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BFH Beschluss vom 13.06.1996 - X B 59/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unstatthaftigkeit einer PKH-Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe ist nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht an den BFH gelangen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600; vom 25. April 1995 VII B 29/95, BFH/NV 1995, 1087), weil es sich durch eine Klagerücknahme erledigt hat.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 127 Abs. 2, § 567 Abs. 3

 

Tatbestand

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) erstrebte vor dem Finanzgericht (FG) den Erlaß von Einkommensteuer 1980 bis 1983 und von Verspätungszuschlägen hierzu. Er hat die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 1996 zurückgenommen, nachdem der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erklärt hatte, er werde "wegen der inzwischen niedergeschlagenen Beträge bis auf weiteres nichts unternehmen".

Das FG hatte mit Beschluß vom 4. Januar 1996 das Gesuch des Klägers um Prozeßkostenhilfe (PKH) zurückgewiesen, da dieser die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) nicht beigebracht hatte. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat nunmehr die vorgeschriebene Erklärung eingereicht. Er vertritt die Auffassung, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf PKH für das Klageverfahren ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung eines PKH- Antrags durch das FG nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht an den BFH gelangen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600; vom 22. Dezember 1994 VII B 170/94, BFH/NV 1995, 543, m. w. N., und vom 25. April 1995 VII B 29/95, BFH/NV 1995, 1087). Dieser zunächst auf § 142 FGO i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. gestützte allgemeine Rechtsgrundsatz der Begrenzung des Beschwerdeweges auf den Rechtszug der Hauptsache gilt auch nach der Änderung des § 127 Abs. 2 ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2847) im Hinblick auf die Neufassung von § 567 Abs. 3 ZPO fort (BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1992 VI B 6/92, BFH/NV 1992, 835, und vom 11. Januar 1994 VII B 233/93, BFH/NV 1994, 503). Im Streitfall kann die zugehörige Hauptsache, weil sie sich durch Zurücknahme der Klage erledigt hat, nicht mehr an den BFH gelangen (vgl. BFH-Beschluß vom 15. April 1985 VIII B 6/81, BFH/NV 1986, 355). Eine Kostenentscheidung des FG in der Hauptsache wäre nach § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423661

BFH/NV 1997, 58

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