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BFH Beschluss vom 13.05.1986 - IV E 2/86 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Wird in einem Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung, das eine Abschreibungsgesellschaft betrifft, eine Verlustfeststellung erstrebt, so ist als Streitwert in der Regel 50 v. H. des streitigen Verlustbetrags anzusetzen.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin), eine GmbH & Co. KG, ist zur Herstellung und Auswertung von Filmen gegründet worden. Zur Finanzierung der Herstellung eines bestimmten Films ging die Kostenschuldnerin ein als atypisch stille Gesellschaft bezeichnetes Rechtsverhältnis mit 35 Anlegern ein. Die Kostenschuldnerin beantragte, für diese Anleger im Jahre 1976 Verlustanteile von insgesamt 2 853 637 DM und für 1977 Gewinnanteile von 15 975 DM festzustellen. Diesem Antrag wurde nicht entsprochen. Klage und Revision der Kostenschuldnerin blieben erfolglos.

Mit Kostenrechnung vom 21. Februar 1986 KostL 197/86 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren auf der Grundlage eines Streitwerts von 50 v. H. der erstrebten Feststellungen, d. h. von 1 418 831 DM an. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Kostenschuldnerin. Mit ihr wird geltend gemacht, der Streitwert betrage unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anleger 25 v. H., allenfalls 35 v. H. der erstrebten Ergebnisse.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Zum Zwecke der Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist der Streitwert in der Regel mit 25 v. H. der streitigen Gewinnbeträge zu bemessen. Bei höheren Gewinnanteilen der Gesellschafter ist dieser Satz jedoch angemessen zu erhöhen. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 13. März 1980 IV E 2/80 (BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520) ausgeführt, daß im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung einer Abschreibungsgesellschaft der Streitwert für eine erstrebte Verlustfeststellung in der Regel mit 50 v. H. des streitigen Verlustbetrages anzusetzen ist. Der Senat hat hierzu ausgeführt, daß sich an einer derartigen Gesellschaft mit dem Ziele der Verlustzuweisung nur Gesellschafter mit hohem Einkommen beteiligen und daß in den Werbeprospekten der Gesellschaft auf die bei hoher Steuerprogression eintretenden besonderen Steuerersparnisse hingewiesen worden sei; soweit bei einzelnen Gesellschaftern die Einkommensteuerbelastung unter 50 v. H. liege, werde dies dadurch ausgeglichen, daß bei anderen Gesellschaftern der Steuersatz 50 v. H. übersteige. Verbleibende Ungenauigkeiten müßten bei der pauschalierenden Betrachtungsweise im Rahmen der Streitwertberechnung hingenommen werden.

Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen. Die Kostenschuldnerin kann sich nicht darauf berufen, daß sich bei der in Aussicht gestellten Verlustzuweisung von 270 v. H. der Einlage auch für Steuerpflichtige mit Grenzsteuersätzen von deutlich weniger als 50 v. H. ein Steuervorteil ergeben hätte. Dabei ist nicht berücksichtigt, daß der die Einlage überschreitende Verlustbetrag spätestens bei der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses des Anlegers nachzuversteuern war, allerdings zum ermäßigten Steuersatz nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes. Im Hinblick darauf konnte eine Beteiligung an der Filmproduktion nur für Steuerpflichtige mit hoher Steuerbelastung sinnvoll sein. Gegen die Schätzung des Streitwerts läßt sich auch nicht anführen, daß im Streitfall überwiegend kleine Beteiligungen zwischen 10 000 und 20 000 DM gezeichnet worden seien. Hieraus kann nicht auf die Einkommensverhältnisse der Anleger, sondern allenfalls auf eine gewisse Zurückhaltung gegenüber den Versprechungen der Kostenschuldnerin geschlossen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414557

BFH/NV 1988, 110

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