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BFH Beschluss vom 12.12.1997 - XI B 54/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Bei Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen, warum die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgeht und warum sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig; sie genügt nicht den Voraussetzungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung. Der Kläger und Beschwerdeführer hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargelegt und einen Verfahrensmangel nicht in der gebotenen Weise gerügt.

Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, warum die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgeht und warum sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §115 Anm. 61). Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 17. September 1986 II B 87/86, BFH/NV 1988, 235). Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66695

BFH/NV 1998, 614

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