Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 14.08.1998 - X B 4/98 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzbedürfnis für Beschwerde gegen Versagung der Akteneinsicht

 

Leitsatz (NV)

Für eine Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das FG-Verfahren in der Sache abgeschlossen ist und die Akten, deren Einsicht begehrt wird, wegen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels dem BFH vorliegen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht entfällt, wenn dem Kläger auf entsprechenden Antrag die Möglichkeit der Akteneinsicht durch den BFH gewährt wird und er die Akten eingesehen hat.

 

Normenkette

FGO §§ 78, 128 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat beim Finanzgericht (FG) Klagen wegen Einkommensteuer 1977 bis 1980, wegen Einkommensteuer 1981 und wegen Einkommensteuer 1982 erhoben, die das FG nach mündlicher Verhandlung mit Urteilen vom 20. Oktober 1997 abgewiesen hat. Hiergegen richten sich die beim erkennenden Senat anhängigen Revisionen, über die noch nicht entschieden ist. Ferner erhob der Kläger Beschwerden gegen die FG-Beschlüsse vom 20. Oktober 1997, mit denen dessen Befangenheitsgesuche abgelehnt worden sind.

Am 28. November 1997 wurden dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers die genannten Urteile und Beschlüsse des FG vom 20. Oktober 1997 zugestellt. Am 9. Dezember 1997 beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht beim Finanzamt.

Der zuständige Senatsvorsitzende des FG M teilte dem Kläger am 10. Dezember 1997 unter Hinweis auf eine entsprechende fernmündliche Zusage vom selben Tag mit, die Akten könnten innerhalb von zwei Wochen -- nach Terminabsprache -- bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden. Am 11. Dezember 1997 erbat der Kläger eine FG-Senatsentscheidung über sein Akteneinsichtsbegehren vom 9. Dezember 1997.

Mit Beschluß vom 12. Dezember 1997 verwarf das FG die Anträge auf Akteneinsicht beim Finanzamt als unzulässig.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

In der Beschwerdeschrift sowie im Revisionsverfahren und im Beschwerdeverfahren gegen Ablehnung der Befangenheitsgesuche beantragte der Kläger erneut Akteneinsicht beim Finanzamt. Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter haben von der ihnen vom Vorsitzenden des erkennenden Senats antragsgemäß eingeräumten Möglichkeit der Akteneinsicht am 8. Juni 1998 Gebrauch gemacht.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde wegen Nichtgewährung von Akteneinsicht ist zwar statthaft (§128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie ist jedoch unzulässig, weil es an dem hierfür erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt.

Ziel einer Beschwerde gegen die Verweigerung oder die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht durch das FG kann nicht die Klärung der Frage sein, ob dem FG insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen ist; denn hierfür stehen allein die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. die Revision zur Verfügung. Ziel einer Beschwerde gegen die Verweigerung oder die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht durch das FG kann deshalb nur sein, dieses anzuweisen, die Akteneinsicht in der beantragten Art zu gewähren. Eine solche Anweisung wird jedoch sinnlos, wenn das FG- Verfahren durch eine Entscheidung über die Sache abgeschlossen ist und die Akten, deren Einsicht begehrt wird, wegen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels dem Bundesfinanzhof (BFH) vorliegen (BFH- Beschlüsse vom 19. Mai 1995 III B 40/92, BFH/NV 1996, 411; vom 7. September 1995 III B 159/93, BFH/NV 1996, 229).

Im übrigen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Beschwerde, wenn dem Kläger auf entsprechenden Antrag beim BFH die Möglichkeit der Akteneinsicht gewährt worden ist und er die Akten eingesehen hat (z. B. BFH in BFH/NV 1996, 411, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 154206

BFH/NV 1999, 209

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Finanzgerichtsordnung / § 78 [Akteneinsicht]
    Finanzgerichtsordnung / § 78 [Akteneinsicht]

      (1) 1Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. 2Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.  (2) 1Werden die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren