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BFH Beschluss vom 15.11.1995 - X R 8/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Instandsetzung einer Wohnung kein Ausbau i. S. des § 10 e Abs. 2 EStG

Leitsatz (NV)

Als Ausbau i. S. des § 10 e Abs. 2 EStG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WobauG gilt auch der Umbau von Wohnräumen, die infolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind. Voraussetzung ist, daß der Wohnungsgrundriß und die Bausubstanz durchgreifend geändert werden und die mangelnde Eignung zu Wohnzwecken nicht auf altersbedingtem Verschleiß beruht. Die Renovierung einer instandsetzungsbedürftigen Wohnung ist daher nicht nach § 10 e Abs. 2 EStG begünstigt.

Normenkette

EStG § 10e Abs. 2; II. WoBauG § 17 Abs. 1

Verfahrensgang

FG München ()

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erhielt aufgrund letztwilliger Verfügung im Januar 1984 ein Einfamilienhaus übertragen. Der am 23. Mai 1983 verstorbene Erblasser hatte das vor 1939 erbaute Gebäude bis zu seinem Tod bewohnt. Anschließend stand das Haus leer.

Ein vom Kläger im Jahr 1986 beauftragter Gutachter kam zu dem Ergebnis, daß das Einfamilienhaus zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens (9. August 1986) nicht bewohnbar gewesen sei. Der Baukörper sei ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt und könne zentral nicht beheizt werden. Die elektrische Anlage sei zu überholen, die Wasserversorgung neu zu schaffen und die Bodenbeläge seien neu auf bereinigtem Unterboden anzubringen.

Der Kläger ließ das Einfamilienhaus in den Jahren 1987 bis 1989 für insgesamt 352 406 DM instandsetzen (1987: 161 034 DM; 1988: 169 782 DM; 1989: 21 590 DM). Im Jahr 1989 bezogen die Kläger das Einfamilienhaus.

Bei der Einkommensteuerveranlagung 1987 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) die Instandsetzungskosten (161 934 DM) -- wie von den Klägern beantragt -- als Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Bei den Einkommensteuerveranlagungen 1988 und 1989 ließ das FA die Instandsetzungsaufwendungen wegen des Zusammenhangs mit der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nicht mehr zum Abzug zu. Die Einsprüche der Kläger waren erfolglos.

Mit der Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1988 und 1989 beantragten die Kläger, die Instandsetzungsaufwendungen als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1987 (EStG) abzuziehen, hilfsweise für das Streitjahr 1989 einen Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG sowie Steuerermäßigung nach § 34 f EStG zu gewähren.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus: Die Aufwendungen könnten nicht als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abgezogen werden, da sie nicht mit der Anschaffung einer Wohnung zusammenhingen. Ein Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG komme nicht in Betracht, weil der Kläger keine Wohnung hergestellt habe.

Mit der Revision, die nur noch den Einkommensteuerbescheid 1989 betrifft, rügen die Kläger Verletzung des § 10 e Abs. 2 EStG. Sie tragen vor, das FG habe nicht geprüft, ob die Instandsetzung des Gebäudes als Ausbau i. S. des § 10 e Abs. 2 EStG zu beurteilen sei. Nach § 17 Abs. 1 des zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) sei die Umwandlung von Räumen unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohngewohnheiten ebenfalls ein Ausbau. Im Streitfall sei durch die Baumaßnahmen aus unbewohnbaren Räumen bewohnbarer Wohnraum geschaffen worden. Der Bauaufwand von insgesamt 352 406 DM (einschl. der im Jahr 1987 angefallenen, vom FA als Erhaltungsaufwendungen berücksichtigten Aufwendungen) habe ca. 44 v. H. der Kosten für einen vergleichbaren Neubau betragen und sei damit auch wesentlich im Sinne des Gesetzes gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Zu Recht hat das FG eine Begünstigung der Instandsetzungskosten nach § 10 e Abs. 1 EStG abgelehnt. Die Kläger haben keine neue Wohnung hergestellt, sondern lediglich die schon vorhandene Wohnung instandgesetzt. Die Kläger haben ihren Antrag auf Berücksichtigung eines Abzugsbetrags in Höhe von 5 v. H. der angefallenen Aufwendungen im Revisionsverfahren auch nicht mehr auf § 10 e Abs. 1 EStG, sondern auf § 10 e Abs. 2 EStG gestützt.

2. Entgegen der Auffassung der Kläger können die Instandsetzungsmaßnahmen aber auch nicht als Ausbau i. S. des § 10 e Abs. 2 EStG beurteilt werden.

Nach dieser Vorschrift ist ein Abzugsbetrag für Herstellungskosten zu eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten zu gewähren. Der Senat kann offenlassen, ob die im Streitfall angefallenen Aufwendungen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH -- (Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454) überhaupt als Herstellungskosten zu beurteilen sind. Jedenfalls liegt kein Ausbau im Sinne dieser Vorschrift vor.

Der Begriff "Ausbau" in § 10 e Abs. 2 EStG entspricht dem Begriff "Ausbau" in § 17 Abs. 1 II. WoBauG (BFH-Urteil vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399). Nach Absatz 1 Satz 2 gilt als Ausbau "auch der unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von Wohnräumen, die infolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die geänderten Wohngewohnheiten".

Nach der Rechtsprechung müssen die vorhandenen Wohnräume ihre Eignung zu Wohnzwecken durch eine Änderung der Wohngewohnheiten verloren haben. Die Eignung zu Wohnzwecken darf nicht infolge Altersabnutzung oder Verwahrlosung entfallen sein (BFH-Urteile vom 28. April 1992 IX R 130/86, BFHE 168, 147, BStBl II 1992, 823, und vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Die Baumaßnahmen wurden nicht aufgrund der geänderten Wohngewohnheiten durchgeführt, sondern weil Teile des Gebäudes infolge ihres Alters instandsetzungsbedürftig geworden waren.

Im übrigen liegt im Streitfall auch kein "Umbau" vor. Dazu ist erforderlich, daß das Gebäude wesentlich umgestaltet wird. Es müssen der Wohnungsgrundriß und die Bausubstanz (Mauerwerk, Decke, Wände) durchgreifend geändert werden. Bauliche Maßnahmen zur Instandsetzung eines Wohngebäudes sind dagegen kein Umbau i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1987 8 C 73.86, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 454.4, § 17 II. WoBauG Nr. 2).

Fundstellen

  • Haufe-Index 421110
  • BFH/NV 1996, 397

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