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BFH Beschluss vom 16.03.1976 - VII E 4/75

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Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert des Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs einer Aussetzung der Vollziehung ist auf 10 v. H. des Betrages festzusetzen, um den im Verfahren über die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Steuerbescheides gestritten wird (Anschluß an BFHE 87, 410).

 

Normenkette

FGO § 140 Abs. 3

 

Tatbestand

Das ZA forderte von der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) durch Bescheid vom 25. November 1969 einen Abgabenbetrag von 11 028 877,46 DM nach und setzte die Vollziehung dieses Bescheides durch Bescheid vom 23. Januar 1970 aus. Diese Maßnahme widerrief es durch Bescheid vom 21. Februar 1975, gegen den die Kostenschuldnerin Beschwerde einlegte. Außerdem bat sie mit Schriftsatz vom 7. März 1975 das FG, die Vollziehung des Widerrufsbescheides auszusetzen. Nachdem das FG über die Rechtmäßigkeit des Nachforderungsbescheides durch Urteil entschieden und die Kostenschuldnerin dagegen Revision eingelegt hatte, gab das FG die Aussetzungssache durch Beschluß vom 12. Juni 1975 an den BFH ab. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 1975 erklärte die Kostenschuldnerin dem BFH, sie nehme den Aussetzungsantrag zurück.

Mit Kostenrechnung vom 14. November 1975 forderte die Kostenstelle des BFH von der Kostenschuldnerin Gerichtskosten in Höhe von 1 682,80 DM an, die sie von einem Streitwert von 1 102 887 DM errechnete.

Dagegen legte die Kostenschuldnerin Erinnerung ein. Zur Begründung führt sie aus, es handle sich um ein Aussetzungsverfahren betreffend den Widerruf einer Aussetzung der Vollziehung, also praktisch um ein Aussetzungsverfahren zweiten Ranges. Verfahren der Hauptsache sei nur der Widerrufsbescheid, gegen den sie Beschwerde eingelegt habe. Der Streitwert des Widerrufsverfahrens betrage, da es sich um ein Aussetzungsverfahren handle, 1 102 887 DM. Der Streitwert des hier interessierenden Aussetzungsverfahrens hinsichtlich des Widerrufsbescheids betrage demnach 1/10 des Streitwertes der Hauptsache, also 1/10 des Streitwertes des Widerrufsbescheides, somit 110 288,70 DM. Wegen des falsch errechneten Streitwertes sei auch der Kostenansatz falsch errechnet worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist zulässig (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GKG i. d. F. vom 20. August 1975), aber nicht begründet.

Im vorliegenden Fall sind die Gebührensätze nach altem Recht zu erheben; das gilt auch für den Streitwert (vgl. Art. 5 § 2 Abs. 1 des Kostenänderungsgesetzes vom 20. August 1975, BGBl I 1975, 2189; Beschluß des OLG Koblenz vom 28. Oktober 1975 - 14 W 598/75, Anwaltsblatt 1975 S. 439). Nach § 140 Abs. 3 FGO a. F. ist der Streitwert unter Berücksichtigung der Sachanträge der Beteiligten nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist auf das finanzielle Interesse des Klägers abzustellen (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 26. April 1972 VII B 38/70, BFHE 105, 334, BStBl II 1972, 574).

Im vorliegenden Fall beantragte die Kostenschuldnerin die Aussetzung der Vollziehung der Verfügung, mit der die Verwaltung die Aussetzung der Vollziehung des Nachforderungsbescheides über 11 028 877,46 DM Eingangsabgaben widerrufen hatte. Mit diesem Antrag begehrte die Kostenschuldnerin also die vorläufige Befreiung von der alsbaldigen Befolgung des Leistungsgebots. Daran ändert nichts der Umstand, daß sich der Antrag nur auf die Aussetzung der Vollziehung des Widerrufsbescheides und nicht auf die Aussetzung der Vollziehung des Nachforderungsbescheides selbst richtete. Auch die begehrte Aussetzung der Vollziehung des Widerrufsbescheides hätte, wenn der Antrag Erfolg gehabt hätte, dazu geführt, daß die Kostenschuldnerin den angeforderten Betrag vorläufig nicht zu entrichten gehabt hätte. Im Ergebnis hätte die Kostenschuldnerin dasselbe erreicht wie z. B. mit einer entsprechenden Stundung des Betrags. Ihr finanzielles Interesse auch an dieser beantragten Aussetzung der Vollziehung bestand also in dem Nutzen, den ihr der streitige Betrag, hätte sie ihn verfügbar gehabt, in der Aussetzungszeit gebracht hätte, oder in den ersparten Kosten, die sie hätte aufwenden müssen, um den streitigen Betrag verfügbar zu machen (vgl. Leusmann, Zur Streitwertberechnung und Gebührenfestsetzung bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, DStR 1967, 310, 311). Dieses Interesse hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung mit 10 % des streitigen Abgabenbetrages angenommen (vgl. z. B. Beschluß vom 6. Februar 1967 VII B 29/66, BFHE 87, 410, BStBl III 1967, 121), wobei er im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 140 Abs. 3 FGO a. F. eine pauschalierte Betrachtungsweise für zulässig hielt. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Es ist zwar richtig, daß im vorliegenden Fall Gegenstand des Hauptsacheverfahrens nicht die Rechtmäßigkeit des Nachforderungsbescheides selbst war, sondern die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Aussetzung der Vollziehung. Streitwert auch dieses Hauptsacheverfahrens waren daher entsprechend dem Beschluß VII B 29/66 10 % des streitigen Nachforderungsbescheides. Daraus kann aber entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin nicht geschlossen werden, daß Streitwert des hier streitigen Aussetzungsverfahrens wiederum nur 10 % des Streitwerts des dazugehörigen Hauptsacheverfahrens, also 1 % der streitigen Summe sein müsse. Dies wäre eine rein schematische Betrachtungsweise, die das tatsächliche finanzielle Interesse der Kostenschuldnerin am Aussetzungsverfahren - das dem Nutzen aus der vorläufigen Befreiung von der Zahlungspflicht gleichzusetzen ist - unberücksichtigt ließe. Es gibt auch keinen Grundsatz, daß zwangsläufig der Streitwert im Aussetzungsverfahren niedriger sein müsse als in dem dazugehörigen Hauptsacheverfahren (das hier ja auch ein Aussetzungsverfahren war). Zwar ist die Arbeitsbelastung im erstgenannten Verfahren im Regelfall geringer als im Hauptsacheverfahren. Aber die Frage der Arbeitsbelastung hat, wie der erkennende Senat im Beschluß VII B 29/66 bereits entschieden hat, nichts mit dem Wert des Streitgegenstandes zu tun, bei dem es auf das finanzielle Interesse des Klägers an der von ihm beantragten Entscheidung ankommt. Das war bei der besonderen Gestaltung des vorliegenden Falles im Aussetzungsverfahren und im dazugehörigen Hauptverfahren das gleiche, da auch das Ziel das gleiche war, nämlich die vorläufige Befreiung von der Pflicht zur Zahlung eines Betrages von 11 028 877,46 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71606

BStBl II 1976, 385

BFHE 1976, 298

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