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BFH Beschluss vom 13.04.1995 - III B 39/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit im Rubrum eines BFH-Beschlusses

 

Leitsatz (NV)

1. Eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 107 Abs. 1 FGO kann auch im Rubrum einer Entscheidung enthalten sein.

2. Wird übersehen, daß sich ein Rechtsanwalt nicht als zusätzlicher Prozeßbevollmächtigter für ein Rechtsmittelverfahren einführen wollte, sondern sich lediglich nach dem Stand dieses Verfahrens erkundigt und dessen alsbaldigen Abschluß angeregt hat, so ist seine gleichwohl erfolgte Aufnahme als weiterer Prozeßbevollmächtigter ins Rubrum der Entscheidung wieder rückgängig zu machen.

 

Normenkette

FGO § 107 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Die Rechtsanwälte A und B baten mit Schreiben vom 7. Dezember 1994 namens der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine alsbaldige Entscheidung (des Beschwerdeverfahrens) geschaffen werden könnten. Sie wiesen in demselben Schreiben darauf hin, daß die Klägerin von ihnen ständig in Rechtsangelegenheiten vertreten würde, die keine Steuern und Abgaben beträfen. Entsprechend war auch die gleichzeitig vorgelegte Vollmachtsurkunde abgefaßt. Nach ihr hatte die Klägerin Prozeßvollmacht "gemäß § 81 ff. ZPO und §§ 302, 374 StPO" erteilt. Einen Hinweis auf das Beschwerdeverfahren ... enthielt die Vollmachtsurkunde nicht.

 

Entscheidungsgründe

Daraus folgt, daß A und B zweifelsfrei nicht als -- zusätzliche -- Prozeßbevollmächtigte für das Beschwerdeverfahren ... bestellt worden waren und sich mit dem Schreiben vom 7. Dezember 1994 auch nicht als solche gegenüber dem Bundesfinanzhof einführen wollten. Sie haben sich vielmehr lediglich nach dem Stand des Verfahrens ... erkundigt und dessen alsbaldigen Abschluß angeregt.

Dies hat der Senat bei seiner Beschlußfassung (am 2. Januar 1995) übersehen. Er hat insoweit ohne nähere Prüfung den entsprechenden Eintrag im Stammblatt der Gerichtsakte in das Rubrum seiner Entscheidung übernommen.

Danach liegt eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor, die -- wie hier -- auch im Rubrum einer Entscheidung enthalten sein kann (s. hierzu z. B. von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 107 Anm. 3, mit Rechtsprechungshinweisen). Diese Unrichtigkeit macht eine Berichtigung des Beschlusses vom 2. Januar 1995 erforderlich.

Der Berichtigungsbeschluß ist auf dem Beschluß vom 2. Januar 1995 und seinen Ausfertigungen zu vermerken (§ 107 Abs. 2 Satz 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423559

BFH/NV 1996, 47

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    Finanzgerichtsordnung / § 107 [Urteilsberichtigung]
    Finanzgerichtsordnung / § 107 [Urteilsberichtigung]

      (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.  (2) 1Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 2Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und ...

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