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BFH Beschluss vom 13.11.2012 - II B 123/11 (NV) (veröffentlicht am 02.01.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bzw. Rückerwerb

 

Leitsatz (NV)

1. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt und lediglich zu einer dieser mehreren Begründungen eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird.

2. Ein Anspruch sowohl aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG als auch aus § 16 Abs. 2 GrEStG setzt zwingend voraus, dass es zu einer tatsächlichen vollständigen Rückgängigmachung bzw. einem rechtlich und tatsächlich vollständigen Rückerwerb kommt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 116 Abs. 3 S. 3; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 07.11.2011; Aktenzeichen 4 K 2641/08)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt ist. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Rz. 2

Bei dem Revisionszulassungsgrund zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO handelt es sich um einen Spezialfall der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Dieser Zulassungsgrund setzt eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (z.B. BFH- Beschlüsse vom 27. April 2006 III B 179/04, BFH/NV 2006, 1646; vom 29. Juni 2007 III B 95/06, BFH/NV 2007, 2125). An der Klärungsfähigkeit fehlt es, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt und lediglich zu einer dieser mehreren Begründungen eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird (z.B. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 123, m.w.N.). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.

Rz. 3

a) Im Streitfall hat das FG seine Entscheidung kumulativ damit begründet, dass zum einen der Grundstückskaufvertrag vom 19. Januar 1999 bereits zivilrechtlich nicht wirksam aufgrund eines Rechtsanspruchs aufgehoben worden sei. Zum anderen fehle es auch an der zur Erfüllung des Tatbestands des § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erforderlichen vollständigen tatsächlichen Rückgängigmachung des aufgrund des Grundstückskaufvertrags vom 19. Januar 1999 verwirklichten Erwerbsvorgangs.

Rz. 4

b) Hiernach ist die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß aufgeworfene Frage, ob Grunderwerbsteuer nicht festzusetzen bzw. ein Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben ist, wenn dem Grundstücksverkäufer die Verschaffung des Eigentums an dem von ihm verkauften Grundstück unmöglich geworden ist, in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Denn bereits die Begründung des FG, es fehle an einer vollständigen tatsächlichen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs, trägt schon für sich allein die Versagung eines Anspruchs auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids.

Rz. 5

Dabei kann offen bleiben, ob --wie das FG angenommen hat-- als Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Aufhebungsanspruchs § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG in Betracht kommt. Da das von der Klägerin verkaufte Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung von einem Dritten ersteigert worden ist und die Zwangsversteigerung gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist, dürfte als Rechtsgrundlage für den hier geltend gemachten Aufhebungsanspruch allein § 16 Abs. 2 GrEStG in Betracht kommen. Diese Frage bedarf indes keiner Entscheidung, weil ein Anspruch sowohl aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG als auch aus § 16 Abs. 2 GrEStG zwingend voraussetzt, dass es zu einer tatsächlichen vollständigen Rückgängigmachung bzw. einem rechtlich und tatsächlich vollständigen Rückerwerb kommt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Januar 1982 II R 119/80, BFHE 135, 224, BStBl II 1982, 425; vom 25. August 2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301; vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486; Loose in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 16 Rz 61 ff., 181 ff.; Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl, § 16 Rz 20 ff., 43). Eine Rückgängigmachung bzw. ein Rückerwerb im vorgenannten Sinne ist jedoch nach den tatsächlichen und für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG nicht erfolgt.

Rz. 6

c) Nicht zutreffend ist im Übrigen die Auffassung der Klägerin, ein Grunderwerbsteuerbescheid sei, soweit die Erfüllung eines grunderwerbsteuerbaren Rechtsgeschäfts unmöglich sei, auch unabhängig von den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG aufzuheben. In der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18. November 2009 II R 11/08, BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498) ist bereits geklärt, dass es im Fall eines nicht vollzogenen Grundstückskaufvertrags zu einer Steuerschuld kommen kann, obgleich kein Rechtsträgerwechsel eingetreten ist. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung sind im Streitfall mangels eines rückwirkenden Ereignisses nicht gegeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3530116

BFH/NV 2013, 255

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