Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 17.10.2013 - III R 29/13 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung nach Änderung eines verfassungswidrigen Gesetzes; Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 2, 1; EStG 2002 §§ 26, 26b; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln (Beschluss vom 13.06.2005; Aktenzeichen 15 K 284/04)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ‐-FA-) lehnte die Zusammenveranlagung der verpartnerten Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Jahr 2002 ab.

Rz. 2

Während Einspruch, Klage und Revision erfolglos blieben, war die von den Klägern gegen das Senatsurteil vom 26. Januar 2006 III R 51/05 (BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515) erhobene Verfassungsbeschwerde erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hob das genannte Senatsurteil auf und verwies die Sache an den Bundesfinanzhof (BFH) zurück. Es entschied, dass die §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar sind, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splitting-Verfahrens eröffnen. Es gab dem Gesetzgeber auf, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft zu beseitigen. Dem ist der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 15. Juli 2013 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7. Mai 2013 (BGBl I 2013, 2397) nachgekommen. § 2 Abs. 8 EStG n.F. bestimmt, dass die für Ehegatten und Ehen geltenden Vorschriften des EStG auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind. Diese Neuregelung gilt rückwirkend für alle Fälle, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 52 Abs. 2a EStG n.F.).

Rz. 3

Daraufhin führte das FA die begehrte Zusammenveranlagung durch und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kläger erklärten die Hauptsache ebenfalls für erledigt und beantragten, die Verfahrenskosten dem FA aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 4

II. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Danach sind die Kosten dem FA aufzuerlegen. Da die Erklärungen der Beteiligten erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist neben dem bereits vom BVerfG aufgehobenen Senatsurteil auch die angefochtene Vorentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Februar 2009 VI R 17/07, BFHE 224, 31, BStBl II 2009, 421).

Rz. 5

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO oder nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen ist. Denn die in § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO vorgesehene Kostenfolge ergibt sich auch dann, wenn von § 138 Abs. 1 FGO ausgegangen wird. Ändert der Gesetzgeber --wie im Streitfall-- während eines Rechtsstreits ein verfassungswidriges Gesetz zu Gunsten der Kläger und wird hierauf basierend dem Klagebegehren durch Erlass entsprechender Bescheide stattgegeben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem FA aufzuerlegen (vgl. auch Senatsurteil vom 7. April 2004 III R 53/01, BFH/NV 2004, 1119; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 138 Rz 44). Die Kläger hätten unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung in der Hauptsache obsiegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6643616

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 138 [Kostenentscheidung bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache]
    Finanzgerichtsordnung / § 138 [Kostenentscheidung bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache]

      (1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.  (2) 1Soweit ein Rechtsstreit dadurch ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren