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BFH Beschluss vom 16.03.1988 - II B 175/87 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Wird in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangelndes rechtliches Gehör durch das FG geltend gemacht, so gehört zur ,,Bezeichnung" dieses Verfahrensmangels die substantiierte Darstellung dessen, was bei ausreichendem rechtlichen Gehör noch (zusätzlich) vorgetragen worden wäre.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Die Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ihnen sei das rechtliche Gehör verweigert worden, genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur Bezeichnung dieses Verfahrensmangels hätte auch gehört, daß die Kläger substantiiert darlegen, wozu sie sich nicht äußern konnten und was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355). In dieser Hinsicht haben die Kläger aber nichts vorgetragen. Wenn sie nichts mehr zu sagen hatten, dann konnte ihnen das Finanzgericht auch nicht das rechtliche Gehör verweigert haben. Im übrigen sieht der Senat gem. Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung seiner Entscheidung ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423976

BFH/NV 1989, 586

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