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BFH Beschluss vom 16.08.1999 - VIII B 63/99 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Inländischer Urlaub als erheblicher Grund für Terminsverlegung

 

Leitsatz (NV)

Nicht nur ein Auslandsurlaub, sondern auch ein geplanter Inlandsurlaub eines Prozeßbevollmächtigten kann ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung sein, wenn er im Zeitpunkt der Ladung verbindlich gebucht und nach der Planung so ausgestaltet ist, daß die Wahrnehmung des Gerichtstermins während dieser Zeit nicht zumutbar erscheint.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3, § 155; ZPO § 227 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Zwar verletzt die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung den Anspruch auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und stellt deshalb einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) dar. Im Streitfall ist die Rüge, daß die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins verfahrensfehlerhaft gewesen sei, aber nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise erhoben worden. Denn dem Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist nicht zu entnehmen, daß die Ablehnung der Terminsverlegung ungerechtfertigt war.

Der Senat geht davon aus, daß nicht nur ein bereits gebuchter und bezahlter Auslandsurlaub (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1989 6 C 66.86, BVerwGE 81, 229), sondern auch ein Inlandsurlaub eines Prozeßbevollmächtigen ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO für eine Terminsverlegung sein kann (offengelassen für Urlaub jeder Art im Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626). Aber ebenso wie bei einem Auslandsurlaub muß es sich um einen im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplanten Urlaub handeln, der außerdem in seiner Planung so ausgestaltet sein muß, daß die Wahrnehmung des Termins während dieser Zeit nicht zumutbar erscheint. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen war dem Verlegungsgesuch des Prozeßbevollmächtigen des Klägers vom 5. März 1999 nicht zu entnehmen. Selbst nachdem der Vorsitzende ihn darauf hingewiesen hatte, daß nur erhebliche Gründe die Terminsverlegung rechtfertigen, hat der Prozeßbevollmächtigte die Gründe für sein Verlegungsgesuch nicht konkretisiert, sondern in seinem Schreiben vom 11. März 1999 nur pauschal auf seinen Urlaub sowie die fehlende Vertretung hingewiesen, ohne den geplanten Urlaubsort und den Zeitpunkt der Buchung mitzuteilen.

Darüber hinaus sind gemäß § 227 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO die erheblichen Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen. Im Streitfall hat der Prozeßbevollmächtigte die Aufforderung in dem Schreiben des Vorsitzenden vom 10. März 1999, erhebliche Gründe auch glaubhaft zu machen, ignoriert und keinerlei Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424618

BFH/NV 2000, 209

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