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BFH Beschluss vom 18.02.1976 - I R 203/75

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Leitsatz (amtlich)

Wird im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung um die Verteilung eines nach § 32 des Kohlegesetzes abzugsfähigen Betrags gestritten, so bemißt sich der Streitwert in der Regel nach der vollen Höhe der hinsichtlich ihrer Verteilung streitigen abzugsfähigen Beträge.

 

Normenkette

FGO § 43; FGO a.F. § 140 Abs. 3; KohleG § 32

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Der Beklagte und Revisionskläger (FA) hat bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die Streitjahre 1969 und 1970 jeweils eine Investitionsprämie nach § 32 KohleG (1969 = 76 375,10 DM, 1970 = 20 136 DM) festgestellt und diese allein der Komplementärin der Klägerin, der Beigeladenen zu 1, zugerechnet. Im nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren begehrte die Klägerin, die Investitionsprämien entsprechend den Gewinnanteilen der Gesellschafter aufzuteilen. Danach sollte für 1969 ein Betrag von 68 737,60 DM auf die Beigeladene zu 2 und ein Betrag von 7 637,50 DM auf den Beigeladenen zu 3, für 1970 ein Betrag von 18 122,40 DM auf die Beigeladene zu 2 und ein Betrag von 2 013,60 DM auf den Beigeladenen zu 3 entfallen. Diese Beigeladenen sind die Kommanditisten der Klägerin. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren in einem einheitlichen, beide Streitjahre umfassenden Klageverfahren weiter und beantragte hilfsweise, die Investitionsprämien wie folgt zu verteilen:

1969 1970

Beigeladene zu 1 16 802 DM 3 624 DM

Beigeladene zu 2 53 463 DM 14 901 DM

Beigeladener zu 3 6 110 DM 1 611 DM

Das FG gab dem Hauptantrag der Klägerin statt. Mit seiner Revision beantragte das FA, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen. Hilfsweise machte sich das FA den Hilfsantrag der Klägerin im Verfahren vor dem FG zu eigen.

Während des Revisionsverfahrens erließ das FA, gestützt auf § 94 AO, für beide Streitjahre einen berichtigten Sammelbesheid, ging dabei für das Jahr 1969 von einer Investitionsprämie von 74 476 DM und für 1970 von einer Investitionsprämie von 20 078 DM aus und verteilte diese Beträge wie folgt:

1969 1970

Beigeladene zu 1 23 862 DM 3 514 DM

Beigeladene zu 2 45 557 DM 14 910 DM

Beigeladener zu 3 5 057 DM 1 654 DM

Nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten, daß die Hauptsache erledigt sei, beantragte das FA, die Kosten des Verfahrens zu 30 v. H. der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin beantragte, dem FA die gesamten Kosten des Verfahrens aufzubürden.

 

Entscheidungsgründe

Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, daß dem Antrag des Steuerpflichtigen durch eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben wird, sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO der Behörde aufzuerlegen. Im übrigen ist über die Kosten gemäß § 138 Abs. 1 FGO zu entscheiden. Danach sind im Streitfall die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens auf das FA und die Klägerin zu verteilen.

1. Umfang des Obsiegens und Unterliegens sind an dem Streitwert zu messen, der gemäß § 140 Abs. 3 FGO a. F. unter Berücksichtigung der Sachanträge der Beteiligten nach freiem Ermessen zu bestimmen ist. Gegenstand des Rechtsstreits in diesem Verfahren war die Verteilung der Investitionsprämie nach § 32 Abs. 1 KohleG. Nach dieser Vorschrift führt die Gewährung der Prämie zu deren Abzug von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Im Falle der Inanspruchnahme einer Prämie durch die Gesellschafter einer Personengesellschaft ist über die Verteilung des abzugsfähigen Betrags auf die Gesellschafter (§ 32 Abs. 5 KohleG) im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung zu befinden (Urteil des BFH vom 13. Februar 1974 I R 114/72, BFHE 111, 420, BStBl II 1974, 317).

Geht im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Streit um die Verteilung eines Gewinns, so bemißt sich der Streitwert nach einem bestimmten Hundertsatz des hinsichtlich seiner Verteilung strittigen Gewinns (BFH-Beschluß vom 8. November 1973 IV B 6/72, BFHE 110, 487, BStBl II 1974, 138). Mit diesem Satz (25 v. H.) sollen pauschal die einkommensteuerlichen (körperschaftsteuerlichen) Auswirkungen der strittigen Besteuerungsgrundlagen auf die betroffenen Gesellschafter erfaßt werden. Geht der Streit - wie hier - um die Aufteilung einer Investitionsprämie nach § 32 KohleG, so bemißt sich der Streitwert in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des BFH-Beschlusses IV B 6/72 danach, welchen einkommensteuerlichen (körperschaftsteuerlichen) Vorteil die betroffenen Gesellschafter erlangen würden, wenn die Investitionsprämie nach dem Rechtsbehelfsantrag verteilt werden würde. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, daß der strittige abzugsfähige Betrag bei der Einkommensteuerveranlagung (Körperschaftsteuerveranlagung) der betroffenen Gesellschafter in voller Höhe zum Abzug gelangen würde.

Im Streitfall liegt das finanzielle Interesse, das dem Hilfsantrags zugrunde liegt, unter dem des Hauptantrags. Für den Streitwert ist daher von der erstrebten Auswirkung des weitergehenden Hauptantrags auszugehen (BFH-Beschluß vom 8. März 1973 IV B 18/69, BFHE 109, 14, BStBl II 1973, 505). Die Streitwerte für beide Feststellungszeiträume sind zu einem einheitlichen Streitwert zusammenzurechnen. Für die hier vorliegende objektive Klagenhäufung (§ 43 FGO) gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für die Verbindung mehrerer bei einem Gericht anhängiger Verfahren nach § 73 FGO (BFH-Beschluß vom 8. August 1968 V B 29-32/68, BFHE 93, 266, BStBl II 1968, 778; Klempt/Meyer, Das Kostenrecht des Steuerprozesses, 1969, 144).

2. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreites sind in Höhe von 7/10 auf das FA und in Höhe von 3/10 auf die Klägerin zu verteilen. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:

a) S t r e i t w e r t

1 9 6 9

Beigeladene zu 2 Beigeladener zu 3

begehrt 68 737 DM 7 637 DM

ursprünglich festgestellt 0 DM 0 DM

68 737 DM 7 637 DM

1 9 7 0

begehrt 18 122 DM 2 013 DM

ursprünglich festgestellt 0 DM 0 DM

18 122 DM 2 013 DM

Gesamtstreitwert mithin

(68 737 DM + 7 637 DM + 18 122 DM + 2 013 DM =) 96 509 DM

b) E r g e b n i s a u f g r u n d d e s Ä n d e r u n g s b e s c h e i d s

1 9 6 9

Beigeladene zu 2 Beigeladener zu 3

begehrt 68 737 DM 7 637 DM

festgestellt 45 557 DM 5 057 DM

23 180 DM 1 580 DM

1 9 70

begehrt 18 122 DM 2 013 DM

festgestellt 14 910 DM 1 654 DM

3 212 DM 359 DM

Bei einem Gesamtstreitwert von 96 509 DM sind die betroffenen Gesellschafter mithin im Streitfall in Höhe eines Betrags von (23 180 DM + 1 580 DM + 3 212 DM + 359 DM =) 28 331 DM, das sind rd. 3/10 des Gesamtstreitwerts, unterlegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71612

BStBl II 1976, 434

BFHE 1976, 157

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