Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 13.02.2007 - II B 32/06 (NV) (veröffentlicht am 28.03.2007)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung einer dem Verfahrensrecht angehörenden Rechtsfrage

 

Leitsatz (NV)

Von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kann auch eine dem Verfahrensrecht angehörende Rechtsfrage sein, soweit diese einer Klärung im Interesse der Allgemeinheit bedarf.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, §§ 79, 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 30.03.2006; Aktenzeichen 3 K 145/04)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zu fordernde Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen und dazu eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Darüber hinaus bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504; vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974; vom 24. April 2006 III B 164/05, BFH/NV 2006, 1468).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Zwar kann von grundsätzlicher Bedeutung auch eine Rechtsfrage sein, die dem Verfahrensrecht angehört (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 27). Die Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt aber voraus, dass die zum Verfahrensrecht gehörende Rechtsfrage einer Klärung im Interesse der Allgemeinheit bedarf. Eine solche Rechtsfrage ist vorliegend nicht schlüssig dargelegt.

a) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Hinblick auf § 76 Abs. 1 FGO aufgeworfene Frage, ob das Finanzgericht (FG) im Zusammenhang mit der Bestimmung des jährlichen Reinertrags von einem Irrtum des Klägers ausgehen konnte, hat keine über den Streitfall hinausgehende Bedeutung und wirft keine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Frage auf.

b) Auch hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage, ob das FG aufgrund § 76 Abs. 1 FGO über den Einwand der Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) hinweggehen kann, wenn der Kläger in dem Schriftverkehr die Namen der abweichend veranlagten Eigentümer benennt, fehlen Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. Insbesondere setzt sich die Beschwerdebegründung nicht mit dem vom FG zutreffend angeführten rechtlichen Gesichtspunkt auseinander, dass der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis und damit auf "Gleichheit im Unrecht" vermittelt (dazu z.B. BFH-Entscheidungen vom 11. Januar 2006 II R 12/04, BStBl II 2006, 615, m.w.N.; vom 18. Juli 2002 V B 112/01, BFHE 199, 77, BStBl II 2003, 675).

c) Für die Frage, ob das FG seine Pflichten aus § 79 FGO und die Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt, "wenn es den nicht anwaltlich vertretenen Kläger nicht auf die Möglichkeit des Zeugenbeweises vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hinweist", ist eine grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht dargelegt. Der Kläger macht insoweit lediglich einen Verfahrensfehler des FG geltend; eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Frage ist jedoch nicht aufgeworfen.

d) Ebenso ist die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob das FG aufgrund des § 76 Abs. 1 FGO die Erforschung der Rechtsgrundlagen einer "entscheidungserheblichen Norm" unterlassen darf, nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt jede Darlegung, aus welchen Gründen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.

e) Schließlich ist auch die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger bezeichneten Frage nach dem Umfang der Protokollierungspflicht (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--) sowie nach einer Hinweispflicht des FG auf die Möglichkeit eines Antrags auf Protokollergänzung (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO) nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere setzt sich die Beschwerdebegründung nicht damit auseinander, dass zu den "wesentlichen Vorgängen" i.S. des § 160 Abs. 2 ZPO nicht Inhalt und Umfang der tatsächlichen Erörterung des Sach- und Streitstands gehören (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 94 FGO Rz 20, m.w.N.).

2. Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.

a) Wird als Verfahrensmangel eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) des FG mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist substantiiert vorzutragen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich für das FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2005 X B 104/04, BFH/NV 2005, 1860; vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70). Die Beschwerdebegründung enthält zu keinem dieser Punkte substantiierte Ausführungen.

b) Soweit der Kläger eine Verletzung der Hinweispflicht des FG sowie eine Fehlerhaftigkeit des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem FG rügt, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. In der Beschwerdebegründung fehlt es an jeder konkreten Darstellung, inwiefern die Vorentscheidung ohne die behaupteten Verfahrensmängel voraussichtlich anders ausgefallen wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1716556

BFH/NV 2007, 966

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]
    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]

      (1) 1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. 2Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 3Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren