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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 128 Statthaftigkeit der Beschwerde

Dr. Ulrich Dürr
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1 Grundlagen

1.1 Gesetzliche Regelung

 

Rz. 1

Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel (vgl. Überschrift des 5. Abschnitts). Sie hat nur beschränkt Devolutiveffekt (Anfallwirkung), da das FG der Entscheidung des BFH vorgeschaltet ist und zunächst über die Abhilfe zu entscheiden hat.[1] Auch der Suspensiveffekt (Hemmungswirkung) ist eingeschränkt, da die Vollziehung nach § 131 FGO nur in den dort genannten Ausnahmefällen gehemmt ist. Von der Revision unterscheidet sich die Beschwerde im Wesentlichen darin, dass neues tatsächliches Vorbringen zulässig ist und im Beschwerdeverfahren eine umfassende Prüfung auch in tatsächlicher Hinsicht stattfindet. Im Übrigen gelten für die Beschwerde im Wesentlichen die Regeln über die Revision.

Gegen Entscheidungen des BFH ist die Beschwerde nicht statthaft.

Die FGO kennt nicht die Unterscheidung in sofortige Beschwerde[2] zur Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch das Beschwerdegericht (Landgericht, Oberlandesgericht) und der Zulassung bedürftige, als Rechtsinstanz ausgestaltete Rechtsbeschwerde zum BGH.[3] Eine von einem Prozessbevollmächtigten eingelegte "sofortige Beschwerde" kann nicht in eine FGO-Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde oder Gegenvorstellung umgedeutet werden.[4] Soweit nach § 82 FGO auf die ZPO-Vorschriften zur sofortigen Beschwerde verwiesen wird, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach §§ 128ff. FGO.[5]

 

Rz. 2

Die Beschwerde ist nach Abs. 1 statthaft gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide und die nicht nach Abs. 2 ausdrücklich von der Anfechtbarkeit ausgenommen sind, d. h. grundsätzlich gegen Beschlüsse. Gegen Urteile ist nicht die Beschwerde, sondern die Revision[6] bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde als besondere Form der Beschwerde[7] gegeben; gegen Gerichtsbescheide nach § 90a Abs. 2 ist der Antrag auf münd...

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