben die Erinnerungsführer gegen die Ermittlung des Streitwerts durch den Kostenbeamten Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert für das Revisionsverfahren auf maximal 9 190 DM festzustellen. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf ein Schreiben des Kostenbeamten des FG, aus dem sich ergibt, daß dieser der Erinnerung der Erinnerungsführer gegen den Kostenansatz für das Verfahren erster Instanz abgeholfen und den Streitwert antragsgemäß auf 9 190 DM festgesetzt hat. Aus welchen Gründen der Kostenbeamte des FG der Erinnerung abgeholfen hat, ist aus dem Schreiben nicht ersichtlich.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Der Kostenbeamte des BFH hat den Streit wert im Rahmen des Kostenansatzver fahrens nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu Recht mit 12 810 DM ermittelt.

Im Klage- und Revisionsverfahren wegen des Einheitswerts des Betriebsvermögens ist der Streitwert in der Regel mit 30 v. T. des Unterschieds zwischen dem festgestellten und dem beantragten Einheitswert zu bemessen (BFH-Beschluß vom 22. März 1982 III R 59/81, BFHE 135, 404, BStBl II 1982, 512). Hat der festgestellte Einheitswert eine kürzere Geltungsdauer als drei Jahre, so ist der Vom-Tausend- Satz entsprechend zu ermäßigen (BFHE 135, 404, BStBl II 1982, 512). Diese Vom- Tausend-Sätze gelten auch, wenn der festgestellte oder der erstrebte Einheitswert negativ ist (BFH-Beschluß vom 14. März 1975 III B 4/74, BFHE 115, 304, BStBl II 1975, 548).

Die Streitwertermittlung der Kostenstelle des BFH entspricht diesen Rechtsgrundsätzen. Der Kostenbeamte hat die Kosten auf der Grundlage eines Streitwerts von 10 v. T. des streitigen Betrags von 1 281 030 DM (= 12 810 DM) angesetzt. Gründe für eine niedrigere Festsetzung des Streitwerts sind nicht ersichtlich und auch von den Erinnerungsführern nicht vorgetragen.

Eine abweichende Festsetzung des Streitwerts ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kostenbeamte des FG auf die Erinnerung der Erinnerungsführer den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 9 190 DM herabgesetzt hat.

Der Streitwert ist im Rahmen des Kostenansatzes für jede Verfahrensstufe selbständig zu ermitteln und festzusetzen (vgl. §§ 4, 13, 14 GKG). Auch wenn die Sachanträge der Erinnerungsführer in beiden Verfahrensstufen gleich waren, ist der Kostenbeamte des BFH im Kostenansatzverfahren nicht an die Streitwertermittlung des FG gebunden.

Für die Höhe des Streitwerts ist es auch ohne Bedeutung, daß die Erinnerungsführer wegen derselben Streitfrage Klage gegen die Feststellungsbescheide betreffend die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1974, den 1. Januar 1976 und den 1. Januar 1977 erhoben haben. Gegenstand des Revisionsverfahrens VIII R 227/84 war nur die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1975. Für dieses Verfahren war der Streitwert nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419774

BFH/NV 1995, 330

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Gerichtskostengesetz / § 4 Verweisungen
    Gerichtskostengesetz / § 4 Verweisungen

      (1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren